Die von der Europäischen Union und weiteren westlichen Staaten verhängten Sanktionen haben große Auswirkungen auf den belarussischen Finanzsektor.
Der Beschluss (GASP) 2021/1031 des Rates der EU vom 24. Juni 2021 (zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates der EU über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus) umfasst eine Reihe von Finanzsanktionen.
Sanktionen gegen Staat, Zentralbank und staatliche Banken
Der Republik Belarus, ihrer Regierung, zugehörigen Organisationen und staatlichen Finanzinstituten ist der Zugang zu den Finanzmärkten der EU verwehrt. Die Europäische Investitionsbank darf keine Projekte im öffentlichen Sektor mehr finanzieren.
An Belarusbank, Belinvestbank und Belagroprombank dürfen keine Darlehen oder Kredite mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen vergeben werden (gemäß Anhang IX der Verordnung 765/2006 i.d.g.F.). Dies gilt auch für juristische Personen außerhalb der EU, die sich unmittelbar oder mittelbar im Mehrheitseigentum der gelisteten Finanzinstitute befinden, oder für natürliche und juristische Personen, wenn sie im Namen oder auf Weisung eines gelisteten Finanzinstituts handeln.
Auch Transaktionen mit Wertpapieren und Geldmarktpapieren mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen sind untersagt.
Am 17. Februar 2022 hat der Rat der EU die Bank Dabrabyt und die Entwicklungsbank der Republik Belarus mit auf die Sanktionsliste gesetzt.
Liste der sanktionierten belarussischen Banken: - Belarusbank
- Belinvestbank
- Belagroprombank
- Bank Dabrabyt
- Development Bank of the Republic of Belarus
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SWIFT-Ausschluss, Bargeld, Bank- und Kryptoguthaben, Wertpapiere, Ratingdienste
Am 9. März 2022 beschloss der Rat der EU weitere Sanktionen gegen den Finanzsektor. Demnach gelten Verbote für:
- Transaktionen mit der Zentralbank von Belarus im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven oder Vermögenswerten, einschließlich Transaktionen mit Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der belarussischen Zentralbank handeln;
- die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel und Finanzhilfen für den Handel mit und Investitionen in Belarus (staatliche Zuschüsse, Darlehen, Garantien, Bürgschaften) 1);
- ein Ausschluss vom Bankenkommunikationssystem SWIFT der Belagroprombank, Bank Dabrabyt, Entwicklungsbank der Republik Belarus (Geltungsbeginn: 20. März 2022) und Belinvestbank (Geltungsbeginn: 14. Juni 2022, gemäß Verordnung (EU) 2022/877 des Rates der EU vom 3. Juni 2022, Anhang II; siehe Amtsblatt L153, Seite 14) sowie deren belarussischer Tochterunternehmen (= in Belarus niedergelassene juristische Personen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar bei einem der Finanzinstitute liegen);
- die Bereitstellung von Banknoten, die auf Euro oder eine amtliche Währung eines EU-Mitgliedslandes lauten, in Belarus 2);
- die Entgegennahme von Einlagen von Staatsangehörigen von Belarus oder dort ansässigen natürlichen Personen oder dort niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, wenn der Gesamtwert der Einlagen der Person pro Kreditinstitut 100.000 Euro übersteigt.3) Notifizierungspflicht: Zudem ist gemäß Artikel 1z der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats oder der EU-Kommission - unbeschadet des Bankgeheimnisses - spätestens bis zum 27. Mai 2022 eine Liste der 100.000 Euro übersteigenden Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen oder von in Belarus niedergelassenen juristischen Personen zu übermitteln und alle zwölf Monate aktuelle Informationen über die Höhe dieser Einlagen mitzuteilen. Diese Information über 100.000 Euro übersteigende Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen ist auch für solche Personen, die im Rahmen einer Staatsbürgerschafts- oder Aufenthaltsregelung für Investoren die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats bzw. Aufenthaltsrechte in einem EU-Mitgliedstaat erworben haben, zu übermitteln;
