EU Customs & Trade News EU Freihandelsabkommen (Warenursprung, Präferenzen)
Diagonale Ursprungskumulierung - Neue Matrix
Die Europäische Kommission hat eine neue Matrix zur Pan-Europa-Mittelmeer-Kumulierung veröffentlicht.
30.12.2024
Von Dr. Melanie Hoffmann | Bonn
Die neue Mitteilung ersetzt die Mitteilung vom 3. Mai 2024 (ABl. C 2024/3107). 2025 finden zwei Sets an Ursprungsregeln Anwendung: die alten sowie die revidierten Regeln des PEM-Übereinkommens. Die Tabelle gibt Auskunft über die Kumulierungsmöglichkeiten im Rahmen der modernisierten Ursprungsregeln. Auf der Grundlage der von den Parteien gemachten Mitteilungen an die Europäische Kommission über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über PEM-Präferenzursprungsregeln beziehungsweise der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens haben sich folgende Änderungen ergeben:
Tabelle 1: Vereinfachte Übersicht über die Kumulierungsmöglichkeiten
Tabellen 2 und 3: Datum der Anwendung der diagonalen Kumulierung
In Tabelle 1
markiert ein "C“ ein zwischen zwei Parteien bestehendes Freihandelsabkommen mit Ursprungsregeln, die eine Kumulierung nach den Regeln von 2012 vorsehen. Um eine diagonale Kumulierung mit einem dritten Partner anwenden zu können, müssen alle Felder der Tabelle zwischen den drei Partnern mit einem "C“ markiert sein.
markiert ein "R“ ein zwischen zwei Parteien bestehendes Freihandelsabkommen mit Ursprungsregeln, die eine Kumulierung nach den Regeln von 2023 vorsehen. Um eine diagonale Kumulierung mit einem dritten Partner anwenden zu können, müssen alle Felder der Tabelle zwischen den drei Partnern mit einem „R“ markiert sein.
markiert ein "CR" die bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Übergangsbestimmungen, die eine parallele Anwendung der Ursprungsregeln des revidierten Übereinkommens von 2023 und den Ursprungsregeln des alten PEM-Übereinkommens von 2012 vorsehen.
Bei der diagonalen Kumulierung gibt es jedoch einige Ausnahmen. In diesen Fällen verweist eine (1), eine (2) oder ein (*) auf die jeweilige Ausnahme.
Die Tabelle 2
zeigt den Beginn der Anwendung der diagonalen Kumulierung auf Grundlage der Anlage I Artikel 3 zum Übereinkommen, sofern sich das Freihandelsabkommen auf das Übereinkommen bezieht. In diesem Fall steht vor dem Datum ein "(C)“.
zeigt den Beginn der Anwendung der dem Übereinkommen vorausgehenden Protokolle über Ursprungsregeln zur diagonalen Kumulierung, die dem betreffenden Freihandelsabkommen beigefügt sind (in den übrigen Fällen).
zeigt den Beginn der Anwendung der diagonalen Kumulierung auf der Grundlage der Anlage I Artikel 7 zum Übereinkommen in der durch den Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Übereinkommens vom 7. Dezember 2023 geänderten Fassung. In diesem Fall steht vor dem Datum ein "(R)“.
Die Tabelle 3 zeigt den Beginn der Anwendung der Protokolle zu den Ursprungsregeln, die eine diagonale Kumulierung zwischen der Europäischen Union, der Türkei und den Teilnehmern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der EU vorsehen.
Quelle:
Mitteilung der Kommission über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln beziehungsweise der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens, ABl. C 2024/7561 vom 30. Dezember 2024.
Wann ist die diagonale Kumulierung zulässig?
Die diagonale Kumulierung ist nur zulässig, wenn die Partei der Endfertigung und die Partei der Endbestimmung mit allen am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Parteien, das heißt mit den Parteien, in denen die verwendeten Vormaterialien ihren Ursprung haben, Freihandelsabkommen mit denselben Ursprungsregeln geschlossen haben. Vormaterialien mit Ursprung in einer Partei, die kein Abkommen mit der Partei der Endfertigung und der Partei der Endbestimmung geschlossen hat, sind als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zu behandeln. Konkrete Beispiele hierfür finden Sie in den Erläuterungen zu den Ursprungsprotokollen Pan-Europa-Mittelmeer.
Eine wichtige Ausnahme wurde im Rahmen der Übergangsbestimmungen getroffen: Für die Zwecke der Anwendung der mit dem Beschluss Nr. 2/2024 des Gemischten Ausschusses eingeführten Übergangsbestimmungen, die zwischen zwei Vertragsparteien gelten, können Vormaterialien, die gemäß den Regeln von 2012 Ursprungserzeugnisse einer anderen Vertragspartei sind, für die Kumulierung nach den Regeln von 2023 verwendet werden, und zwar durch Anwendung des Grundsatzes der Durchlässigkeit gemäß dem einzigen Artikel Absatz 2 des genannten Beschlusses.