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Zollbericht Algerien Einfuhrverbote

Einfuhrverbote

Verboten ist die Einfuhr von Gefahrgut, gefälschten Artikeln und vielen anderen Waren. 

Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

Gemäß Artikel 116 des Zollgesetzes ist grundsätzlich die Einfuhr von Waren verboten, die eine Gefährdung der Moral, öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Gesundheit oder einen Verstoß gegen den Schutz geistigen Eigentums darstellen. So ist die Einfuhr von gefälschten oder nachgeahmten Waren, Asbest oder asbesthaltigen Erzeugnissen, Feuerwerkskörpern, Spielzeugwaffen, gebrauchtem Schuhwerk sowie bestimmten Gefahrgütern wie radioaktivem und gefährlichem Abfall verboten. Das Handelsministerium kann darüber hinaus weitere Einfuhrverbote aussprechen.

In Vergangenheit wurde mehrmals die so genannte Domizilierung für bestimmte Produkte ausgesetzt. Praktisch bedeutet dies, dass die algerischen Banken für den Import dieser Waren keine Devisen zur Verfügung stellen dürfen. Somit können diese Produkte nicht importiert werden.

Seit dem 1. September 2021 dürfen außerdem folgende Produkte nicht mehr in Algerien importiert werden:

  • Thunfisch und Fischprodukte in Dosen
  • Hühnermortadella und Geflügelpastete
  • Joghurt, Eiscreme und Dessertcreme
  • Flüssiges Eigelb
  • Kamelwolle und -haar
  • Gekochte und halbgekochte weiße und rote Fleischprodukte (Wurstwaren)
  • Corned Beef
  • Lebendige Köder zum Fischen.

Der entsprechende Vermerk des Ministeriums ist auf der Webseite der Deutsch-Algerischen Industrie- und Handelskammer zu finden. 

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