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Aufenthaltsrecht in Ägypten

Einen ersten Einblick ins ägyptische Aufenthaltsrecht erhalten Sie hier.

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem

Ägypten bietet mehrere Arten von Visa an, darunter die folgenden:

  • Arbeitsvisum: Sobald ein ausländischer Staatsangehöriger eine Arbeitserlaubnis erhält, wird sein Visum, beispielsweise ein temporäres touristisches Visum, in ein Arbeitsvisum umgewandelt;
  • Befristetes Visum/Touristenvisum: Bei dieser Option handelt es sich um ein verlängerbares Touristenvisum für die einmalige Einreise für 30 Tage, das man bei der Ankunft auf einem ägyptischen Flughafen erhält. Es ist auch das Visum, das man für eine Arbeitsstelle erhält;
  • Ordentliches Visum: Ein ordentliches Visum ist drei bis fünf Jahre gültig und ermöglicht dem Ehepartner eines Arbeitnehmers eine Aufenthaltsgenehmigung für den auf der Arbeitserlaubnis angegebenen Zeitraum;
  • Sondervisum: Das Sondervisum gilt für Ausländer, die vor dem 26. Mai 1952 in Ägypten geboren wurden, oder für Personen, die seit mehr als 20 Jahren in Ägypten leben. Es ist für 10 Jahre gültig und kann verlängert werden.

Ausländer, die in Ägypten arbeiten wollen, benötigen zudem gemäß Art. 28 ArbG eine Arbeitserlaubnis. Gemäß Art. 29 ArbG erlässt der zuständige Minister eine Verordnung, in der die Einzelheiten zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis für Ausländer geregelt sind. Dekret Nr. 292/2010 in seiner durch Dekret Nr. 90/2011 geänderten Fassung regelt die Voraussetzungen und Modalitäten unter denen eine Arbeitserlaubnis erteilt werden kann. Diese muss durch den Arbeitgeber beim Arbeitsministerium beantragt werden (Art 2 Dekret Nr. 292/2010).  

Um der hohen Arbeitslosigkeit in Ägypten zu begegnen, verabschiedete das ägyptische Ministerium für Arbeit und Einwanderung das Dekret Nr. 90/2011, das zugunsten ägyptischer Arbeitnehmer eine restriktive Politik des Zugangs ausländischer Arbeitskräfte verfolgt. So versagt Art. 1 Satz 3 des Dekrets die Erteilung einer Arbeitserlaubnis, wenn für die jeweilige Stelle auch ein qualifizierter Ägypter auf dem Arbeitsmarkt vorhanden ist. Ein Ägypter gilt auch dann als qualifiziert, wenn er bis zu sechs Monate eingearbeitet werden muss. Die Beantragung einer Arbeitserlaubnis kann erhebliche Zeit in Anspruch nehmen (in der Regel mehr als zwei Monate). Zudem wird eine Arbeitserlaubnis nur befristet für ein Jahr oder weniger erteilt (Art. 9 Dekret Nr. 292/2010). Eine Verlängerung muss alle sechs oder alle zwölf Monate beantragt werden. Insbesondere die folgenden Unterlagen müssen vorgelegt werden:

  • gültiger Ausweis;
  • 7 Passbilder;
  • 2 Kopien des Gesellschaftsvertrags des Arbeitgebers;
  • 2 Kopien der Steueridentifikationskarte (zu beantragen beim Finanzamt);
  • 2 Kopien der beruflichen Qualifikationen, inkl. Zulassung für best. Berufsgruppen;
  • ein Handelsregisterauszug des Arbeitgebers;
  • eine Erklärung des Arbeitgebers, aus der hervorgeht, aus welchem Grund ein ausländischer Arbeitnehmer eingestellt werden muss;
  • falls einschlägig, eine Erklärung der Berufsgenossenschaft, dass die erforderliche Qualifikation gegeben ist;
  • negativer HIV-Test;
  • 1.500 ägyptische Pfund (ca. 90 Euro) Registrierungsgebühr.

Einem ausländischen technischen Experten müssen zudem mindestens zwei ägyptische Assistenten zugeordnet werden (Art. 1 Satz 6 Dekret Nr. 90/2011). Artikel 3 Dekret Nr. 292/2010 sieht vor, dass höchstens 10 Prozent der Angestellten eines Unternehmens Ausländer sein dürfen.

Ausländische Staatsangehörige dürfen nicht in den folgenden Bereichen arbeiten:

  • Reiseleitung;
  • Export- und Importtätigkeiten und Zollabfertigung.

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