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Zentrale Datenbank der Unternehmen

Anstelle eines Handelsregisters, eines Gewerberegisters und einer Handwerksrolle gibt es in Belgien die Zentrale Datenbank der Unternehmen (Banque-Carrefour des Entreprises / Kruispuntbank Ondernemingen). Die rechtliche Grundlage findet sich im belgischen Wirtschaftsgesetzbuch (Code de droit économique / Wetboek van economisch recht), genauer gesagt in dessen 2. Kapitel des 3. Buches. 

In die Zentrale Datenbank der Unternehmen müssen sich nicht nur alle juristischen Personen belgischen Rechts (wie die belgische Aktiengesellschaft / Société anonyme / Naamloze vennootschap oder die belgische GmbH / Société privée à responsabilité limitée / Besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid - Näheres hierzu im Abschnitt Gesellschaftsrecht), sondern auch juristische Personen ausländischen Rechts, die in Belgien eine Niederlassung betreiben, registrieren lassen. Dies gilt auch für natürliche Personen, die gewöhnlich in Belgien haupt- oder nebenberuflich eine wirtschaftliche und berufliche Tätigkeit ausüben oder sich in Ausführung einer Verpflichtung noch anderweitig registrieren lassen müssen. Ein Unternehmen übt in der Regel dann gewöhnlich eine wirtschaftliche Tätigkeit in Belgien aus, wenn es entweder als Arbeitgeber der Sozialversicherung unterworfen oder mehrwertsteuerpflichtig ist (Artikel III.16 Wirtschaftsgesetzbuch). So werden zum Beispiel Handels- und Handwerksbetriebe unabhängig von ihrer Rechtsform in der Zentralen Datenbank der Unternehmen erfasst. Ebenso besteht für Freiberufler und Erbringer rein geistiger Dienstleistungen wie Rechtsanwälte, Notare und Unternehmensprüfer die Pflicht zur Registrierung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen.

Die zentrale Datenbank der Unternehmen enthält unter anderen folgende Daten der eingetragenen Unternehmen (Artikel III.18 Wirtschaftsgesetzbuch):

  • Name / Bezeichnung / Firma sowie Rechtsform des Unternehmens;
  • Adressen des Unternehmens und eventuell seiner Niederlassungen in Belgien;
  • Rechtslage des Unternehmens;
  • Gründungsdatum bzw.--beziehungsweise Auflösungsdatum;
  • Angaben zur Identifizierung von Gründern, Beauftragten und Bevollmächtigten;
  • wirtschaftliche Tätigkeiten, die das Unternehmen ausübt;
  • Informationen über Zulassungen oder Lizenzen des Unternehmens bzw. über Eigenschaften, die Behörden in Bezug auf dieses Unternehmen haben.

Jedes Unternehmen erhält spätestens bei Registrierung in der Zentralen Datenbank für Unternehmen eine Identifikationsnummer (numéro d'entreprise / ondernemingsnummer) von seinem Unternehmensschalter (Guichets d'entreprises / Ondernemingsloketten) (Artikel III.22 Wirtschaftsgesetzbuch). 

Die Unternehmensschalter (Guichets d'entreprises / Ondernemingsloketten) sind vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Mittelstand gehört, zugelassene Stellen (Artikel III.58, III.61 ff. Wirtschaftsgesetzbuch). Sie sind für die Abwicklung aller Verfahren und Formalitäten zuständig, die für die Aufnahme vieler Dienstleistungstätigkeiten erforderlich sind. Dies betrifft insbesondere Erklärungen, Anmeldungen, die Beantragung von Genehmigungen bei den zuständigen Behörden, einschließlich der Beantragung der Eintragung in Register, Berufsrollen oder Datenbanken oder der Registrierung bei Berufsverbänden beziehungsweise -kammern oder Berufsorganisationen (Artikel III.59 Wirtschaftsgesetzbuch). Denn die Unternehmensschalter fungieren gleichzeitig als Einheitliche Ansprechpartner im Sinne der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG). Darüber hinaus sind etwaige Änderungs- und Löschungsanträge bei ihnen zu stellen.

