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Hochwinklige Ansicht des Wohngebietes auf dem Seeweg ©GettyImages/Stefano Gentile / EyeEm Abidjan; Elfenbeinkueste | © GettyImages/Stefano Gentile/EyeEm

OHADA | Einheitsgesetze

OHADA: Mit Einheitsgesetzen gegen Rechtsunsicherheit

Die Organisation pour l'harmonisation en Afrique du Droit des Affaires (OHADA) wurde mit dem Ziel gegründet, in ihren Mitgliedstaaten das Wirtschaftsrecht zu vereinheitlichen.

Von Katrin Grünewald | Bonn

Die 17 Mitgliedstaaten aus West- und Zentralafrika haben dabei viel erreicht. 10 Einheitsgesetze sorgen für ein einheitliches Wirtschaftsrecht, vom Handels- über das Gesellschaftsrecht bis hin zur Schiedsgerichtsbarkeit. In den folgenden Artikeln finden Sie Informationen über die OHADA als internationale Organisation, ihre Aufgaben und weiteren Ziele sowie über die Vorteile, die die OHADA auch deutschen Unternehmen bietet. Näheres finden Sie darüber hinaus über den Inhalt der einzelnen Einheitsgesetze.  

OHADA: Ein gemeinsames Wirtschaftsrecht

17 überwiegend französischsprachige Staaten haben sich zusammengeschlossen, um ein einheitliches Wirtschaftsrecht zu schaffen. Wer ist dort Mitglied und was ist geregelt?

Hinweis: Dieser Rechtsbericht wurde erstmals am 4. September 2020 veröffentlicht und zuletzt inhaltlich überprüft und - soweit dies erforderlich war - aktualisiert im Januar 2025.

Einleitung

Die Organisation zur Harmonisierung des Wirtschaftsrechts in Afrika (Organisation pour l’harmonisation en Afrique du droit des affaires, OHADA) mit Sitz in Jaunde (Kamerun) ist eine internationale Organisation, die im Jahr 1993 in Port Louis (Mauritius) gegründet wurde. Die Gründungsstaaten befanden sich zu dieser Zeit in einer Wirtschaftskrise begleitet von einem drastischen Rückgang der Investitionstätigkeiten. Einer der wichtigsten Gründe für den Rückzug der Investoren war die weit verbreitete Rechtsunsicherheit, die zum einen auf uneinheitlichen und unzugänglichen rechtlichen Regelungen und zum anderen auf einer mangelhaften finanziellen Ausstattung des Gerichtswesens basierte. Dies führte zu einer Unvorhersehbarkeit des Rechtssystems und der Entscheidungen der Gerichte. 

Ziel der Gründung der OHADA war daher die Schaffung eines gemeinsamen Handelsrechts, um die Rechtssicherheit in den Mitgliedstaaten zu verbessern und den Zugang zu rechtlichen Regelungen zu vereinfachen. Durch eine derartige Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sollten wieder verstärkt Investitionen angezogen werden.

Mitgliedstaaten

Gründungsmitglieder der OHADA sind 14 west- und zentralafrikanische Staaten. Neben den französischsprachigen Ländern Benin, Burkina Faso, Côte d’Ivoire, Gabun, Komoren, Mali, Niger, Republik Kongo, Senegal, Tschad, Togo und der Zentralafrikanischen Republik gehören dazu außerdem das teilweise englischsprachige Kamerun und das portugiesischsprachige Guinea-Bissau.

Seitdem sind die französischsprachigen Länder Guinea und die Demokratische Republik Kongo sowie das spanischsprachige Äquatorialguinea der OHADA beigetreten, sodass die Organisation mittlerweile aus 17 Mitgliedstaaten besteht. Darüber hinaus haben bereits verschiedene weitere Länder ihr Interesse bekundet.

Gemäß Art. 53 des OHADA-Abkommens dürfen alle Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union (AU) beitreten. Es können aber auch Länder beitreten, die nicht Mitglied in der AU sind, sofern sie im gegenseitigen Einvernehmen aller OHADA-Mitgliedstaaten zum Beitritt eingeladen werden. Um die Mitgliedschaft auch für nicht frankophone Länder attraktiver zu machen, wurde das OHADA-Abkommen im Jahr 2008 geändert und Französisch, Englisch, Spanisch und Portugiesisch als Arbeitssprachen festgelegt. Viele Gesetze und Dokumente der OHADA werden daher in die verschiedenen Sprachen übersetzt. Im Fall von Widersprüchen bei der Übersetzung ist stets die französische Version maßgebend.

Rechtsakte der OHADA

Die OHADA erlässt sogenannte Einheitsgesetze (Actes uniformes). Dabei handelt es sich, ähnlich einer EU-Verordnung, um Gesetze, die nach Erlass für alle OHADA-Mitgliedstaaten verbindlich und direkt anwendbar sind. Gemäß Art. 2 des OHADA-Abkommens kann die OHADA derzeit Einheitsgesetze in den Bereichen des Gesellschafts-, Handels-, Insolvenz-, Arbeits-, Rechnungslegungs-, Kauf- und Transportrechts sowie in den Bereichen Sicherheiten, Forderungsdurchsetzung und der Schiedsgerichtsbarkeit erlassen. Der Ministerrat kann, ähnlich wie in der Europäischen Union, der OHADA die Rechtsetzungskompetenz für weitere Rechtsgebiete übertragen.

Es gibt aktuell 10 Einheitsgesetze:

  • Allgemeines Handelsrecht: Acte uniforme portant sur le droit commercial général
  • Gesellschaftsrecht: Acte uniforme relatif au droit des sociétés commerciales et du groupement d’intérêt économique
  • Sicherheiten: Acte uniforme portant organisation des sûretés
  • Forderungsdurchsetzung und Vollstreckung: Acte uniforme portant organisation des procédures simplifiées de recouvrement et des voies d’exécution
  • Transportrecht: Acte uniforme relatif aux contrats de transport de marchandises par route
  • Recht der Genossenschaften: Acte uniforme relative au droit des sociétés coopératives
  • Insolvenzverfahren: Acte uniforme portant organisation des procédures collectives d’apurement du passif
  • Buchhaltung: Acte uniforme relatif au droit comptable et à l’information financière
  • Schiedsgerichtsbarkeit: Acte uniforme relatif au droit de l‘arbitrage
  • Mediation: Acte uniforme relatif à la mediation.

Die Texte der Einheitsgesetze sind auf der Webseite der OHADA abrufbar.

Organisation der OHADA

Die OHADA übt ihre Aufgaben durch verschiedene Organe aus. Der Ministerrat (Conseil des Ministres de la Justice et des Finances) besteht aus den Justiz- und Finanzministern der Mitgliedstaaten. Zu seinen wichtigsten Aufgaben gehört die Verabschiedung der Einheitsgesetze. Seit 2008 gibt es außerdem die Konferenz der Staatsoberhäupter und Regierungschefs (Conférence des Chefs d’État et de Gouvernement). Sie wird nach Bedarf durch ihren Präsidenten oder durch ein Drittel der Mitgliedstaaten einberufen und kann über alle Fragen im Zusammenhang mit dem OHADA-Abkommen entscheiden.

