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CBAM - Fristverlängerung für die Abgabe des ersten Berichts
Update - Bei technischen Problemen mit der Erstellung des ersten CBAM-Berichts ist eine Fristverlängerung möglich. Unternehmen können diese bis zum 31. März 2024 beantragen.
12.03.2024
Von Stefanie Eich | Bonn
Am 31. Januar 2024 mussten vom CBAM betroffene Unternehmen ihren ersten Quartalsbericht einreichen. Die Abgabe der Berichte erfolgt über das CBAM-Übergangsregister. Bei zahlreichen Anmeldern sind technische Probleme bei der Erstellung der Berichte aufgetreten. Vor diesem Hintergrund gewährt die Europäische Kommission eine Fristverlängerung: Anmelder können eine Fristverlängerung um 30 Tage beantragen. Die Beantragung erfolgt im CBAM-Übergangsregister.
Die Funktion ist seit dem 1. Februar 2024 freigeschaltet und kann bis 31. März 2024 genutzt werden. Betroffen ist der erste CBAM-Bericht, den Unternehmen für das vierte Quartal 2023 einreichen mussten. Nach Beantragung der Fristverlängerung haben Unternehmen 30 Tage lang Zeit, ihren Bericht einzureichen. Späteste Frist ist somit Ende April 2024, zeitgleich mit der Abgabe des zweiten Berichts für das erste Quartal 2024. Zudem gilt, dass für die ersten beiden CBAM-Berichte eine lange Korrekturfrist gilt: Sie können bis zum 31. Juli 2024 geändert und korrigiert werden.
Unabhängig von der Fristverlängerung müssen Anmelder keine Sanktionen oder anderweitige Nachteile befürchten, wenn sie Probleme bei der Erstellung der Berichte haben. Damit bestätigt die EU-Kommission nochmals die Aussagen der Deutschen Emissionshandelsstelle, der nationalen zuständigen Behörde.
Quellen:
- FAQ der EU-Kommission zum CBAM, Frage 29
- Leitfaden zur Beantragung der Fristverlängerung
- Pressemitteilung der EU-Kommission vom 29. Januar 2024.