Deutsche Dienstleistungsempfänger können kostenfrei auf der Homepage der Zentralen Datenbank der Unternehmen eine Basisdatenabfrage der Daten belgischer Dienstleister mittels Stichwortsuche (Recherche par mot / Opzoeking volgens zoekwoord) oder Unternehmens-Identifikationsnummer (Recherche par numéro d'entreprise / Opzoeking volgens ondernemingsnummer) durchführen.

Berufsspezifische Register

Einige Dienstleister aus Belgien unterliegen darüber hinaus berufsspezifischen Registrierungserfordernissen. Eigene Register bestehen in Belgien beispielsweise für folgende Berufsgruppen:

  • Wer in Belgien als Architekt (architecte / architect) tätig werden möchte, muss sich bei einer der belgischen Architektenkammern (Ordre des architectes / Orde van architecten) registrieren (Artikel 5 und 8 des Gesetzes vom 26.6.1963 (Loi créant un Ordre des architectes / Wet tot instelling van een orde van architecten)). Registrierte Architekten können sowohl über ein Suchformular auf den Internetseiten der belgischen Architektenkammer der deutsch- und französischsprachigen Provinzen (Ordre des architectes - Conseil francophone et germanophone) als auch über ein Suchformular auf der Internetseite der belgischen Architektenkammer der flämischen Provinzen (Orde van architecten - Vlaamse Raad) abgerufen werden.
  • Buchhaltungs- und Steuerberufe
  • Immobilienmakler (agent immobilier / vastgoedmakelaar) müssen sich nach Artikel 3 und 5 des Gesetzes vom 11.2.2013 (Loi organisant la profession d'agent immobilier / Wet houdende organisatie van het beroep van vastgoedmakelaar) beim belgischen Berufsinstitut für Immobilienmakler (Institut professionnel des agents immobiliers / Instituut van Vastgoedmakelaars) einschreiben. Dieses führt eine "Liste der Agenten", die online auch in deutscher Sprache einsehbar ist. Suchkriterien sind Zulassungsnummer, Name, Telefonnummer, Agentur / Gesellschaft, Ort oder Internetseite.
  • Rechtsanwälte (avocat / advocaat) müssen in Belgien entweder in der flämischen Rechtsanwaltskammer (Orde van Vlaamse balies) oder in der Kammer der französisch- und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften (Ordre des barreaux francophones et germanophone) eingeschrieben sein (Artikel 428 des belgischen Gerichtsgesetzbuches (Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek). Dementsprechend kann man nach belgischen Rechtsanwälten online sowohl bei der flämischen Rechtsanwaltskammer als auch bei der Kammer der französisch- und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften suchen. Eine Auswahl stellt auch der Bereich Recht von Germany Trade & Invest unter "Rechtsberatung im Ausland" zur Verfügung.
  • Vermessungsingenieure / Landmesser-Gutachter (géomètres-expert / landmeter-expert) müssen entsprechend Artikel 4 des Gesetzes vom 11.5.2003 über den Schutz des Titels und des Berufs eines Landmesser-Gutachters (Loi protégeant le titre et la profession de géomètre-expert / Wet tot bescherming van de titel en van het beroep van landmeter-expert) in dem aufgrund von Artikel 3 des Gesetzes vom 11.5.2003 zur Schaffung föderaler Räte der Landmesser-Gutachter (Loi créant des Conseils fédéraux des géomètres-experts / Wet tot oprichting van federale raden van landmeters-experten) geschaffenen Verzeichnis eingetragen sein. Dieses wird vom Föderalen Rat der Landmesser-Gutachter (Conseil fédéral des géomètres-experts / Federale Raden van landmeters-experten) geführt. Eine vollständige Liste nebst Suchmaske ist auf der Internetseite des "Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft" (Service Public Fédéral Economie / Federale Overheidsdienst Economie) abrufbar. 

Weitere Informationen zu den vorgenannten Berufsgruppen finden sich unter den Punkten "Informationen zur Qualifikation des Dienstleisters" und "Pflichtversicherung" dieses Länderberichts.

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