Die Regierungen der Mitgliedstaaten werden vom Ständigen Sekretariat (Secrétariat Permanent) unterstützt. Zu den Aufgaben des Sekretariats gehört es, die Sitzungen des Ministerrates inhaltlich vorzubereiten und neue Einheitsgesetze beziehungsweise deren Überarbeitung zu entwerfen. Außerdem erstellt es das Jahresprogramm zur Harmonisierung des Wirtschaftsrechts.

Ein weiteres Organ ist der Gemeinsame Gerichts- und Schiedshof (Cour Commune de Justice et d’Arbitrage, CCJA) mit Sitz in Abidjan (Côte d’Ivoire), der eine doppelte Rolle einnimmt. Einerseits entscheidet er, ähnlich wie der Gerichtshof der Europäischen Union, über die Auslegung der OHADA-Einheitsgesetze und damit über einschlägige Urteile der Berufungs- und Revisionsgerichte der Mitgliedstaaten. Andererseits fungiert der CCJA auch als Schiedsinstitution, erstellt Schiedsregeln und unterstützt bei der Durchführung von Schiedsverfahren.

Schließlich gibt es die höhere regionale Richterschule (École Régionale Supérieure de Magistrature, ERSUMA) mit Sitz in Porto-Novo (Benin). Ihre Aufgabe ist es, Juristen im OHADA-Recht zu schulen und damit für eine einheitliche Rechtsausbildung zu sorgen.

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Von Katrin Grünewald | Bonn

OHADA: Vorteile für deutsche Unternehmen

Ein gemeinsames Wirtschaftsrecht hat den entscheidenden Vorteil der Vereinfachung von grenzüberschreitenden Geschäften. Doch auch darüber hinaus gehende Vorteile sind sichtbar.

Hinweis: Dieser Rechtsbericht wurde erstmals am 4. September 2020 veröffentlicht und zuletzt inhaltlich überprüft und - soweit dies erforderlich war - aktualisiert im Januar 2025.

Erleichterter Zugang zu mehreren Märkten

Für jedes Unternehmen ist das Erschließen eines neuen Marktes mit zeitlichem und finanziellem Aufwand verbunden. Es gilt unter anderem, das vor Ort geltende Recht zu überprüfen und Verträge anzupassen.

Dank der OHADA mit ihren derzeit 17 Mitgliedstaaten gibt es bei grenzüberschreitenden Geschäften innerhalb der Mitgliedstaaten einige Erleichterungen. Nicht nur ist kein gänzlich neues Rechtsgebiet mehr zu prüfen, wenn es sich bei dem neuen Markt auch um einen OHADA-Mitgliedstaat handelt. Auch in finanzieller Hinsicht besteht Einsparungspotenzial, beispielsweise müssen Verträge möglicherweise nur noch geringfügig angepasst werden. 

Damit dürfte die Expansion von einem OHADA-Mitgliedstaat in ein weiteres OHADA-Mitgliedsland deutlich einfacher sein als in ein Land, das nicht Mitglied in der OHADA ist. Für deutsche Unternehmen eröffnen sich dadurch insbesondere auch kleinere Länder mit dementsprechend kleinen Märkten, die vor dem Hintergrund der anfallenden Kosten ohne die OHADA nicht profitabel wären.

Größere Transparenz und mehr Rechtssicherheit

Ziel der Gründung der OHADA war die Schaffung eines gemeinsamen Handelsrechts, um die Rechtssicherheit in den Mitgliedstaaten zu verbessern und den Zugang zu rechtlichen Regelungen zu vereinfachen. Auf der Webseite der OHADA findet man Informationen in verschiedenen Sprachen. Außerdem können das Gesetzblatt, aktuelle Gerichtsurteile des Gemeinsamen Gerichts- und Schiedshofs (CCJA) sowie Informationen bezüglich laufender Harmonisierungsprozesse abgerufen werden. Dadurch erreicht die OHADA mehr Transparenz und eine leichtere Zugänglichkeit in ihrer Gesetzgebung als viele ihrer Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht.

Zur Rechtssicherheit trägt ferner bei, dass die OHADA-Einheitsgesetze gemäß Art. 10 des OHADA-Abkommens in den einzelnen Mitgliedstaaten direkt anwendbar und verbindlich sind. Sie gehen entgegenstehendem nationalem Recht vor. Nach der Rechtsprechung des CCJA bedeutet dies allerdings noch nicht, dass jedes nationale Recht in den Bereichen der OHADA-Einheitsgesetze unwirksam ist. Der Vorrang der OHADA-Einheitsgesetze ist nur dort anwendbar, wo nationales Recht dem OHADA-Recht im konkreten Fall widerspricht. Dennoch ist dies ein entscheidender Vorteil gegenüber einzelnen nationalen Gesetzen.

Darüber hinaus wurde der CCJA gegründet, um über die einheitliche Anwendung der Einheitsgesetze zu wachen. Dazu wurde er mit 13 Richtern ausgestattet, die sich aus der Richterschaft, der Anwaltschaft und den Rechtsprofessoren der OHADA-Mitgliedstaaten zusammensetzen und vom Ministerrat für eine maximale Amtszeit von sieben Jahren gewählt werden. Jedes Mitgliedsland darf mit höchstens einem Richter vertreten sein. Um die Unabhängigkeit des Gerichtshofs sicherzustellen, dürfen gemäß Art. 37 des OHADA-Abkommens die Richter neben ihrem Richteramt keine weitere administrative oder politische Tätigkeit ausüben. Alle entgeltlichen Tätigkeiten müssen vom Gerichtshof genehmigt werden. Gegen die Urteile des Gerichtshofes kann kein Rechtsbehelf eingelegt werden. Sie sind in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen direkt vollstreckbar.

Mit der Schaffung des CCJA, der die Zusammenarbeit von Richtern aus den unterschiedlichen Mitgliedstaaten erfordert, hat die OHADA im Bereich ihrer Zuständigkeit erreicht, dass eine unabhängige finale Rechtsinstanz existiert, die zumindest teilweise eine Kontrolle der Mitgliedstaaten untereinander gewährleistet. Von dieser Unabhängigkeit sowie von der erleichterten Zugänglichkeit zur Rechtsprechung der OHADA profitieren auch ausländische Investoren.

Einflüsse anderer Rechtssysteme

Die Nähe zum französischen Recht ist aufgrund der Historie und der Verbindungen der Mehrheit der OHADA-Mitgliedstaaten zu Frankreich nicht zu verkennen. So galten in vielen Mitgliedstaaten bis zur Unabhängigkeit, teilweise auch danach, französische Gesetze, beispielsweise der Code Civil. Auch die OHADA-Gesetze haben einen starken Einfluss des französischen Rechts erfahren. Wie das deutsche Rechtssystem gehört auch das französische Recht dem System des Civil Law an, also dem Rechtssystem, das überwiegend aus geschriebenen Gesetzen besteht. Eine gewisse systematische Ähnlichkeit zum deutschen Recht ist damit gegeben.

