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Vertriebsrecht in Ägypten
Die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen des ägyptischen Vertriebsrechts finden sich im Handelsgesetzbuch (HGB).
18.03.2022
Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem
Allgemeine Regeln über die (entgeltliche oder unentgeltliche) Geschäftsbesorgung enthalten Art. 699 bis 717 ZGB. Regelungen zum Vertriebsrecht beinhalten ebenfalls das Handelsvertretergesetz Nr. 120/1982 (HVG) sowie die Durchführungsverordnung Nr. 342/1982 zum HVG.
Das ägyptische HGB kennt zwei beziehungsweise drei Arten von Handelsvertretern (HV):
- den Kommissionär, der zwar mit Wirkung für und gegen den Prinzipal, aber im eigenen Namen agiert (Art. 166 bis 176 HGB),
- den Handelsmakler, der streng genommen kein HV ist und Geschäfte zwischen anderen vermittelt und hierfür eine Provision kassiert (Art. 192 bis 207 HGB),
- den Abschlussvertreter, der aufgrund einer dauerhaften Vertragsbeziehung in fremdem Namen und auf fremde Rechnung auftritt (Art. 177 bis 191 HGB).
Die bis 2005 für den ausländischen Vertragspartner sehr günstige Rechtslage hat sich insbesondere durch das Inkrafttreten des neuen Handelsgesetzbuchs Nr. 17/1999 sowie durch den Ministerialerlass Nr. 362/2005 (zur Änderung der Durchführungsverordnung Nr. 342/1982 zum HVG) stetig etwas verschlechtert.
Das Handelsgesetzbuch enthält einige Regelungen zum Ausgleichsanspruch des Abschlussvertreters (vgl. Art. 188 ff. HGB) und zur ausschließlichen Zuständigkeit ägyptischer Gerichte in bestimmten Fällen. Gemäß Art. 188 Abs. 1 HGB kann der Prinzipal den auf unbestimmte Zeit geschlossenen Abschlussvertretervertrag nur im Falle einer Pflichtverletzung des Abschlussvertreters kündigen, fehlt es an einer solchen Pflichtverletzung, steht dem Abschlussvertreter gegen den Prinzipal ein Ausgleichsanspruch zu.
Es handelt sich hierbei um zwingendes Recht. Gemäß Art. 189 HGB hat der Abschlussvertreter gegen den Prinzipal einen Ausgleichsanspruch, wenn letzterer den auf bestimmte Zeit eingegangen Vertrag nicht verlängert. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs steht im Ermessen des zuständigen Gerichts. Zur Bestimmung der Höhe des Ausgleichsanspruchs muss das Gericht die in Art. 189 Abs. 1 und 2 HGB benannten Kriterien zugrunde legen. Berücksichtigt werden danach ein etwaiges Fehlverhalten des Abschlussvertreters, nachgewiesene geschäftliche Vorteile für den Prinzipal sowie die Nachteile für den Abschlussvertreter, die ihm infolge der Beendigung des Vertrages entstehen. Auch hiervon kann vertraglich nicht abgewichen werden. Die genannten Ansprüche sind innerhalb von 90 Tagen gerichtlich geltend zu machen, alle anderen Ansprüche aus dem Abschlussvertretervertrag innerhalb einer Frist von zwei Jahren (Art. 190 HGB).
Für die übrigen HV (mit Ausnahme des Handelsmaklers) enthält Art. 163 HGB folgende Regeln zum Ausgleichsanspruch: Sowohl der Prinzipal als auch der HV können jederzeit den auf unbestimmte Zeit geschlossenen Handelsvertretervertrag kündigen. Dem HV steht kein Ausgleichsanspruch zu, es sei denn, der Prinzipal kündigt den Vertrag ohne dies vorher angezeigt zu haben oder zu einem unangemessenen Zeitpunkt.
Der Ministerialerlass Nr. 362/2005 nimmt hingegen, anders als die Gesetzesbegründung zum Handelsgesetzbuch, keine Differenzierung mehr hinsichtlich der einzelnen Arten von Handelsvertretern vor, sondern verwendet pauschal den Oberbegriff des Handelsvertreters nimmt aber gleichzeitig zum Teil eine Anpassung mit den im HGB getroffenen Regelungen für Abschlussvertreter vor.
Handelsvertreter können gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 HVG nur ägyptische Staatsangehörige beziehungsweise gemäß Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 und 3 HVG in Ägypten ansässige, zu 100 Prozent von Ägyptern gehaltene Gesellschaften sein. Der HV-Vertrag bedarf der Schriftform und der Eintragung ins HV-Register (Art. 2 HVG). Exklusivität kann (nach streitiger Ansicht) ausschließlich der Abschlussvertreter reklamieren; dabei handelt es sich jedenfalls um dispositives Recht, so dass vertraglich davon abgewichen werden kann, Art. 179 HGB.
Von Bedeutung ist auch, dass aufgrund des Ministerialerlasses Nr. 362/2005 kein neuer Handelsvertreter für den Prinzipal eingetragen werden darf bis die etwaigen Ausgleichsansprüche des bisherigen Handelsvertreters (vgl. Art 13 Ministerialerlass Nr. 362/2005) ausgeglichen wurden. Einen solchen sieht das ägyptische Handelsgesetzbuch nunmehr vor. Ein neuer Handelsvertreter darf erst dann eingetragen werden, wenn ein entsprechender Nachweis erbracht wurde, Art. 15 Ministerialerlass Nr. 362/2005.
Für Vertragshändler (Eigenhändler) stellt die ägyptische Rechtsordnung keine Sondervorschriften zur Verfügung, das Rechtsverhältnis zum Lieferanten unterliegt den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften (insbesondere denen des Kauf- beziehungsweise des Auftragsrechts). In der Praxis können aber Verträge mit Vertragshändlern wie solche mit Handelsvertretern registriert werden. Da ein Vertragshändler üblicherweise nicht für den Lieferanten handelt, ist eine Registrierung jedoch nicht verpflichtend.