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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping - Flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission gibt die Umfirmierung eines Unternehmens bekannt. Der endgültige Antidumpingzoll besteht seit 2021.

Von Stefanie Eich | Bonn

Die EU-Kommission führte mit Wirkung vom 12. Oktober 2021 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter flachgewalzter Aluminiumerzeugnisse mit Ursprung in China ein.

Umfirmierung eines Unternehmens

Die Europäische Kommission teilt mit, dass die Umfirmierung eines Unternehmens keinen Einfluss auf den geltenden Antidumpingzollsatz hat. Es gilt weiterhin ein unternehmensspezifischer Zollsatz in Höhe von 19 Prozent.

Es handelt sich dabei um folgendes Unternehmen: 

  • Bisheriger Unternehmensname: Alnan Aluminium Inc.
  • Neuer Unternehmensname: ALG Aluminium Inc.

Der TARIC-Zusatzcode C616 ändert sich nicht und gilt seit dem 7. Juni 2022 für ALG Aluminium Inc. 

Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/2189; ABl. L 289 vom 10. November 2022, S. 1.

Aussetzung endete im Juli 2022

Gleichzeitig mit der Einführung der endgültigen Antidumpingzölle gab die Kommission die Aussetzung der Maßnahmen für einen Zeitraum von neun Monaten bekannt. Die Kommission verlängert die Aussetzung jedoch nicht. Die Antidumpingzölle wurden mit Wirkung vom 12. Juli 2022 wieder in Kraft gesetzt.

Quelle: 

Endgültige Antidumpingmaßnahmen

Betroffene Waren

Die Antidumpingmaßnahmen betreffen Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen, auch mit Legierung, auch weiter bearbeitet als flachgewalzt, ohne Unterlage, ohne innere Lagen aus anderem Material;

  • in Rollen (Coils) oder als aufgerollte Bänder, als auf Länge zugeschnittene Bleche oder in runder Form, mit einer Dicke von 0,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6 mm,
  • in Platten, mit einer Dicke von mehr als 6 mm,
  • in Rollen (Coils) oder als aufgerollte Bänder, mit einer Dicke von 0,03 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,2 mm.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7606 11 10 (TARIC-Codes 7606 11 10 25, 7606 11 10 86), ex 7606 11 91 (TARIC-Codes 7606 11 91 25, 7606 11 91 86), ex 7606 11 93 (TARIC-Codes 7606119325, 7606119386), ex 7606 11 99 (TARIC-Codes 7606 11 99 25, 7606 11 99 86), ex 7606 12 20 (TARIC-Codes 7606 12 20 25, 7606 12 20 88), ex 7606 12 92 (TARIC-Codes 7606 12 92 25, 7606 12 92 93), ex 7606 12 93 (TARIC-Code 7606 12 93 86), ex 7606 12 99 (TARIC-Codes 7606 12 99 25 und 7606 12 99 86), ex 7606 91 00 (TARIC-Codes 7606 91 00 25, 7606 91 00 86), ex 7606 92 00 (TARIC-Codes 7606 92 00 25, 7606 92 00 92), ex 7607 11 90 (TARIC-Codes 7607 11 90 48, 7607 11 90 51, 7607 11 90 53, 7607 11 90 65, 7607 11 90 73, 7607 11 90 75, 7607 11 90 77, 7607 11 90 91, 7607 11 90 93) und ex 7607 19 90 (TARIC-Codes 7607 19 90 75, 7607 19 90 94).

Ausnahmen für bestimmte Waren

Folgende Waren sind ausgenommen:

  • Bänder für Getränkedosenkörper, Getränkedosendeckel und Getränkedosenlaschen aus Aluminium,
  • Waren, die derzeit unter den TARIC-Codes 7607119044 und 7607119071 eingereiht werden,
  • Aluminiumerzeugnisse, mit Legierung, mit einer Dicke von 0,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6 mm, zur Verwendung als Karosserieteile in der Automobilindustrie,
  • Aluminiumerzeugnisse, mit Legierung, mit einer Dicke von 0,8 mm oder mehr, zur Verwendung bei der Herstellung von Flugzeugteilen.

Folgende Waren sind befreit:

Wenn die Ware zur Verwendung bei der Herstellung von Aluminiumverbundplatten eingeführt wird und die folgenden technischen Eigenschaften aufweist:

  • Spannungsfrei geglühte Aluminiumcoils
  • Warmgewalzte Coils
  • Mill Finish (Material mit unbehandelter Oberfläche)
  • Breiten: 800 mm bis 2 050 mm
  • Dicken: 0,20 mm bis 0,5 mm
  • Dickentoleranz: +/– 0,01 mm
  • Breitentoleranz: + 1,50/– 0,00 mm
  • Legierungen: 5005, 3105
  • Zustand: h14, h16, h24, h26
  • Maximale Wellenhöhe: max. 3 auf 1 000 mm

Antidumpingzölle

Es gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

 

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzollsatz (in Prozent)

TARIC-Zusatzcode

Jiangsu Alcha Aluminum Group Co., Ltd.

14,3

C610

Nanshan Group

Shandong Nanshan Aluminium Co., Ltd.

Yantai Nanshan Aluminum New Material Co., Ltd.

Longkou Nanshan Aluminum Rolling New Material Co., Ltd.

Yantai Donghai Aluminum Foil Co., Ltd.

19,1

C611

Xiamen Xiashun Aluminium Foil Co., Ltd.

21,4

C612

Andere mitarbeitende Unternehmen (Anhang)

19,0

Alle übrigen Unternehmen

24, 6

C999

Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze muss den Zollbehörden eine gültige Handelsrechnung vorgelegt werden. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Wenn eine solche Handelsrechnung nicht vorgelegt werden kann, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 24,6 Prozent Anwendung.

Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 der Kommission vom 8. Oktober 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 359 vom 11. Oktober 2021, S. 6.

Vorherige Verfahrensschritte

Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls

Die Europäische Kommission führte im April 2021 vorläufige Antidumpingmaßnahmen ein: Durchführungsverordnung (EU) 2021/582; ABl. L 124 vom 12. April 2021, S. 40.

Einleitung einer Antidumpinguntersuchung

Die Europäische Kommission leitete die Antidumpinguntersuchung im August 2020 ein: Bekanntmachung; ABl. C 268 vom 14. August 2020, S. 5. 

Die Einleitungsbekanntmachung war im Februar 2021 geändert worden. Die Änderungen betrafen die zu untersuchende Ware: Bekanntmachung; ABl. C 36 vom 2. Februar 2021, S. 18. 

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