Die OHADA kennt darüber hinaus auch Einflüsse von internationalem Recht. So basieren die Regelungen über grenzüberschreitende Kaufverträge im OHADA-Acte uniforme portant sur le droit commercial général weitestgehend auf dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG). Damit finden deutsche Unternehmen in einigen Bereichen Regelungen vor, die bereits auf internationaler Ebene bekannt sind.

Anwendung einzelner Rechtsakte über OHADA-Mitgliedstaaten hinaus

Die OHADA hat zum aktuellen Zeitpunkt 17 Mitgliedstaaten, die sich vorwiegend in West- und Zentralafrika befinden. Auch über diese Mitgliedstaaten hinaus entfalten die OHADA-Gesetze Wirkung. Zahlreiche afrikanische Staaten, insbesondere im Westen und im Osten, haben bereits Interesse an einer OHADA-Mitgliedschaft bekundet. Einige Staaten haben ihr nationales Recht bereits entsprechend den OHADA-Gesetzen angepasst. So hat beispielsweise Madagaskar im Jahr 2003 sein Gesellschaftsrecht, basierend auf dem OHADA-Acte uniforme relatif au droit des sociétés commerciales et du groupement d’intérêt économique grundlegend überarbeitet.

Für deutsche Unternehmen in Afrika bedeutet dies, dass sie nicht nur innerhalb der OHADA-Mitgliedstaaten auf bekanntes Recht stoßen, sondern auch in einigen afrikanischen Staaten außerhalb dieser Organisation. 

Die bisherige Entwicklung der OHADA sowie die Interessensbekundungen zahlreicher afrikanischer Staaten lässt hoffen, dass sich der Einfluss des OHADA-Rechts weiter ausbreitet.

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Von Katrin Grünewald | Bonn

OHADA: Das allgemeine Handelsrecht

Vorschriften unter anderem zum Handelskauf, dem Handelsregister oder der Handelsvermittlung machen dieses Gesetz zu einem wichtigen Regelungsinstrument für Unternehmen.

Hinweis: Dieser Rechtsbericht wurde erstmals am 4. September 2020 veröffentlicht und zuletzt inhaltlich überprüft und - soweit dies erforderlich war - aktualisiert im Januar 2025.

 

Das Gesetz über das allgemeine Handelsrecht (Acte uniforme relatif au droit commercial général, AUDCG) war eines der ersten OHADA-Gesetze. Bereits Ende der 1990er Jahre wurde es verabschiedet und im Jahr 2010 überarbeitet. In neun Büchern regelt das AUDCG die Kaufmannseigenschaft, das Handels- und Mobiliarkreditregister, das nationale Register, das regionale Register, die Einführung elektronischer Register, die gewerbliche Miete und den Geschäftsbetrieb sowie die Handelsvermittlung und den Handelskauf. 

Anwendbarkeit

Das AUDCG ist auf jeden Kaufmann (commerçants) anwendbar, der seinen Sitz oder eine Niederlassung in einem OHADA-Mitgliedstaat hat. Als Kaufmann gilt jeder, der Geschäftshandlungen (actes de commerce) in beruflicher Weise ausübt. Eine Geschäftshandlung ist die Herstellung oder der Kauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, durch die sich eine Person mit Gewinnerzielungsabsicht in den Warenkreislauf von Gütern einbringt. Artikel 3 AUDCG enthält eine Reihe von Beispielen für Geschäftshandlungen, darunter der Warenkauf, Bank- oder Versicherungsgeschäfte oder die Miete von beweglichen Sachen.

Gemäß Art. 1 Abs. 2 ist das AUDCG außerdem auf Personen anwendbar, die zwar rechtlich keine Unternehmer sind, den Status der Kaufmannseigenschaft aber freiwillig gewählt haben. 

Der Handelskauf

Der Handelskauf (vente commerciale) ist in Art. 234 bis 302 AUDCG geregelt und basiert im Wesentlichen auf den Regelungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG). Nur Benin, Gabun und Guinea der OHADA-Mitgliedstaaten haben das CISG-Abkommen ratifiziert. Über das AUDCG kommen aber viele Regelungen des CISG auch in den übrigen OHADA-Mitgliedstaaten zur Anwendung.

Unter einem Handelskaufvertrag versteht das AUDCG Verträge über den Warenverkauf zwischen Kaufleuten, wobei auch Lieferungsverträge zur Herstellung und Produktion umfasst sind. Bei gemischten Verträgen ist das AUDCG nur anwendbar, wenn die kaufvertraglichen Elemente überwiegen. Nicht eindeutig geregelt ist, im Gegensatz zum CISG, inwiefern Werklieferungsverträge unter das AUDCG fallen.

Der Abschluss eines Handelskaufvertrags ist grundsätzlich formfrei möglich. Der Verkäufer ist nach Vertragsschluss verpflichtet, die Ware vertragsgemäß zu liefern, der Käufer, den Kaufpreis zu bezahlen und die Ware anzunehmen. Als Käufer sind Rügefristen einzuhalten, bei offenen Mängeln beträgt diese einen Monat ab Übergabe. Verdeckte Mängel sind innerhalb eines Jahres ab Kenntnis oder Kennenmüssen des Mangels geltend zu machen. Entgegen dem CISG sieht das AUDCG Regelungen zum Eigentumsübergang vor. Danach geht das Eigentum mit der Annahme der Lieferung auf den Käufer über. Der Gefahrübergang ist an den Eigentumsübergang geknüpft. Von beiden gesetzlichen Regelungen darf vertraglich nicht abgewichen werden.

Bei Nicht- oder Schlechterfüllung eines Vertrags sieht das AUDCG sowohl eine Auflösung des Vertrags oder die Ersatzlieferung als auch eine Minderung des Kaufpreises und Schadensersatz vor. Für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ist in der Regel eine richterliche Ermächtigung notwendig.

Das Handelsregister

Das Handelsregister der OHADA-Mitgliedstaaten (Registre du commerce et du crédit mobilier, RCCM) ist in Art. 34 bis 72 AUDCG geregelt. Es wird von den jeweils zuständigen Gerichten in den OHADA-Mitgliedstaaten geführt und besteht neben den Handelsregistern aus nationalen Registern (fichier national) und einem regionalen Register (fichier régional). Die nationalen Register dienen der Zentralisierung der in den Handelsregistern enthaltenen Informationen und sollen den Bürgern einen Informationszugang zu den Inhalten des Handelsregisters ermöglichen. Das regionale Register wird beim Gemeinsamen Gerichts- und Schiedshof (CCJA) der OHADA geführt und dient der Zentralisierung der in den nationalen Registern enthaltenen Daten. Bürger können an die Register ein Auskunftsersuchen stellen, auf das die zuständige Behörde innerhalb von höchstens 48 Stunden zu antworten hat.

Die Handelsregister enthalten Informationen zur Firma, zum Handelsnamen, zu den Namen der Gesellschafter und über den Inhalt gestellter Anträge sowie zu den hinterlegten Urkunden und Dokumenten. Ferner kann man von den Handelsregistern erfahren, welche Sicherheiten eingetragen wurden sowie die diesbezüglich vorgenommenen Änderungen. Ähnlich wie im deutschen Recht können nicht eingetragene Tatsachen Dritten nicht entgegengehalten werden, es sei denn, dass diese Tatsachen dem Dritten bekannt waren. 

