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Zollbericht Benin Zolltarif, Einfuhrzoll

Zoll- und steuerliche Maßnahmen für das Jahr 2023

Mit dem aktuellen Finanzgesetz verlängert die Regierung Benins erneut die Zoll- und Mehrwertsteuerbefreiung für bestimmte Güter. Ausfuhrabgaben werden erhöht.   

Von Andrea Mack | Bonn

Fortgeführte Maßnahmen

Folgende Waren sind weiterhin bis Ende 2023 von Zöllen und Einfuhrumsatzsteuer ausgenommen:

  • Lastkraftwagen
  • Fahrzeuge, die für den Aufbau einer Taxiflotte in den Großstädten bestimmt sind
  • Busse und Kleinbusse für den öffentlichen Verkehr
  • Flugzeuge, Luftschiffe und deren Ersatzteile   
  • Flüssiggasbehälter und Zubehör
  • neue Ausrüstungen und Materialien, die für den Bau oder die Renovierung von Tankstellen, Öl- und Dieseltanks in Benin eingeführt werden.

Für Fahrzeuge zur Personenbeförderung, die nicht unter die Tarifposition 8702 fallen, bestehen folgende Zoll- und Steuervergünstigungen bis zum 31. Dezember 2023:

  • Abschlag auf den Zollwert von 99 (zuvor 100) Prozent für neuwertige Elektrofahrzeuge, 95 Prozent für neuwertige Hybridfahrzeuge und 90 Prozent für neuwertige Fahrzeuge
  • sowie Befreiung von der Mehrwertsteuer.

Zudem können kleine und mittlere Unternehmen, die nicht unter eine steuerliche Ausnahmeregelung fallen, weiterhin auf Antrag neue Materialien und Ausrüstungen für die Einrichtung von Handwerks- oder Industriebetrieben zoll- und mehrwertsteuerfrei in Benin einführen.

Die Statistikabgabe von 1 Prozent des Zollwerts auf Maschinen und Ausrüstungen für Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei sowie deren Teile gilt ebenfalls bis 31. Dezember 2023.  

Die Abgabenbefreiung für medizinische Ausrüstungen, Verbrauchsmaterial und andere Waren, die zur Bekämpfung von Covid-19 verwendet werden, wird hingegen nicht verlängert.

Änderung von Ausfuhrabgaben

Der Ausfuhrzoll für Metallschrott und eisenhaltige Nebenprodukte steigt von 10 auf 50 CFA-Francs pro Kilogramm Nettogewicht.

Bei der Ausfuhr von unverarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen werden neue Exportabgaben erhoben. Sie belaufen sich von 10 CFA-Franc/kg für bestimmte Ölsamen und ölhaltige Früchte auf bis zu 140 CFA-Franc/kg für Sojabohnen.

Die genannten Änderungen sind seit 1. Januar 2023 in Kraft.

Quelle: Loi de Finances 2023

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