Rechtsbericht | Indien | E-Commercerecht
Indien öffnet den E-Commerce für ausländische Anbieter
Die "Press Note 3" vom 29. März 2016 bestimmt nunmehr in Indien die Grenzen ausländischen Engagements im E-Commerce.
01.03.2022
Von Frauke Schmitz-Bauerdick
Hinweis: Der Rechtsbericht wurde erstmals am 05. August 2016 veröffentlicht und zuletzt inhaltlich überprüft und - soweit dies erforderlich war - aktualisiert im März 2022.
Direkter Verkauf an Endverbraucher nach wie vor sehr eingeschränkt
E-Commerce ist auch in Indien auf dem Vormarsch. Ausländische Anbieter wie Amazon sind seit Jahren aktiv, ohne dass allerdings die Regierung die Spielregeln ausdrücklich festgelegt hatte. Problematisch war und ist der Verkauf an den Endverbraucher, der ausländischen Unternehmen nur höchst eingeschränkt geöffnet ist.
Trotz der fortlaufenden Liberalisierung des Marktzugangs für ausländische Anbieter in Indien ist der Bereich Vertrieb und Distribution nach wie vor streng reglementiert. Während der Großhandel (Business to Business (B2B)) traditionell weniger strengen Auflagen unterliegt und zu 100 Prozent für ausländische Investoren geöffnet ist, finden sich im Einzelhandel (Business to Consumer (B2C)) nach wie vor Einschränkungen ausländischen Engagements.
Im stationären Handel ist ausländischen Anbietern eine 100-prozentige Beteiligung im Single Brand Retail, also an Verkaufsgeschäften, die lediglich Waren einer Marke im Angebot haben, erlaubt; im Multi-Brand-Retail ist immerhin eine Beteiligung von bis zu 51 Prozent möglich. Für beide Arten von Geschäften ist verpflichtend, Material und Waren zu zumindest 30 Prozent lokal zu beschaffen. Zudem unterliegt der Multi-Brand-Retail darüberhinausgehenden Anforderungen in Bezug beispielsweise auf die Kapitalausstattung.
E-Commerce war von den bisherigen Regelungen allerdings noch nicht ausdrücklich erfasst. Die "Guidelines for Foreign Direct Investment (FDI) on E-commerce" (Press Note 3 (2016); Englisch) vom 29. März 2016 legen den Rechtsrahmen für ausländisches Engagement im E-Commerce fest.
Wie im stationären Handel auch, unterscheidet die Regierung zwischen Einzel- und Großhandel. Ausländische E-Commerce-Unternehmen im B2B-Geschäft können als vollständig ausländisch investiertes Unternehmen tätig werden; investitionsrechtlich unterliegt die Unternehmenserrichtung der Automatic Route of Approval.
Auch über das Internet Direktvertrieb an den Endverbraucher stark eingeschränkt
Der Verkauf an den Endverbraucher über das Internet durch ausländische Anbieter ist allerdings nur unter strengen Einschränkungen zulässig.
So dürfen lediglich Unternehmen, die ihre Ware in Indien produzieren, diese auch über das Internet verkaufen. Eigenproduktion liegt allerdings nur dann vor, wenn die Waren wertmäßig zu mindestens 70 Prozent im indischen Unternehmen hergestellt und zu höchstens 30 Prozent von indischen Unternehmen beschafft werden. Als weitere Ausnahme ist es Single Brand-Geschäften erlaubt, die Waren, die sie im stationären Handel verkaufen, auch auf elektronischem Weg anzubieten.
Ansonsten ist ein direkter Verkauf durch ausländische Anbieter an indische Kunden auch über das Internet nicht zulässig. Allerdings können ausländische Anbieter Verkaufsplattformen betreiben, über die sie indischen Anbietern ermöglichen, Waren anzubieten. Der Betrieb von Internetmarktplätzen kann in 100 Prozent ausländischer Eigenregie erfolgen. Eine Investitionsgenehmigung ist nicht erforderlich, vielmehr reicht die Gründung im Wege der Automatic Route of Approval aus.
Der Plattformbetreiber ist berechtigt, die auf seinem Marktplatz agierenden Verkäufer bei Angebot, Kauf- und Zahlungsabwicklung, Lagerung, Logistik und durch weitergehende Dienstleistungen zu unterstützen. Der Eigenverkauf von Waren oder Dienstleistungen des die Plattform betreibenden, ausländisch investierten Unternehmens ist hingegen untersagt. Auch darf der Plattformbetreiber gegenüber dem Endverbraucher nicht als Verkäufer auftreten oder die Gewährleistungspflichten übernehmen.
Plattformbetreiber sehen sich vor Herausforderungen
Internetplattformen sehen sich insbesondere aufgrund zweierlei Vorgaben der Press Note vor Herausforderungen gestellt: So ist es Plattformbetreibern zum einen verboten, die Preisgestaltung der auf ihrem Marktplatz agierenden Verkäufer direkt oder indirekt zu beeinflussen. Damit ist es den Plattformbetreibern nicht mehr möglich, produkt- und anbieterübergreifende Rabattaktionen oder Preisnachlässe anzubieten; die Frage, welcher Händler unter welchen Konditionen verkauft, ist allein Sache des Händlers. Damit will die Regierung die teils ruinösen Preiskämpfe verhindern, die mit dazu beigetragen haben, dass sich ein Großteil der E-Commerce-Anbieter bislang noch nicht in die Gewinnzone bringen konnten.
Zum anderen muss jede Plattform die Diversität der Anbieter gewährleisten. So schreibt Press Note 3 (2016) vor, dass ein einzelner Verkäufer nicht mehr als 25 Prozent des Umsatzes des jeweiligen E-Marktplatzes generieren darf. Dies zwingt zur Zeit insbesondere die größten in Indien tätigen E-Commerce-Plattformen Amazon India und Flipkart zu Anpassungen ihrer Verkäuferstruktur.
Zum Thema:
- GTAI-Rechtsbericht "E-Commerce und Datenschutz in Indien"