Die Handelsvermittlung

Die Handelsvermittlung ist in Art. 169 bis 233 AUDCG geregelt und umfasst Kommissionäre (commissionnaire), Handelsmakler (courtier) und Handelsvertreter (agents commerciaux). Gemäß Art. 169 AUDCG ist ein Handelsvermittler eine natürliche oder juristische Person, die regelmäßig und gewerbsmäßig im Namen Dritter Geschäfte abschließt. Der Kommissionär verpflichtet sich, unter seinem eigenen Namen Verträge für seinen Auftraggeber abzuschließen und erhält dafür eine Provision. Der Handelsmakler vermittelt Verträge und erhält dafür einen Prozentsatz des Wertes des Vermittlungsgeschäfts. Der Handelsvertreter hingegen schließt Geschäfte im Namen seines Auftraggebers ab. Er hat nach Beendigung des Vertrags einen Ausgleichsanspruch gegenüber seinem Auftraggeber, und zwar in Höhe einer durchschnittlichen Monatsvergütung nach Beendigung des ersten Vertragsjahres, in Höhe von zwei durchschnittlichen Monatsvergütungen nach Beendigung des zweiten Vertragsjahres und in Höhe von drei durchschnittlichen Monatsvergütungen ab dem vollendeten dritten Vertragsjahr. Der Ausgleichsanspruch ist vom Handelsvertreter innerhalb eines Jahres ab Vertragsbeendigung geltend zu machen.

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Von Katrin Grünewald | Bonn

OHADA: Das Gesellschaftsrecht

Das Einheitsgesetz sieht unterschiedliche, an das französische Recht angelehnte, Gesellschaftsformen vor. Welche Formen sind dies? Was ist bei der Gründung zu beachten?

Hinweis: Dieser Rechtsbericht wurde erstmals am 4. September 2020 veröffentlicht und zuletzt inhaltlich überprüft und - soweit dies erforderlich war - aktualisiert im Januar 2025.

 

Anwendbarkeit

Bei dem einheitlichen Gesetz zum Gesellschaftsrecht (Acte uniforme relatif au droit des sociétés commerciales et du groupement d’intérêt économique, AUSCGIE) handelt es sich um das zweite von den OHADA-Mitgliedstaaten beschlossene Gesetz. Es wurde bereits Ende der 1990er Jahre erlassen und im Jahr 2014 überarbeitet. Es enthält insbesondere Vorschriften zu den verschiedenen Gesellschaftsformen. In einem vorangestellten allgemeinen Teil, der auf alle Gesellschaftsformen anwendbar ist, sind die Voraussetzungen für Gründung, Firmenzweck und -rechte, Sitz, Kapital, Organe und Umstrukturierungen vorgesehen. Daran schließt ein besonderer Teil an, der auf die einzelnen Gesellschaftsformen abgestimmte Regelungen enthält.

Das AUSCGIE ist gemäß Art. 1 auf alle Handelsgesellschaften (sociétés commerciales) und Interessenvereinigungen (groupements d’intérêt économique) anwendbar, die ihren Sitz in einem OHADA-Mitgliedstaat haben. Unter einer Handelsgesellschaft versteht das AUSCGIE gemäß Art. 4 eine vertragliche Vereinigung von zwei oder mehreren Personen, die den Zweck einer wirtschaftlichen Aktivität verfolgen und dafür gemeinsame Mittel verwenden, die aus Geld, Sachgütern oder Arbeit bestehen können. Gesellschaften sind in ihrer Satzung stets zeitlich zu befristen. Ihre Dauer darf 99 Jahre nicht überschreiten. Anschließende Verlängerungen sind möglich.

Gesellschaftsformen

Wie im deutschen Recht sieht auch das AUSCGIE einen Numerus clausus an Gesellschaftsformen vor. Das bedeutet, dass eine Gesellschaft nur in einer im Gesetz genannten Form gegründet werden kann. Es gibt sowohl Personen- als auch Kapitalgesellschaften. Zu den Personengesellschaften gehören die société au nom collectif (S.N.C.), die vergleichbar ist mit der deutschen OHG, die société en commandite simple (S.C.S.), vergleichbar mit der deutschen KG, die société en participation (S.P.) und die société créée de fait.

Zu den Kapitalgesellschaften gehören die société à responsabilité limitée (S.A.R.L.), vergleichbar mit der deutschen GmbH, die société anonyme (S.A.), vergleichbar mit der deutschen AG, und die société par actions simplifiée (SAS). Darüber hinaus ist es in den OHADA-Mitgliedstaaten möglich, Zweigniederlassungen (succursales), Tochter- und Konzerngesellschaften (société mère et filiale) oder eine wirtschaftliche Interessenvereinigung (groupement d’intérêt économique) zu gründen.

Gründungsvoraussetzungen

Die Gründungsvoraussetzungen für Gesellschaften nach OHADA-Recht sind sowohl im allgemeinen Teil 1 als auch im besonderen Teil 2 des AUSCGIE geregelt. Personengesellschaften können von zwei oder mehreren Personen, Kapitalgesellschaften können auch von einer einzigen Person gegründet werden. Ein Stammkapital sieht das AUSCGIE bei Personengesellschaften nicht vor, bei Kapitalgesellschaften kann das Stammkapital grundsätzlich frei vereinbart werden. Es gibt jedoch ein gesetzlich festgelegtes Mindestkapital. Bei einer S.A.R.L. beträgt dieses 1 Million CFA-Franc, bei einer S.A. liegt dieses bei 10 Millionen CFA-Franc. Bei der SAS ist hingegen kein Mindestkapital vorgesehen.

Gesellschafter können Sacheinlagen (apports en nature) und Bareinlagen (apports numéraires), aber auch ihr technisches Wissen und ihre Fachkenntnisse (apports en industrie) einbringen. Lediglich bei der S.A. ist die Einlage von Arbeit gemäß Art. 50-1 Abs. 2 AUSCGIE untersagt.

Für die Gründung einer Gesellschaft ist eine Satzung erforderlich. Diese hat gemäß Art. 13 AUSCGIE zwingend die Gesellschaftsform, die Firma, den Zweck, den Sitz, die Dauer, das Gesellschaftskapital, die Anzahl und den Nennwert der Einlagen sowie die Identität der Gesellschafter zu enthalten. Angaben sind außerdem über die Empfänger von Sonderleistungen, die Gewinnverteilung, die Bildung von Rücklagen und die Arbeitsweise der Gesellschaft zu machen. Die Satzung ist durch eine notarielle Urkunde oder eine im jeweiligen OHADA-Mitgliedstaat vergleichbare Urkunde abzusegnen. Zusätzlich sind die Gesellschafter verpflichtet, eine schriftliche Konformitätserklärung (déclaration de régularité et de conformité) abzugeben, in der die Gründungshandlungen aufgeführt werden und die Einhaltung aller Gesetze bestätigt wird.

