Gewährleistungsrecht
Germany Trade & Invest (Stand: 24.7.2018)
Die Gewährleistungsrechte, die dem Empfänger von Leistungen zustehen, ergeben sich bei Mängeln einer Kaufsache (práva z vadného plnění) aus den §§ 2099 ff.--folgende und bei Mängeln an einem Werk (vady díla) aus den §§ 2615 ff.--folgende des tschechischen Zivilgesetzbuches. Das tschechische Vertragsrecht sieht dabei eine verschuldensunabhängige Haftung des Leistungserbringers bei Leistungsstärungen vor, die sich auf alle Arten von Dienstleistungen erstreckt.