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Gewährleistungsrecht in Ägypten
Die wichtigste Rechtsvorschrift für Rechtsgeschäfte zwischen natürlichen und juristischen Personen ist das ägyptische Zivilgesetzbuch (ZGB) von 1948.
18.03.2022
Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem
Es stützt sich in weiten Teilen auf das französische Zivilgesetzbuch und in geringerem Maße auf verschiedene andere europäische Gesetzbücher sowie auf das islamische Recht (Scharia).
Die kaufrechtlichen Gewährleistungsregeln sind vornehmlich in den Art. 418 ff. ZGB geregelt und haben sowohl Sach- und Rechtsmängel (vgl. Art. 439 ff. ZGB) als auch die Zuwenig- und Zuviel-Lieferung (Art. 433 und 434 ZGB) zum Gegenstand und unterscheiden zwischen Ansprüchen auf Schadensersatz, Minderung und Rücktritt (Art. 434 ZGB). Grundsätzlich gilt, dass der Verkäufer (ausdrücklich oder stillschweigend) eine Garantie über die gebrauchsmäßige Beschaffenheit gibt, Art. 439 ZGB.
Die Gewährleistungsregeln gehören allerdings grundsätzlich zum dispositiven Recht, so dass die Parteien relativ frei über ihre Gewährleistungspflichten verhandeln können (vgl. Art. 445 Abs. 1 ZGB); allerdings kann sich der Verkäufer nicht auf einen Haftungsausschluss berufen, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
Den Käufer trifft gemäß Art. 449 ZGB grundsätzlich eine Rügeobliegenheit, so dass er die Kaufsache auf erkennbare Mängel hin untersuchen (und diese innerhalb einer angemessenen Frist anzeigen) muss, will er nicht seiner Gewährleistungsrechte verlustig gehen. Unabhängig davon beträgt die Verjährungsfrist gemäß Art. 452 Abs. 2 ZGB ein Jahr ab Übergabe (ausgenommen wieder der Fall des arglistigen Verkäufers, der die allgemeine Verjährungsfrist von 15 Jahren gegen sich gelten lassen muss, Art. 452 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 374 ZGB). Im Fall einer Garantieübernahme gilt insofern eine Besonderheit, als das derartige Ansprüche innerhalb eines Monats geltend und innerhalb von sechs Monaten rechtshängig zu machen sind, Art. 455 ZGB.