Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

EU Customs & Trade News EU Freihandelsabkommen (Warenursprung, Präferenzen)

Diagonale Ursprungskumulierung - Neue Matrix

Die Europäische Kommission hat eine neue Matrix zur Pan-Europa-Mittelmeer-Kumulierung veröffentlicht.

Von Dr. Melanie Hoffmann | Bonn

Bis Ende des Jahres können Exporteure im Warenverkehr mit bestimmten Vertragsparteien das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen) oder die Übergangsregeln anwenden. Ab 2025 treten sodann modernisierte Ursprungsregeln bzw. neue Übergangsbestimmungen in Kraft.

Anwendung des Regionalen Übereinkommens über PEM-Präferenzursprungsregeln

Die neue Mitteilung ersetzt die Mitteilung vom 22. Februar 2024 (ABl. C 2024/1623). Auf der Grundlage der von den Parteien gemachten Mitteilungen an die Europäische Kommission über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über PEM-Präferenzursprungsregeln beziehungsweise der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens haben sich folgende Änderungen ergeben:

  • Tabelle 1: Vereinfachte Übersicht über die Kumulierungsmöglichkeiten

  • Tabellen 2 und 3: Datum der Anwendung der diagonalen Kumulierung

In Tabelle 1 markiert ein "X“ ein zwischen zwei Parteien bestehendes Freihandelsabkommen mit Ursprungregeln, die eine Kumulierung nach dem Muster der PEM-Ursprungsregeln vorsehen. Um eine diagonale Kumulierung mit einem dritten Partner anwenden zu können, müssen alle Felder der Tabelle zwischen den drei Partnern mit einem "X“ markiert sein. Bei der diagonalen Kumulierung gibt es jedoch einige Ausnahmen. In diesen Fällen verweist eine (1), eine (2) oder ein (*) neben dem "X“ auf die jeweilige Ausnahme.

Die Tabelle 2 zeigt den Beginn der Anwendung der diagonalen Kumulierung auf Grundlage des Übereinkommens, sofern sich das Freihandelsabkommen auf das Übereinkommen bezieht, oder den Beginn der Anwendung der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung, die dem betreffenden Freihandelsabkommen beigefügt sind.

Die Tabelle 3 zeigt den Beginn der Anwendung der Protokolle zu den Ursprungsregeln, die eine diagonale Kumulierung zwischen der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und der Türkei vorsehen.

Quelle:
Mitteilung der Kommission über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln beziehungsweise der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens, ABl. C vom 3. Mai 2024.

Anwendung der Übergangsregeln für den Ursprung betreffend die diagonale Kumulierung

Auf der Grundlage der von den Parteien gemachten Mitteilungen an die Europäische Kommission haben sich Änderungen in der diagonalen Ursprungskumulierung und somit in den folgenden Tabellen ergeben:

  • Tabelle 1: Vereinfachte Übersicht über die Kumulierungsmöglichkeiten zum 11. Dezember 2023
  • Tabelle 2: Beginn der Anwendung der diagonalen Kumulierung

In der neuen Tabelle 1 markiert ein "X“ ein zwischen zwei Parteien bestehendes Freihandelsabkommen mit Ursprungregeln, die eine Kumulierung nach den Übergangsregeln für den Ursprung in der PEM-Zone vorsehen. Die diagonale Kumulierung ist demnach nur dann mit einem dritten Partner möglich, wenn alle Felder der Tabelle zwischen den drei Partnern ein "X" vorweisen. 

Die Tabelle 2 zeigt den Beginn der Anwendung der Übergangsregeln über den Ursprung betreffend die diagonale Kumulierung in der PEM-Zone. 

Quelle: 
Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Übergangsregeln für den Ursprung betreffend die diagonale Kumulierung zwischen den anwendenden Vertragsparteien in der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone (PEM), ABl. C 1637 vom 20. Februar 2024.

Wann ist die diagonale Kumulierung zulässig?

Die diagonale Kumulierung ist nur zulässig, wenn die Partei der Endfertigung und die Partei der Endbestimmung mit allen am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Parteien, das heißt mit den Parteien, in denen die verwendeten Vormaterialien ihren Ursprung haben, Freihandelsabkommen mit denselben Ursprungsregeln geschlossen haben. Vormaterialien mit Ursprung in einer Partei, die kein Abkommen mit der Partei der Endfertigung und der Partei der Endbestimmung geschlossen hat, sind als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zu behandeln. Konkrete Beispiele hierfür finden Sie in den Erläuterungen zu den Ursprungsprotokollen Pan-Europa-Mittelmeer.

nach oben
Feedback
Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.