Eintragung im Handelsregister

Alle Gesellschaften, mit Ausnahme der S.P., sind im Handelsregister (Registre du commerce et du crédit mobilier, RCCM) einzutragen. Mit Eintragung ins Handelsregister erlangen die Gesellschaften Rechtspersönlichkeit und haften im Außenverhältnis.

Bei den Kapitalgesellschaften ist die Haftung auf die jeweilige Einlage begrenzt, bei den Personengesellschaften haften die Gesellschafter grundsätzlich persönlich. Eine Ausnahme davon stellt die S.C.S. dar. Bei dieser haften wie im deutschen Recht die Kommanditisten nur in Höhe ihrer Einlagen.

Zweigniederlassung

Die Zweigniederlassung ist in den Art. 116 bis 120 AUSCGIE geregelt. Sie hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Ihre Rechte und Pflichten sowie ihr Vermögen und ihre Verbindlichkeiten sind untrennbar mit der Hauptniederlassung verbunden. Auch die Zweigniederlassung ist im Handelsregister einzutragen. Handelt es sich um eine Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens, so ist sie spätestens nach zwei Jahren in eine inländische Gesellschaftsform umzuwandeln, es sei denn, das Handelsministerium im zuständigen Land erteilt ihr eine Befreiung von dieser Pflicht.

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Von Katrin Grünewald | Bonn

OHADA: Die Forderungssicherung

Die OHADA hat neben anderen Bereichen auch das Forderungssicherungsrecht vereinheitlicht. Ob Bürgschaft oder Eigentumsvorbehalt, erfahren Sie hier, was Ihre Möglichkeiten sind.

Hinweis: Dieser Rechtsbericht wurde erstmals am 10. Dezember 2021 veröffentlicht und zuletzt inhaltlich überprüft und - soweit dies erforderlich war - aktualisiert im Januar 2025.

 

Das Einheitsgesetz zur Forderungssicherung (Acte uniforme portant sur l’organisation des sûretés, AURS) wurde ursprünglich im Jahr 1997 verabschiedet und im Jahr 2010 überarbeitet. Es regelt sowohl die Personalsicherheiten (sûretés personnelles) als auch die Realsicherheiten (sûretés réelles). Bei den Personalsicherheiten hat der Kreditgeber einen schuldrechtlichen Zahlungsanspruch gegenüber einer dritten Person, beispielsweise bei der Bürgschaft oder einem Garantievertrag. Bei den Realsicherheiten hingegen hat der Kreditgeber ein Recht an einem Vermögensgegenstand, zum Beispiel beim Pfandrecht, dem Eigentumsvorbehalt oder der Hypothek.

Wie das deutsche Recht verfolgt auch das OHADA-Recht den Grundsatz der Akzessorietät. Das bedeutet, dass die Sicherheit stets abhängig vom Bestehen der zugrundeliegenden Forderung ist. Sobald also die besicherte Forderung untergeht, erlischt auch die Sicherheit.

Bürgschaft

Die Bürgschaft (cautionnement) ist eine Personalsicherheit (Artikel 13 ff. AURS). Es handelt sich um einen Vertrag, durch den der Gläubiger eine Verpflichtung erfüllt, sofern der Schuldner diese nicht wahrnimmt. Formell wird eine Urkunde benötigt, die sowohl vom Bürgen als auch vom Gläubiger unterschrieben werden und eine handschriftliche Angabe der Garantiesumme enthalten muss.

Der Bürge ist erst dann verpflichtet, die Forderung zu begleichen, wenn der Hauptschuldner dem nicht nachkommt. Zuerst muss der Gläubiger allerdings den Schuldner zur Zahlung auffordern. Wenn diese Aufforderung unerfüllt bleibt, kann er sich innerhalb eines Monats an den Bürgen wenden und ihm den noch ausstehenden Geldbetrag nennen. Die Bürgschaft erlischt, wenn die abzusichernde Forderung getilgt worden oder erloschen ist.

Garantievertrag

Ein weiteres Instrument zur Forderungssicherung ist der Garantievertrag (Artikel 39 ff. AURS). Es gibt zwei verschiedene Formen: das selbständige Garantieversprechen (garantie autonome) und die selbständige Rückgarantie (contre-garantie autonome).

Bei einem Garantievertrag verpflichtet sich ein Dritter, dem Gläubiger eine vereinbarte Geldsumme zu zahlen. Im Unterschied zur Bürgschaft ist der Gläubiger nicht verpflichtet, sich zuerst an den Schuldner zu wenden. Er kann den vereinbarten Geldbetrag auch direkt vom Garantiegeber verlangen, der dann seinerseits einen Anspruch gegenüber dem Schuldner hat.

Das selbständige Garantieversprechen kommt häufig bei Bankgarantien vor. Die Rückgarantie hingegen wird in der Regel bei internationalen Werkverträgen angewendet, indem eine Bank am Erfüllungsort eine Garantie einräumt und den ausländischen Unternehmer auffordert, seinerseits eine Rückgarantie bei einer ausländischen Bank einzuholen.

Mobiliarsicherheiten

Die Mobiliarsicherheiten (sûretés mobilières) gehören zu den Realsicherheiten. Bei ihnen wird ein Recht an beweglichen Gegenständen erworben. Zu den wichtigsten Mobiliarsicherheiten im OHADA-Recht gehört das Zurückbehaltungsrecht (droit de rétention) und der Eigentumsvorbehalt (réserve de propriété). Mobiliarsicherheiten sind in das Handels- und Sicherheitenregister (Registre du Commerce et du Crédit Mobilier, RCCM) einzutragen, denn erst mit ihrer Eintragung entfalten sie ihre Wirkung gegenüber Dritten.

Beim Zurückbehaltungsrecht (Artikel 67 ff. AURS) handelt es sich um ein gesetzliches Pfandrecht, bei dem der Gläubiger, der eine bewegliche Sache des Schuldners rechtmäßig in seinem Besitz hat, die Sache bis zur vollständigen Zahlung der ausstehenden Summe zurückbehalten darf. Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts sind:

  • die Forderung ist bestimmbar, bezifferbar und fällig;
  • es besteht ein Zusammenhang zwischen der Forderung und dem Besitz der zurückbehaltenen Sache;
  • die Sache wurde nicht gepfändet, bevor sie in den Besitz des Gläubigers gekommen ist.

Beim Eigentumsvorbehalt (Artikel 72 ff. AURS) wird das Eigentum an einer beweglichen Sache erst übertragen, wenn die vollständige Geldforderung beglichen wurde. Der Eigentumsvorbehalt muss spätestens am Tag der Lieferung schriftlich vereinbart werden. 

Weitere Mobiliarsicherheiten sind die Abtretung von Eigentumsrechten zu Sicherheitszwecken, das Pfandrecht an beweglichen körperlichen Sachen, das Pfandrecht an beweglichen unkörperlichen Sachen sowie das Vorzugsrecht.

