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Recht kompakt | Ägypten | Produzentenhaftung

Produzentenhaftung in Ägypten

Ein einheitliches Produkthaftungsgesetz existiert in Ägypten erst seit dem Jahr 2018.

Von Jakob Kemmer | Bonn

Das Gesetz Nr. 181 aus 2018 regelt vor allem den Schutz der Verbraucher vor unsicheren Produkten und die Durchsetzung ihrer Rechte. 

Nach dem Gesetz sind Verbraucher alle natürlichen und juristischen Personen, denen ein Produkt zur privaten Nutzung angeboten wird.

Das Gesetz legt den Schwerpunkt auf eine bessere Information der Verbraucher und verpflichtet die Unternehmen, Verbrauchern alle für das Produkt relevanten Informationen, einschließlich der Herkunft und der wichtigsten Merkmale, in klarer Form mitzuteilen. Andernfalls droht dem Unternehmen eine Geldstrafe zwischen 10.000 ägyptische Pfund und 50.000 ägyptischen Pfund (ca. 580 bis 3.000 Euro).

Das neue Gesetz enthält auch eine Liste (Art. 9) von irreführenden Angaben zur Art oder zu den Bestandteilen der Waren, zur Herkunft der Waren sowie zu deren Herstellungs- und Verfallsdatum, zu den einschlägigen Marken und zum Hersteller der Waren, die den Unternehmen untersagt sind.

Zwei wichtige Neuerungen, die das Gesetz mit sich gebracht hat, betreffen Immobilien. Artikel 15 verbietet die Werbung oder den Abschluss von Verträgen über den Verkauf von Immobilien oder Grundstücken, bevor eine entsprechende Genehmigung vorliegt (gemäß dem Gesetz Nr. 119/2008 über das einheitliche Bauen). Damit soll verhindert werden, dass Makler oder Eigentümer Grundstücke auf der Grundlage von noch zu erstellenden Plänen oder Entwürfen verkaufen.

Zweitens verbietet das Gesetz nun die gängige Praxis von Immobilienagenturen, die in ihren Verträgen mit neuen Grundstückseigentümern oft einen Prozentsatz an jedem weiteren Verkauf des Grundstücks oder der Immobilie festlegten. Dieser Prozentsatz betrug oft bis zu 10 Prozent und war für die Makler eine Möglichkeit, weiterhin an den Verbrauchern zu verdienen, auch nachdem diese das Grundstück bereits gekauft hatten. Jede Klausel, die ein solches Verhalten vorsieht, wird als ungültig betrachtet.

Im Übrigen gelten die allgemeinen Haftungstatbestände des ZGB - darunter insbesondere die des Deliktrechts (Art. 163 ff. ZGB). Dieses hält - zumindest was Gefahrenquellen anbelangt - erhöhte Verkehrssicherungspflichten und eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Geschädigten vor, vergleiche Art. 176 bis 178 ZGB.

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