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Rechtsbericht | Deutschland | Fragen und Antworten zum LkSG

Sorgfaltspflichtengesetz: Das Inkrafttreten rückt näher

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Bei Fragen ist der in Zusammenarbeit von BMWK, BMAS und BAFA erstellte Fragen-und-Antworten-Katalog sehr hilfreich.

Von Helge Freyer | Bonn

Die Lieferkettenproblematik begleitet uns nun schon seit geraumer Zeit. Dabei ist zunächst wie folgt zu unterscheiden: Zum einen können Lieferketten reißen oder gestört werden aufgrund von höherer Gewalt, wie zum Beispiel der Coronapandemie. In Zeiten von Lockdowns bleiben hier und da die Regale leer oder Lieferzeiten verlängern sich, weil der Nachschub bzw. die Ersatz- oder Bauteile fehlen. Ein anderes Thema ist es, wenn wir den Blick auf das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) richten, das in ein paar Wochen in Kraft treten wird. In dem Gesetz geht es darum, dass die vom Anwendungsbereich erfassten Unternehmen in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise beachten. Zwei Mal Lieferkettenprobleme, aber mit unterschiedlichem Ansatz - und Handlungserfordernis.

Da das LkSG am 1. Januar 2023 in Kraft tritt, ist es höchste Zeit, sich als Unternehmer mit der Thematik zu befassen. Und es ist sehr wahrscheinlich, dass sich dabei Fragen zum Thema in Bezug auf das eigene Unternehmen ergeben. Unterfällt das Unternehmen überhaupt dem Anwendungsbereich des Gesetzes? Was versteht man eigentlich unter einer Lieferkette im Sinne des Gesetzes? Welchen Sorgfaltspflichten muss ein Unternehmen nachkommen? Betroffene Unternehmen unterliegen Berichtspflichten – welche sind das und was ist zu tun? Was ist mit KMU, die vom Gesetz erfassten Unternehmen zuliefern? Und natürlich: Wie sieht es mit der Haftung aus?

Antworten auf Fragen wie diese - und viele mehr -  finden Sie u.a. auf der Website des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das dort einen Fragen-und-Antworten-Katalog zum LkSG eingestellt hat, der zusammen mit dem BMWK und dem BMAS erstellt wurde. Das BAFA ist gemäß § 19 Abs. 1 LkSG für die Umsetzung des Gesetzes sowie für die Kontrolle der Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch die betroffenen Unternehmen zuständig. Auf der BAFA-Website finden Sie zudem Handreichungen, die Sie bei der Umsetzung der Sorgfaltspflichten unterstützen.

Zum Thema:

(nicht abschließende Auswahl von Unterstützungsangeboten)

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