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Bulgarien - Insolvenzrecht

Germany Trade & Invest (Stand: 31.7.2018)

Sollte ein Dienstleistungsempfänger aus Deutschland in die unangenehme Situation gelangen, dass ein bulgarischer Dienstleister in die Insolvenz fällt, kann für ihn ein kurzer Überblick über das Insolvenzverfahren in Bulgarien wichtig werden.

Hiervon könnten beispielsweise noch bestehende Rückzahlungsansprüche, offene Ansprüche auf Nachbesserung oder Gewährleistung sowie ggf.--gegebenenfalls noch ausstehende Wartungsarbeiten betroffen sein.

Vor diesem Hintergrund wird ein kurzer Überblick über das Insolvenzverfahren in Bulgarien wichtig:

Solvenzprüfung im Vorfeld

Die Überprüfung, ob ein potentieller Dienstleister aus Bulgarien nicht bereits insolvent ist, kann man über die Konsultation des Handelsregisters oder gegebenenfalls auch des sogenannten freiwilligen Handelsregisters der bulgarischen Industrie- und Handelskammer erreichen (Informationen hierzu in der Rubrik Aufnahme / Ausübung von Dienstleistungen - Register).

Das bulgarische Handelsregister ist zwar grundsätzlich unter der Webadresse www.brra.bg auch über das Internet online-recherchierbar. Dabei handelt es sich jedoch um ein kostenpflichtiges Angebot, das zudem derzeit nur auf Bulgarisch und auf Englisch zur Verfügung steht.

Gesetzlicher Rahmen des Insolvenzrechts

Eine bulgarische Besonderheit ist es, dass das Insolvenzrecht dort nicht in einem eigenen Gesetz geregelt ist. Vielmehr enthält der vierte Teil des bulgarischen Handelsgesetzes (Търговски закон, abgekürzt HGB) in den Artikeln 607 ff. die Regelungen zur Insolvenz. Enthalten sind dort unter anderem diese Punkte:

  • Eintragung, Veröffentlichung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Artikel 622 ff.)
  • Wirkungen der Eröffnungsentscheidung (Artikel 634a ff.)
  • Organe und Verwaltung der Insolvenzmasse (Artikel 655 ff.)
  • Anmeldung von Forderungen (Artikel 685 ff.)
  • Vermögensverwertung und -verteilung, Verfahrensabschluss (Artikel 716 ff.)

Anmeldung von Forderungen

Die Anmeldung von Forderungen gestaltet sich in Bulgarien nach den Vorgaben der Artikel 685-695 des bulgarischen Handelsgesetzes.

Die Anmeldung hat demnach in schriftlicher Form beim Insolvenzgericht zu erfolgen. Es steht dafür gemäß Artikel 685 Absatz 1 ein Monat seit der Veröffentlichung der Mitteilung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Verfügung.

Anzugeben sind in der Anmeldungserklärung:

  • Grund und Höhe bzw.--beziehungsweise Umfang der Forderung
  • Vorrechte und Sicherungen
  • Schriftliche Beweise für das Bestehen der Forderung

Innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der Anmeldungsfrist erstellt der Insolvenzverwalter das jeweils gesetzlich vorgesehene Forderungsverzeichnis (Artikel 686-690). Gegen dieses Verzeichnis der vom Insolvenzverwalter festgestellten Forderungen kann Widerspruch eingelegt werden.

Als letzter Schritt wird das genannte Forderungsverzeichnis durch Gerichtsbeschluss bestätigt. Dies hat zur Folge, dass die Forderungen als mit Rechtswirkung festgestellt gelten (Artikel 692, 693).

Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen zum Insolvenzverfahren in Bulgarien lassen sich unter anderem dem sogenannten Europäischen Justiziellen Netz, einer Informationsseite der EU-Kommission, entnehmen. Zum Insolvenzverfahren in Bulgarien gibt es dort zwar aktuelle, derzeit jedoch nur auf Bulgarisch verfügbare Ausführungen.

Germany Trade & Invest (Stand: 31.8.2018)

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