Immobiliarsicherheiten

Auch die Immobiliarsicherheiten gehören zu den Realsicherheiten. Im Gegensatz zu den Mobiliarsicherheiten wird allerdings ein Recht an unbeweglichen Sachen erworben. Zu diesen Sicherheiten gehört beispielsweise die Hypothek (hypothèque). Bei dieser dient eine dem Sicherungsgeber gehörende bestimmte oder bestimmbare Immobilie als Sicherheit für eine oder mehrere gegenwärtige oder zukünftige Forderungen. Es wird zwischen einer gesetzlichen, vertraglichen oder gerichtlichen Hypothek unterschieden. Die gesetzlichen und gerichtlichen Hypotheken werden auch als Zwangshypotheken bezeichnet. Vertragliche und gerichtliche Hypotheken sind in das Grundbuch in dem OHADA-Staat einzutragen, in dem das Grundstück liegt. Die Eintragungsvoraussetzungen richten sich nach dem Recht des Staates, in dem sich das Grundstück befindet.

Eine vertragliche Hypothek wird durch Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger geschlossen. Dabei muss der Schuldner Inhaber des dinglichen Rechts, ordnungsgemäß im Grundbuch eingetragen sein und die Verfügungsmacht über das Grundstück besitzen. Eine vertragliche Hypothek entfaltet gegenüber Dritten erst mit der Eintragung ihre Wirkung.

Im Gegensatz dazu entstehen Zwangshypotheken ohne Zustimmung des Schuldners, entweder durch Gesetz oder gerichtliche Entscheidung. Die gesetzliche Hypothek steht Verkäufern von Grundstücken, Architekten, Bauunternehmen sowie der Gläubigermasse zu. Eine gerichtliche Hypothek wird auf Antrag des Gläubigers durch ein Gerichtsurteil angeordnet.

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Von Katrin Grünewald | Bonn

OHADA: Die Schiedsgerichtsbarkeit

Häufig ist es empfehlenswert, bei Streitigkeiten im Rahmen von Auslandsgeschäften auf die Schiedsgerichtsbarkeit zurückzugreifen. Hier sorgt die OHADA für Einheitlichkeit.

Hinweis: Dieser Rechtsbericht wurde erstmals am 4. September 2020 veröffentlicht und zuletzt inhaltlich überprüft und - soweit dies erforderlich war - aktualisiert im Januar 2025.

 

Das Einheitsgesetz zur Schiedsgerichtsbarkeit (Acte uniforme relatif au droit de l’arbitrage, AUA) wurde bereits Ende der 1990er Jahre verabschiedet und im Jahr 2017 überarbeitet. Es legt einerseits fest, wie Schiedsverfahren in den OHADA-Mitgliedstaaten durchgeführt werden und enthält andererseits Regelungen zur Anerkennung und Vollstreckung von Schiedsentscheiden. Die OHADA hat darüber hinaus eine eigene Schiedsordnung des Gemeinsamen Gerichts- und Schiedshofs (Cour Commune de Justice et d’Arbitrage, CCJA) (Règlement d’arbitrage de la Cour Commune de Justice et d’Arbitrage de l’OHADA) erlassen, die Schiedsverfahren vor dem CCJA vorsieht. 

Verfahrensregelungen für OHADA-Schiedsverfahren

Die Anwendbarkeit des AUA erstreckt sich gemäß Art. 1 auf alle Schiedsgerichte, die ihren Sitz in einem OHADA-Mitgliedstaat haben. Es ist für die Anwendbarkeit unerheblich, ob eine Streitigkeit einen rein inländischen Charakter oder grenzüberschreitenden Bezug hat. Inhaltlich orientiert sich das AUA am UNCITRAL-Modellgesetz über internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (UNCITRAL Model Law on Commercial Arbitration).

Nach dem AUA besteht ein Schiedsgericht grundsätzlich aus einem Schiedsrichter, es sei denn die Parteien entscheiden sich in ihrer Schiedsvereinbarung für drei Schiedsrichter. Dort legen die Parteien auch das Verfahren zur Benennung, Abberufung und Ersetzung von Schiedsrichtern fest. Sofern sich die Parteien nicht auf ein Verfahren einigen, können die Schiedsrichter auf Antrag einer Partei vom zuständigen Gericht ernannt werden.

Eine Besonderheit des Schiedsverfahrens ist in Art. 12 AUA geregelt. Danach sind die Schiedsrichter verpflichtet, ihr Schiedsurteil innerhalb von sechs Monaten ab Annahme des Schiedsmandates zu fällen, es sei denn, die Parteien haben in ihrer Schiedsvereinbarung eine anderweitige Regelung getroffen. Diese Frist kann durch eine Vereinbarung der Parteien oder vom zuständigen Gericht des jeweiligen OHADA-Mitgliedstaates verlängert werden. Unterbleibt eine solche Fristverlängerung, ist der Schiedsrichter nach Fristablauf automatisch unzuständig und alle darauffolgenden Entscheidungen sind nichtig.

Gegen ein Schiedsurteil kann beim zuständigen Gericht des jeweiligen OHADA-Mitgliedstaates Antrag auf Aufhebung gestellt werden. Das Aufhebungsverfahren richtet sich nach der Rechtsordnung des jeweils zuständigen Mitgliedstaats, ein einheitliches Verfahren für alle OHADA-Mitgliedstaaten ist nicht vorgesehen. Als Aufhebungsgründe gelten grundsätzlich nur verfahrensrechtliche Unregelmäßigkeiten, eine inhaltliche Überprüfung des Schiedsurteils ist nicht vorgesehen.

Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedsurteile

Die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedsurteilen ist in den Art. 30 bis 34 AUA geregelt. Um ein Schiedsurteil in einem anderen OHADA-Mitgliedstaat vollstrecken zu können, benötigt man eine Vollstreckbarkeitserklärung (sogenannte Exequatur) des zuständigen Gerichts. Hierfür sind das Schiedsurteil und die Schiedsvereinbarung in der Amtssprache des Mitgliedstaates vorzulegen, indem es anerkannt und vollstreckt werden soll. Die Vollstreckbarkeitserklärung darf nur dann verweigert werden, wenn das Schiedsurteil offensichtlich gegen den internationalen ordre public, also einen Grundsatz der internationalen öffentlichen Ordnung, verstößt. Das Gericht ist verpflichtet, innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum des Antrags über die Vollstreckbarkeitserklärung zu entscheiden. Ansonsten gilt letztere als erteilt. Gegen die Entscheidung über die Vollstreckbarkeitserklärung ist ein Rechtsbehelf beim CCJA zulässig.

Schiedsurteile aus einem Staat, der nicht Mitglied der OHADA ist, können gemäß Art. 34 AUA nach den Regeln anderer internationaler Übereinkommen oder nach den Regeln des AUA anerkannt und vollstreckt werden. Als internationales Übereinkommen kommt insbesondere das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche in Betracht. Derzeit sind diesem Abkommen mit Benin, Burkina Faso, Côte d’Ivoire, Gabun, Guinea, Kamerun, den Komoren, der Demokratischen Republik Kongo, Mali, Niger, Senegal und der Zentralafrikanischen Republik 12 OHADA-Mitgliedstaaten beigetreten.