- die Bereitstellung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung für Staatsangehörige von Belarus oder dort ansässigen oder niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, wenn der Gesamtwert der Kryptowerte der Person pro Wallet, Konto oder Verwahrer 10.000 Euro übersteigt;
- Wertpapierhandel: Verkauf und die Übertragung von Wertpapieren oder Fondsanteilen, die auf Euro oder eine amtliche Währung eines EU-Mitgliedslandes lauten und nach dem 12. April 2022 begeben wurden, an Staatsangehörige von Belarus oder dort ansässige natürliche Personen oder dort niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen;
- Wertpapierverwahrung: Zentralverwahrern in der EU ist es verboten, Dienstleistungen für übertragbare Wertpapiere zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an belarussische Staatsangehörige oder in Belarus ansässige natürliche Personen oder an in Belarus niedergelassene juristische Personen ausgegeben wurden;
- Börsenhandel: Notierung von Aktien, Anteilen an Gesellschaften, Schuldverschreibungen und sonstigen Wertpapieren belarussischer (teil-)staatlicher Unternehmen an Handelsplätzen der EU und Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen (In der EU registrierten oder anerkannten Handelsplätzen ist es seit 12. April 2022 verboten, übertragbare Wertpapiere von in Belarus niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu über 50 Prozent in öffentlicher Inhaberschaft befinden, zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen);
- Ratingdienste: Erbringen von Ratingdienstleistungen und das Gewähren von Zugang zu Abonnementdiensten im Zusammenhang mit Ratingtätigkeiten an belarussische Kunden seit dem 15. April 2022 (gemäß Beschluss (GASP) 2022/430 und Verordnung (EU) 2022/428 des Rates vom 15. März 2022).
Folgende Ausnahmen bestehen:
1) Ausgenommen vom Verbot der Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel und Finanzhilfen für den Handel mit und Investitionen in Belarus sind:
- Altverträge: Verpflichtungen von vor dem 26. Februar 2022
- Öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen bis zu einem Gesamtwert von 10.000.000 Euro pro Projekt für in der EU niedergelassene kleine und mittlere Unternehmen oder für den Handel mit Lebensmitteln sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke.
2) Das Verbot für die Bereitstellung von Banknoten gilt nicht für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die nach Belarus reisen oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen, sowie amtliche Tätigkeiten diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Belarus, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.
3) Das Verbot gilt nicht für Einlagen, die für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen der EU und Belarus erforderlich sind.
Versicherungs- und Rückversicherungsverträge
Es ist verboten, Versicherungen oder Rückversicherungen bereitzustellen für die belarussische Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der zuvor genannten öffentlichen Stellen handeln.
Ausnahmen vom Verbot gelten für (Haft-)Pflichtversicherungen für ein in der EU belegenes Risiko. Das Verbot gilt auch nicht für die Bereitstellung von Versicherungsleistungen für diplomatische oder konsularische Vertretungen von Belarus innerhalb der EU.
Internationale Geber ziehen sich zurück
Die Weltbank hat am 2. März 2022 bekannt gegeben, dass sie alle Programme in Russland und Belarus einstellt. Auch die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) hat ihre Tätigkeit in Russland und Belarus beendet. Die von China initiierte Asian Infrastructure Investment Bank (AIIB) teilte am 3. März 2022 mit, ihre Aktivitäten in Russland und Belarus auf Eis zu legen und zu überprüfen.
Kontaktanschrift
Deutsche Bundesbank
Servicezentrum Finanzsanktionen
T +49 89 2889-3800 (Hotline)
EU-Sanktionen gegen Belarus
Finanzsanktionen - Sanktionsregime Belarus
Häufig gestellte Fragen zum Thema Finanzsanktionen (Stand: 5. August 2022)
Finanzsanktionsliste der EU (FiSaLis)
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Von Fabian Nemitz,
Edda Wolf
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Bonn