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Außergerichtliche Streitbeilegung

Mediation

Zudem kann eine Mediation (médiation / bemiddeling) durchgeführt werden. Hierbei versucht ein neutraler Dritter – Mediator (médiateur / bemiddelaar) –, die Parteien zu einer von ihnen selbst erarbeiteten einvernehmlichen Lösung des Problems zu bringen. Er hat – im Gegensatz zum Schiedsrichter – keine eigene Entscheidungsbefugnis. Im belgischen Gerichtsgesetzbuch ist die Mediation in den Artikeln 1724 - 1737 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek geregelt.

Jeder Vertrag kann eine Klausel enthalten, die die Parteien im Falle von Streitigkeiten zur Durchführung einer Mediation verpflichten. Ist ein Gericht oder Schiedsgericht mit einer Streitsache befasst, die einer Mediationsvereinbarung unterfällt, so setzt es grundsätzlich auf Antrag einer Partei das Verfahren aus. Trotz Vereinbarung der Durchführung einer Mediation können die Parteien vorläufige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen beantragen (Artikel 1725 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek). Die während des Mediationsverfahrens erstellten Unterlagen sind vertraulich. Die Geheimhaltungspflicht darf nur mit Zustimmung der Parteien aufgehoben werden. Wer die Geheimhaltungspflicht verletzt, macht sich unter Umständen schadensersatzpflichtig (Artikel 1728 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek). Die Mediation kann jederzeit beendet werden, ohne dass dies einer Partei zum Nachteil gereicht werden darf (Artikel 1729 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek).

Jede Partei kann jederzeit vorschlagen, ein Mediationsverfahren einzuleiten (médiation volontaire / vrijwillige bemiddeling) - dies unabhängig jeglicher Gerichts- oder Schiedsverfahren (Artikel 1730 § 1 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek). Die Parteien legen schriftlich in einem von ihnen und dem Mediator unterzeichneten Mediationsprotokoll (protocole de médiation / bemiddelingsprotocol) die Modalitäten für den Verlauf und die Dauer der Mediation fest. Die Kosten und Honorare der Mediation tragen die Parteien zu gleichen Teilen, sofern sie nichts Anderes vereinbaren (Artikel 1731 § 1). Die Unterzeichnung des Protokolls setzt die Verjährung für die Dauer der Mediation aus (Artikel 1731 § 3 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek). Lösen die Parteien infolge der Mediation ihre Streitigkeiten, so schließen sie eine Mediationsvereinbarung (accord de médiation / bemiddelingsakkoord) im Sinne von Artikel 1732 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek. Sie können das zuständige Gericht anrufen, damit dieses die Vereinbarung gerichtlich anerkennt (Artikel 1733 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek).

Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens kann der Richter grundsätzlich auch - entweder auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen, dann aber mit Zustimmung der Parteien - die Durchführung einer Mediation anordnen (médiation judiciaire / gerechtelijke bemiddeling) (Artikel 1734 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek). Während des Mediatonsverfahrens bleibt der Richter mit der Sache befasst: Er kann jederzeit jede Maßnahme ergreifen, die ihm notwendig erscheint; auch kann er die Mediation auf Antrag des Mediators oder einer der Parteien vor Ablauf der festgelegten Frist beenden (Artikel 1735 § 3 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek). Die Mediation verläuft gemäß den Bestimmungen der Artikel 1731 und 1732 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek. Schließen die Parteien eine Mediationsvereinbarung, können sie den Richter ebenfalls anrufen, um diese gerichtlich anerkennen zu lassen. Dabei ist unbeachtlich, ob sie den Rechtsstreit vollständig oder nur teilweise beendet. Wird der Rechtsstreit nicht abschließend durch die Mediation beendet, wird das Gerichtsverfahren fortgesetzt (Artikel 1736 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek).

Schiedsgerichtsorganisationen bieten häufig auch Mediationsverfahren an und haben auch hierfür auf ihren Homepages zumeist Mustervertragsklauseln, so auch das belgische Schiedsgerichts- und Mediationszentrum "Cepani" (Centre Belge d'Arbitrage et de Médiation / Belgisch Centrum voor Arbitrage en Mediatie).

Germany Trade & Invest (Stand: Dezember 2021)

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