Die rechtlichen Rahmenbedingungen für das bulgarische Handwerk sind im dortigen Gesetz über das Handwerk (Закон за занаятите, Amtsblatt DV Nr.--Nummer 42/2001 abgekürzt HandwG) festgelegt. In Artikel 3 findet sich die für Bulgarien maßgebliche gesetzliche Definition des Handwerks. Ergänzend dazu enthält der Anhang Nr.--Nummer 1 zum Gesetz eine Auflistung von Berufsbildern, die dem Handwerk zugehören.
Das Handwerk ist in Bulgarien in regionale Handwerkskammern (Регионална занаятчийска камара) sowie in eine landesweite Nationale Handwerkskammer (Национална занаятчийска камара) organisiert. Die regionalen Kammern haben dabei beispielsweise diese Aufgaben:
- Organisation der Ausbildung sowie Abnahme der Prüfungen
- Wirtschaftliche Interessenvertretung
- Qualitätskontrolle und Überwachung der Gesetzmäßigkeit der Handwerksausübung
- Führung des Registers für Handwerker, Lehrlinge, Gesellen und Meister (Регистър на занаятчийските предприятия , mehr dazu in der Rubrik Register)
Bei der landesweiten Nationalen Handwerkskammer angesiedelt ist indes ein Schiedsgericht (Арбитражен съд), das Streitigkeiten zwischen Handwerkern schlichten soll.
Die handwerkliche Ausbildung erfolgt in Bulgarien ähnlich dem deutschen System und enthält diese Ausbildungsstufen:
- Lehrling (чирак)
- Geselle (калфа) sowie
- Meister (майстор)
Voraussetzung für die Zulassung zur bulgarischen Meisterprüfung ist eine dreijährige handwerkliche Tätigkeit als Geselle oder ein Fachhochschul- oder Hochschulabschluss verbunden mit einer vergleichbaren dreijährigen Fachpraxis.