Schiedsinstitution des CCJA

Der CCJA übernimmt neben seiner Aufgabe der Auslegung der OHADA-Gesetze auch die Rolle einer Schiedsinstitution ähnlich der Internationalen Handelskammer (ICC). Hierfür wurde die Schiedsordnung des CCJA erlassen. Sie kommt entweder durch eine Schiedsklausel im, dem Streit zugrundeliegenden, Vertrag oder durch Einigung der Parteien nach Entstehung des Streitfalls zur Anwendung. Die Schiedsordnung kann jedoch nur gewählt werden, wenn mindestens eine Partei ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem OHADA-Mitgliedstaat hat oder der Erfüllungsort in einem dieser Staaten liegt.

Neben den Verfahrensvorschriften enthält die Schiedsordnung in den Art. 30 bis 34 auch Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedsurteilen. Diese Vorschriften sind gegenüber dem AUA vorrangig. Das bedeutet, dass sich die Regeln für die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedsurteilen des CCJA allein aus der Schiedsordnung des CCJA ergeben. So ist beispielsweise für die Ausstellung der Vollstreckbarkeitserklärung und die Aufhebung von Schiedsurteilen der CCJA zuständig.

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Von Katrin Grünewald | Bonn

OHADA: Die Durchsetzung und Vollstreckung von Forderungen

Innerhalb der OHADA können Ansprüche und Geldforderungen einheitlich und schneller durchgesetzt werden. Hier erhalten Sie erste Informationen, was zu beachten ist.

Hinweis: Dieser Rechtsbericht wurde erstmals am 1. Februar 2022 veröffentlicht und zuletzt inhaltlich überprüft und - soweit dies erforderlich war - aktualisiert im Januar 2025.

 

Seit 1998 regelt das Einheitsgesetz über die vereinfachte Durchsetzung von Forderungen und das Vollstreckungsverfahren (AUPSRVE) das einheitliche Verfahren zur Erlangung von Vollstreckungstiteln für unbestrittene Forderungen sowie die Vereinheitlichung des Zwangsvollstreckungsrechts in den OHADA-Mitgliedstaaten. Im Jahr 2023 wurde das Gesetz überarbeitet. Neben dem Einheitsgesetz gelten im Zwangsvollstreckungsverfahren allerdings häufig auch das nationale Zivilprozessrecht sowie die Vorschriften für gerichtliche Verfahren der einzelnen Mitgliedstaaten.

Mahnverfahren

Ziel des Mahnverfahrens (procédure d’injonction de payer) ist es, Gläubigern eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit zur Verfügung zu stellen, um unbestrittene Geldforderungen durchsetzen zu können. Das Mahnverfahren ist ausschließlich auf unbestrittene, bezifferbare und fällige Geldforderungen beschränkt.

Um ein Mahnverfahren einzuleiten, stellt der Gläubiger einen Antrag beim zuständigen Gericht. Wenn der Antrag dem Gericht begründet erscheint, erlässt es einen Mahnbescheid. Gegen diesen kann der Schuldner innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung Widerspruch einlegen. Handelt der Schuldner nicht, wird der Mahnbescheid vollstreckbar und der Gläubiger kann die Forderung mithilfe eines Gerichtsvollziehers durchsetzen. Dazu muss er zunächst bei der Geschäftsstelle des Gerichts eine Vollstreckungsklausel (formule exécutoire) beantragen. Mit dieser wird bestätigt, dass ein Urteil rechtskräftig und damit vollstreckbar ist, also keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können.

Im Falle eines Widerspruchs des Schuldners ist das zuständige Gericht verpflichtet, innerhalb von 15 Tagen ab Ernennung des Richters einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Bei einem erfolgreichen Schlichtungsverfahren ist das Mahnverfahren beendet. Anderenfalls entscheidet das Gericht über die Zahlungsverpflichtung. Diese kann innerhalb von 15 Tagen ab Verkündung der Entscheidung angefochten werden.

Herausgabe oder Rückgabe beweglicher Sachen

Neben dem Mahnverfahren gibt es auch ein vereinfachtes Verfahren, das sich auf die Herausgabe oder Rückgabe von beweglichen Sachen bezieht.

Der Verfahrensablauf ähnelt dem des Mahnverfahrens. So stellt der Gläubiger einen Antrag an das zuständige Gericht. Lehnt das Gericht den Antrag ab, kann der Gläubiger eine Klage bei einem Zivilgericht einreichen. Hält es den Antrag für begründet, erlässt es einen Herausgabe- oder Rückgabeentscheid. Gegen diesen kann der Schuldner innerhalb von 10 Tagen Widerspruch einlegen. Anderenfalls wird der Entscheid vollstreckbar. Legt der Schuldner Widerspruch ein, unternimmt das Gericht zunächst einen Schlichtungsversuch. Ist dieser erfolglos, trifft das Gericht eine Entscheidung, gegen welche innerhalb von 15 Tagen ab ihrer Verkündung Rechtsmittel eingelegt werden können.

Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung wird immer dann relevant, wenn ein Unternehmen vor Gericht erfolgreich war und seinen Anspruch nun durchsetzen möchte, da der Schuldner dem nicht automatisch nachkommt. Die OHADA-Mitgliedstaaten haben die grundlegenden Regeln der Zwangsvollstreckung vereinheitlicht, sodass in jedem Mitgliedstaat die gleichen Verfahrensregeln gelten und Gerichtsurteile anerkannt werden.

Damit ein Unternehmen eine Forderung vollstrecken kann, braucht es als Erstes einen vollstreckbaren Titel (titre exécutoire). Das ist beispielsweise eine Gerichtsentscheidung aus einem OHADA-Mitgliedstaat. Auch notarielle Urkunden können vollstreckbar sein, wenn sie mit einer Vollstreckungsklausel versehen wurden. Ausländische Urteile sind nur dann vollstreckbar, wenn sie von einem Gericht in einem OHADA-Mitgliedstaat für vollstreckbar erklärt wurden.

Darüber hinaus sieht das OHADA-Recht verschiedene Arten von Vollstreckungen vor. Bei der Mobiliarpfändung wird in bewegliche Gegenstände vollstreckt und zwischen der Sicherungspfändung und der Pfändung zum Zwecke der Vollstreckung unterschieden. Die Sicherungspfändung (saisie conservatoire) ist eine vorläufige Maßnahme, wenn die Gefahr besteht, dass der Schuldner kein Vermögen mehr haben wird, um den Anspruch des Gläubigers zu erfüllen. Dann werden sicherheitshalber Vermögensgegenstände des Schuldners gepfändet, bis die Forderung des Gläubigers entweder beglichen ist oder eine dauerhafte Pfändung angeordnet wurde.

Bei der Pfändung zum Zwecke der Vollstreckung ist das Ziel, Vermögensgegenstände des Schuldners zu pfänden, zu verwerten und den Erlös dem Gläubiger zukommen zu lassen. Dazu können entweder Vermögensgegenstände des Schuldners gepfändet und verwertet (saisie-vente) oder Forderungen gepfändet und zugeteilt werden (saisie-attribution des créances). Außerdem können Vergütungsansprüche (saisie et cession des rémunérations) oder bewegliche Sachen (saisie-appréhension et saisie-revendication des biens meubles corporels) gepfändet und abgetreten beziehungsweise verkauft werden.

