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Algerien: Verjährung
Einen ersten Überblick über die Verjährung im algerischen Zivilrecht erhalten Sie hier.
07.11.2022
Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert, Sven Klaiber
Gewährleistungsrechte verjähren gemäß Art. 383 Abs. 1 ZGB nach einem Jahr. Die Frist beginnt mit der Übergabe der Kaufsache und wird nur durch Erhebung einer entsprechenden Klage unterbrochen. Allerdings läuft die Verjährungsfrist nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat (383 Abs. 2 ZGB). Die Verjährungsfrist verkürzt sich auf sechs Monate, wenn der Verkäufer das Funktionieren der Kaufsache zugesichert hat und der Käufer dann geltend macht, dass die Sache gebrauchsuntauglich ist. Er hat dann einen Monat Zeit für eine Rüge und sechs Monate für die Erhebung einer Klage (Art. 386 ZGB).