Werkverträge werden im belgischen Zivilgesetzbuch nicht als separate Vertragskategorie gesehen, sondern zusammen mit Dienstverträgen als Dienstmiete (louage d'ouvrage et d'industrie/ huur van werk en van diensten) im Sinne der Artikel 1779 ff.--folgende Code civil / Burgerlijk Wetboek qualifiziert. Davon erfasst werden sowohl Verträge, in denen nur ein Tätigwerden geschuldet wird, als auch Verträge, bei denen der Werkunternehmer das Material selbst beschafft (Artikel 1787 Code civil / Burgerlijk Wetboek). Der Werkunternehmer ist für die von ihm beschäftigten Personen verantwortlich (Artikel 1797 Code civil / Burgerlijk Wetboek). Der Besteller kann jederzeit das Vertragsverhältnis kündigen. Dann muss er dem Werkunternehmer jedoch alle Auslagen und Ausgaben sowie den entgangenen Gewinn erstatten (Artikel 1794 Code civil / Burgerlijk Wetboek).
Grundsätzlich trägt der Werkunternehmer das Risiko, dass das Werk untergeht, bis zur Abnahme durch den Besteller. Dies gilt nicht, wenn der Besteller das Werk längst hätte abnehmen müssen (Artikel 1788, 1790 Code civil / Burgerlijk Wetboek). Für den Fall, dass dem Werkunternehmer die Materialien gestellt werden, gilt dies ebenfalls nicht, wenn das Werk untergegangen ist, entweder weil der Besteller dies verschuldet hat, oder weil das zur Verfügung gestellte Material mangelhaft war (Artikel 1790 Code civil / Burgerlijk Wetboek).
Ebenfalls unter die Kategorie der Dienstmiete fällt der Frachtführervertrag (voiturier / ondernemers van vervoer) (Artikel 1782 - 1786 Code civil / Burgerlijk Wetboek).
Germany Trade & Invest (Stand: 13.8.2021)