Um eine Immobiliarpfändung durchführen zu können, muss ein Grundstück zunächst in die Verfügungsmacht der Justiz (mise de l’immeuble sous main de justice) übergeben werden. Das geschieht durch einen Gerichtsvollzieher oder einen Vollstreckungsagenten. Dadurch wird der Schuldner aufgefordert, die Forderung zu begleichen, das Grundstück zu verlassen oder sich dem Enteignungsverfahren zu unterwerfen.

In einem zweiten Schritt wird das Grundstück dann verwertet. Dazu wird ein Pflichtenheft (cahier des charges) erstellt, in dem die wichtigsten Angaben zum Grundstück und dem Zwangsvollstreckungsverfahren enthalten sind. Anschließend findet eine Ausschreibung statt, im Zuge dessen das Grundstück verkauft wird und der Gläubiger den Erlös in Höhe der ihm zustehenden Forderung erhält.

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Von Katrin Grünewald | Bonn

OHADA: Ein Blick in die Zukunft

Wie andere internationale Organisationen entwickelt sich auch die OHADA stetig weiter. Welche Projekte werden angestrebt? Welche Erweiterungen sind geplant?

Hinweis: Dieser Rechtsbericht wurde erstmals am 4. September 2020 veröffentlicht und zuletzt inhaltlich überprüft und - soweit dies erforderlich war - aktualisiert im Januar 2025.

Welche weiteren Rechtsakte sind geplant?

Die OHADA darf nur in den Bereichen Gesetze erlassen, in denen die Mitgliedstaaten ihr die Ermächtigung erteilt haben. Gemäß Art. 2 des OHADA-Abkommens kann sie derzeit Einheitsgesetze in den Bereichen des Gesellschafts-, Handels-, Insolvenz-, Arbeits-, Rechnungslegungs-, Kauf- und Transportrechts sowie in den Bereichen Sicherheiten, Forderungsdurchsetzung und der Schiedsgerichtsbarkeit erlassen. In den meisten dieser Bereiche gibt es bereits Einheitsgesetze.

Bereits in den Jahren 2011 und 2013 beauftragte der Ministerrat die OHADA mit der Erstellung von Studien zur Ausweitung des OHADA-Rechts auf die Bereiche Factoring, Leasing, Franchising, den Umgang mit Subunternehmen, Joint Venture, Mediation, Verträge bei öffentlich-privaten Partnerschaften, zum Kollisionsrecht und der Zirkulationsfähigkeit öffentlicher Urkunden. Aus diesen Studien ist bereits im Jahr 2017 das Einheitsgesetz über Mediation hervorgegangen. Als nächstes ist ein Einheitsgesetz zum Factoring geplant.  

Derzeit wird außerdem an einem Einheitsgesetz zum Arbeitsrecht gearbeitet. Ein erster Entwurf wurde bereits im Jahr 2006 vorgelegt. Nach den bisher veröffentlichten Entwürfen soll ein derartiges Gesetz unter anderem Regelungen zu Arbeitsverträgen, den Arbeitsbedingungen, der Arbeitssicherheit und den Gewerkschaften enthalten. Auch das Recht über Tarifverträge sowie zur Beilegung von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten soll vereinheitlicht werden. Trotz der bereits beträchtlichen Zeit, die seit dem ersten Entwurf eines Einheitsgesetzes zum Arbeitsrecht vergangen ist, wurde ein endgültiges Gesetz bis zum heutigen Zeitpunkt nicht verabschiedet.

Im gleichen Jahr wurde ein weiterer Gesetzentwurf zum Vertragsrecht veröffentlicht. Zwar enthält das Einheitsgesetz zum allgemeinen Handelsrecht bereits Regelungen zum Vertragsrecht. Allerdings handelt es sich hierbei ausschließlich um den Handelskauf, der lediglich zwischen Kaufleuten zustande kommt. Hingegen sollte ein Einheitsgesetz zum Vertragsrecht auch Verträge zwischen Kaufleuten und Verbrauchern sowie zwischen Verbrauchern regeln. Was aus diesem Projekt geworden ist, ist zurzeit unklar.

Welche Erweiterungen stehen bevor?

Gemäß Art. 53 des OHADA-Abkommens dürfen der OHADA alle Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union (AU) beitreten. Es können aber auch Länder beitreten, die nicht Mitglied in der AU sind, sofern sie im gegenseitigen Einvernehmen aller OHADA-Mitgliedstaaten zum Beitritt eingeladen werden.

Derzeit steht kein Beitritt eines neuen Mitgliedstaates zur OHADA unmittelbar bevor. Der letzte Beitritt eines neuen Mitgliedstaates erfolgte im Jahr 2012 durch die Demokratische Republik Kongo.

Mehrere afrikanische Staaten haben jedoch bereits Interesse signalisiert. Dazu gehören sowohl weitere französischsprachige Länder Afrikas, aber auch das eine oder andere englisch- oder portugiesischsprachige Land hat bereits Interesse bekundet. Die Gemeinsamkeit der bisherigen Mitgliedstaaten ist die koloniale Vergangenheit mit Frankreich. Demnach sind auch die jeweiligen Rechtssysteme französisch geprägt und weisen gewisse Ähnlichkeiten auf. Die Herausforderung eines Beitritts von afrikanischen Ländern mit Rechtssystemen, die Englisch oder Portugiesisch geprägt sind, wird daher sein, diese in das Rechtssystem der OHADA einzubinden. Denn die bisher erfolgte umfassende Rechtsvereinheitlichung war vor allem auch wegen der Gemeinsamkeiten der Rechtssysteme möglich.

Einen ersten Schritt haben die OHADA-Mitgliedstaaten bereits getan. Im Jahr 2008 wurde das OHADA-Abkommen dahingehend geändert, dass zwar bei Widersprüchen weiterhin die französische Sprachfassung der Gesetze maßgebend ist. Allerdings werden Gesetze auch auf Englisch, Spanisch und Portugiesisch übersetzt. Ein Blick auf die Webseite der OHADA zeigt, dass diese in vier Sprachen zugänglich ist, und zwar französisch, englisch, portugiesisch und spanisch. Auch die Gesetzestexte sind  auf Englisch und Französisch und teilweise auf Portugiesisch und Spanisch verfügbar.

Fazit

Die OHADA hat bereits vieles erreicht. 10 bereits existierende Einheitsgesetze und zahlreiche Pläne für zukünftige Vereinheitlichungen. Auch auf der Seite der Mitgliedstaaten war die OHADA bis zum heutigen Zeitpunkt sehr erfolgreich. Es ist gut möglich, dass weitere Staaten der OHADA beitreten werden. Fraglich ist aber, ob auch der Beitritt von angelsächsisch geprägten Staaten mit einem gänzlich anderen Rechtssystem möglich sein wird. Auch die weitere Rechtsvereinheitlichung wird nicht ohne Schwierigkeiten ablaufen. Hinzu kommt die einheitliche Anwendung des OHADA-Rechts, die, wie auch in der Europäischen Union, stets eine ganz besondere Herausforderung darstellen wird und nicht immer einwandfrei gelingt.

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Von Katrin Grünewald | Bonn

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