Das bulgarische Handelsgesetz (Търговски закон, abgekürzt HGB) gibt in Artikel 64 mögliche Handelsgesellschaftsformen vor:
- Offene Handelsgesellschaft (Cъбирателно дружество, abgekürzt с-ие)
- Kommanditgesellschaft (Kомандитното дружество, КД)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Дружеството с ограничена отговорност, ООД)
- Aktiengesellschaft (Aкционерното дружество, АД)
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (Kомандитното дружество с акции, КДА).
Über 80% aller Handelsgesellschaften in Bulgarien sind in Form einer ООД, dem bulgarischen Gegenstück zur GmbH organisiert. Gesetzliche Regelungen zur ООД finden sich in den Artikel 113 bis 157 HGB.
Artikel 115 HGB regelt den Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrages (дружественият договор). Das Mindeststammkapital einer ООД beträgt lediglich 2 Lew (ca. 1 Euro), wobei die Stammeinlage eines jeden Gesellschafters mindestens 1 Lew (ca. 0,5 Euro) betragen muss. Sollte eine ООД mit einem Stammkapital von mehr als dem vorgeschriebenen Mindeststammkapital von 2 Lewa gegründet werden ist bei der Eintragung ins Handelsregister zu beachten, dass mindestens bereits 70 % des Stammkapitals eingezahlt worden ist. Es sind sowohl Bar- wie auch Sacheinlagen möglich.
Die Organe einer ООД sind nach Artikel 135 die Gesellschafterversammlung (общо събрание) und ein oder mehrere Geschäftsführer (управител). Soweit im Gesellschaftsvertrag nicht anders geregelt ist, besteht für jeden Geschäftsführer eine Einzelvertretungsbefugnis (Artikel 141 Absatz 2 HGB). Ein Aufsichtsrat ist gesetzlich nicht vorgesehen, aber fakultativ möglich.
Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter (съдружник) ergeben sich hauptsächlich aus den Artikel 120 bis 134 HGB. Es können ein oder mehrere Geschäftsführer bestellt werden. Soweit im Gesellschaftsvertrag nicht anders geregelt, besteht für jeden Geschäftsführer eine Einzelvertretungsbefugnis (Artikel 141 Absatz 2 HGB).
Die Gründung von sog.--sogenannten Einmanngesellschaften ist gemäß 113 HGB ausdrücklich zulässig. Die Firma einer sog. Einmann-ООД muss den Zusatz „еднолично ООД“ enthalten (Artikel 116 Absatz 2 HGB).
Regelungen zur Rechtsform der Aktiengesellschaft nach bulgarischem Recht, der АД, finden sich in den Artikeln 158 bis 252 HGB. Das Mindestkapital einer АД beträgt gemäß Artikel 161 Absatz 2 50.000 Lew (ca. 25.000 Euro). Artikel 165 HGB schreibt den Mindestinhalt einer Satzung (устава) vor. Gemäß Artikel 219 HGB besteht ein Wahlrecht bezüglich einer monistischen (eingliedrigen) oder einer dualistischen (zweigliedrigen) Leitungsstruktur.
Im ersteren Fall verfügt eine АД neben einer Hauptversammlung der Aktionäre (общо събрание на акционерите) über ein Direktorium (съвет на директорите). Bei einer zweigliedrigen Leitungsstruktur bestehen neben der Hauptversammlung ein Vorstand (управителен съвет) und ein Aufsichtsrat (надзорен съвет). Es können auch sog. Einmann-AD gegründet werden (Art. 159 Absatz 2 HGB).
Regelungen zur bulgarischen Offenen Handelsgesellschaft, der с-ие, sowie zur bulgarischen Kommanditgesellschaft, der КД finden sich in den Artikeln 76-98 HGB bzw.--beziehungsweise 99-112 HGB.