Rechtsmeldung Italien Registerrecht
Der digitale Wohnsitz im italienischen Handelsregister
Auch bereits gegründete italienische Gesellschaften müssen eine zertifizierte E-Mail-Adresse für alle Geschäftsführer einreichen.
29.04.2025
Von Karl Martin Fischer | Bonn
Artikel 1 Absatz 860 des italienischen Haushaltsgesetzes für 2025 führt eine Verpflichtung für die Direktoren von Gesellschaften ein, dem Handelsregister ihren digitalen Wohnsitz (proprio domicilio digitale) mitzuteilen. Dabei handelt es sich um eine zertifizierte E-Mail-Adresse oder einen qualifizierten zertifizierten elektronischen Zustelldienst im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910 /2014.
Das Ministero delle Imprese e del Made in Italy (MIMIT) stellt insofern klar, dass die neue Verpflichtung auch für Unternehmen gilt, die vor 2025 gegründet wurden. Für diese Unternehmen legt das Ministerium fest, dass die Mitteilung bis spätestens 30. Juni 2025 erfolgen muss. In jedem Fall muss die Mitteilung anlässlich der Eintragung einer neuen Ernennung oder Erneuerung des Direktors sowie der Ernennung des Liquidators erfolgen.
Die zertifizierte Adresse darf nicht identisch sein mit derjenigen des Unternehmens. Wenn ein Vorstand die Geschäfte führt, müssen alle Mitglieder des Vorstandes ihren digitalen Wohnsitz mitteilen. Ohne die entsprechende Mitteilung kann die Gründung einer Gesellschaft nicht mehr erfolgen.
Bei Verstößen sieht das Ministerium die Vorschrift des Artikels 2630 des italienischen Zivilgesetzbuchs (Codice Civile) als anwendbar an. Dieser sieht eine finanzielle Sanktion von 103 bis 1.032 Euro vor.
Zum Thema:
Haushaltsgesetz 2025 – Gesetz Nr. 207 vom 30.12.2024 (italienisch)
Erläuterung des Ministero delle Imprese e del Made in Italy (italienisch)