Zollbericht Algerien Einfuhrverbote und Beschränkungen, übergreifend
Einfuhrbestimmungen für einzelne Produktgruppen
Für den Vertreib von Waren in Algerien sind bestimmte Marktzugangsvoraussetzungen zu beachten. Neben Einfuhrgenehmigungen gibt es auch eine Reihe von Registrierungsanforderungen.
13.09.2022
Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn
Tiere und Tierprodukte
Für die Einfuhr von lebenden Tieren und Waren tierischen Ursprungs ist eine Genehmigung des algerischen Landwirtschaftsministeriums (dérogation sanitaire d’importation) erforderlich. Die Waren dürfen nur über bestimmte Zolleingangsstellen eingeführt werden. Dort werden sie Veterinärkontrollen unterzogen. Weitere Informationen sind auf der Internetpräsenz des algerischen Zolls abrufbar.
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
Die Einfuhr einer Vielzahl von lebenden Pflanzen (speziell Kartoffeln), Setzlingen und Saatgut bedarf einer technischen Genehmigung des algerischen Landwirtschaftsministeriums. Für die genannten Waren sowie für Pflanzenteile muss zudem ein Pflanzengesundheitszeugnis und ein Analysezertifikat von autorisierten Stellen im Ursprungsland beigefügt werden. Auch diese Erzeugnisse können nur über bestimmte Zolleingangsstellen eingeführt werden, an denen sie einer phytosanitären Inspektion unterliegen.
Nahrungsmittel
Bei der Einfuhr von Waren für den menschlichen Konsum wie Nahrungsmittel, Arzneimittel und Kosmetika sind generell Analysezertifikate oder Gesundheitsbescheinigungen vorzulegen, aus denen die Unbedenklichkeit des Verzehrs, der Einnahme oder der Anwendung des Produkts hervorgeht.
Halal-Zertifizierung
Die Vorschriften für Halal-Lebensmittel sind im algerischen Amtsblatt Nr. 15 vom 19. März 2014 zu finden. Sie sollen die Einhaltung der islamischen Reinheits- und Speisegebote während des gesamten Produktionsprozesses und Vertriebs gewährleisten. Halal-Lebensmittel dürfen beispielsweise keine Bestandteile von Schweinen, keinen Alkohol, kein Tierblut und keine giftigen, gefährlichen oder berauschenden Stoffe enthalten. Weitere Informationen zum Thema „Halal“ sind in unserem aufgezeichneten Webinar „Halal und koscher im internationalen Handel“ zu finden.
Chemische Erzeugnisse und Pestizide
Um eine Einfuhrgenehmigung für Chemikalien vom Energie- und Minenministerium zu erhalten, muss der Importeur zunächst eine Lizenz beantragen und ein Sicherheitsdatenblatt vorlegen.
Für die Einfuhr von Pestiziden sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Analysezertifikat
- Registrierung der Pestizide beim algerischen Landwirtschaftsministerium
- Einfuhrgenehmigung (vom Importeur zu beantragen).
Für Pestizide gelten besonders strenge Vorschriften zur Etikettierung.
Kosmetika
Für die Einfuhr von Kosmetika ist eine Genehmigung (autorisation technique) des algerischen Handelsministeriums sowie eine Freiverkäuflichkeitsbescheinigung aus dem Herkunftsland vorzulegen. Laut einer Mitteilung des Ministeriums vom 16. August 2022 sind vor dem 1. September 2021 erteilte Einfuhrgenehmigungen für
- Kosmetika,
- Körperpflegeprodukte,
- andere Produkte, die ein besonderes Risiko darstellen sowie
- gefährliche Produkte,
die zum Weiterverkauf in Algerien bestimmt sind, nicht mehr gültig.
Pharmazeutische Erzeugnisse
Die Einfuhr von Arzneimitteln und Medizinprodukten bedarf einer Genehmigung des Gesundheitsministeriums. Voraussetzung ist, dass der Importeur seine Produkte dort vorab registrieren lässt, um eine Marktzulassung zu erhalten. Unter anderem sind dazu ein Analysezertifikat, eine Freiverkäuflichkeitsbescheinigung und ein Nachweis über die Anwendung von Standards der guten Herstellerpraxis (Good Manufacturing/Laboratory Practice) vorzulegen. Importeure von narkotischen Substanzen müssen eine spezielle Einfuhrerlaubnis beim Gesundheitsministerium beantragen, die eine Verwendung dieser Produkte ausschließlich zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken vorschreibt.
Zum Schutz der lokalen Produktion gilt für viele humanmedizinische Arzneimittel und Medizinprodukte, die auch in Algerien hergestellt werden, ein Einfuhrverbot. Die entsprechende gesetzliche Grundlage inklusive der Warenliste wurde im algerischen Amtsblatt Nr. 62 vom 25. November 2015 veröffentlicht.
Importeure von Tierarzneimitteln benötigen eine Handelslizenz des Landwirtschaftsministeriums.