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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antisubvention - E-Autos mit Ursprung in China

Die EU-Kommission gibt die Einführung vorläufiger Ausgleichszölle bekannt. 

Von Stefanie Eich | Bonn

Im Oktober 2023 leitete die Europäische Kommission ein Antisubventionsverfahren ein. Nun führt sie vorläufige Ausgleichszölle ein. Diese gelten mit Wirkung vom 5. Juli 2024.

Die vorläufigen Ausgleichszölle gelten für vier Monate

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um neue batteriebetriebene Elektrofahrzeuge, die hauptsächlich für die Beförderung von neun oder weniger Personen einschließlich des Fahrers bestimmt sind, die (unabhängig von der Anzahl der in Bewegung gesetzten Räder) ausschließlich von einem oder mehreren Elektromotoren angetrieben werden, einschließlich solcher mit einem auf einem Verbrennungsmotor basierenden Reichweitenvergrößerer/"Range Extender“ (Hilfsstromaggregat). Ausgenommen sind Fahrzeuge der Klassen L6 und L7 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 sowie Krafträder. Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: ex 8703 80 10 (TARIC-Code 8703801010). 

Vorläufige Ausgleichszölle

Um die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführen zu können, ist eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls notwendig. Die Zölle können sich im Rahmen der weiteren Untersuchung und der Einführung endgültiger Ausgleichszölle nochmals ändern. Spätmöglichster Zeitpunkt zur Einführung endgültiger Maßnahmen ist der 2. November 2024. 

Vorläufige Ausgleichszölle auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt
Unternehmen vorläufiger Ausgleichszoll in ProzentTaric-Zusatzcode

BYD Gruppe: 

  • BYD Auto Company Limited
  • BYD Auto Industry Company Limited
  • Changsha BYD Auto Company Limited
  • Changsha Xingchao Auto Company Limited
  • Changzhou BYD Auto Company Limited
  • Fuzhou BYD Industrial Company Limited
  • Hefei BYD Auto Company Limited
  • Jinan BYD Auto Company Limited
17,489BL

Geely Gruppe: 

  • Asia Euro Automobile Manufacture (Taizhou) Company Limited
  • Chongqing Lifan Passenger Vehicle Co., Ltd.
  • Fengsheng Automobile (Jiangsu) Co., Ltd.
  • Shanxi New Energy Automobile Industry Co., Ltd.
  • Zhejiang Geely Automobile Company Limited
  • Zhejiang Haoqing Automobile Manufacturing Company Limited
19,989BM

SAIC Gruppe: 

  • SAIC MAXUS Automotive Company Limited
  • SAIC Motor Corporation Limited
  • Nanjing Automobile (Group) Corporation
  • SAIC Volkswagen Automotive Co., Ltd.
  • SAIC GM Wuling Automobile Co., Ltd.
  • SAIC General Motors Co., Ltd.
37,689BN
alle anderen mitarbeitenden Unternehmen gemäß Anhang20,8 
alle anderen Unternehmen37,68999
Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2024/1866

Anwendung unternehmensspezifischer Antidumpingzollsätze

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] neuen batteriebetriebenen Elektrofahrzeuge von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

Ausgleichszölle können rückwirkend erhoben werden

Während der Untersuchung ist es möglich, eine zollamtliche Überwachung der Einfuhren anzuordnen. Führt die EU nach Abschluss der Untersuchung Ausgleichszölle ein, können diese ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung rückwirkend angewendet werden. Einfuhren von Elektroautos mit Ursprung in China werden seit 7. März 2024 zollamtlich erfasst. Die zollamtliche Erfassung endet mit Einführung der vorläufigen Ausgleichszölle. 

Die Untersuchung wurde von Amts wegen eingeleitet. Das bedeutet, dass die EU-Kommission das Antisubventionsverfahren selbst eröffnet und nicht wie in den meisten Fällen auf Antrag des betroffenen Wirtschaftszweiges. Aus Sicht der Kommission liegen ausreichende Informationen und Beweise dafür vor, dass Hersteller von Elektrofahrzeugen mit Ursprung in China Subventionen erhalten. Dadurch werde der Wirtschaftszweig der Union geschädigt. 

Quellen:

  • Durchführungsverordnung (EU) 2024/1866 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge für die Personenbeförderung mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 4. Juli 2024;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2024/785 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge für die Personenbeförderung mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 6. März 2024
  • Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge für die Personenbeförderung mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 4. Oktober 2023, S. 160.
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