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Insolvenzrecht

Ein Dienstleistungsempfänger aus Deutschland kann unter Umständen in die unangenehme Situation kommen, dass der Dienstleister aus Finnland in die Insolvenz gerät.

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Ein Dienstleistungsempfänger aus Deutschland kann unter Umständen in die unangenehme Situation gelangen, dass der Dienstleister aus Finnland in die Insolvenz gerät. Dies kann beispielsweise für noch bestehende Rückzahlungsansprüche oder offene Ansprüche auf Nachbesserung, Gewährleistung, ggf. auch für noch ausstehende Wartungsarbeiten von Bedeutung sein. Vor diesem Hintergrund wird ein kurzer Überblick über das finnische Insolvenzverfahren wichtig.

Solvenzprüfung im Vorfeld

Ein Mittel der Solvenzprüfung kann die Einsicht in das finnische Insolvenzregister sein, das Teil des finnischen Zentralregisters (Oikeusrekisterikeskus) ist. Dort kann man sich kostenlos informieren, ob ein Verfahren eröffnet ist. Falls ja, gibt es die wichtigsten Informationen zu diesem Verfahren, insbesondere das zuständige Gericht und den Insolvenzverwalter.

Auch detaillierte finnische Handelsregisterauszüge, die kostenpflichtig über das Patent- und Registeramt Finnlands bezogen werden können, enthalten in der Regel Ausführungen zur Insolvenz finnischer Unternehmen. Wie diese bestellt werden können, ist dem Abschnitt Registrierung im gesellschaftsrechtlichen Kapitel dieses Länderbeitrages zu Finnland entnehmbar.

Gesetzlicher Rahmen des finnischen Insolvenzrechts

Finnland kennt verschiedene Insolvenzverfahren: Zum einen ein Konkursverfahren, zum anderen Verfahren zur Unternehmensrestrukturierung. Hier wird allerdings nur das gewöhnliche Konkursverfahren betrachtet, das sich vor allem nach den Vorschriften des finnischen Konkursgesetzes (Konkurssilaki/Konkurslag; Gesetz 120/2004) richtet.

Die §§ 1 und 3 des ersten Kapitels des Konkursgesetzes bestimmen, dass der Konkursfall eintritt, wenn jemand seine fälligen Schulden nicht zurückzahlen kann und dass die Zahlungsunfähigkeit nicht nur vorübergehend ist. Vom Konkurs können sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen betroffen sein.

Auch Gläubiger können einen Konkursantrag stellen, nicht nur der Schuldner selbst. Hierzu benötigt der Gläubiger neben der Insolvenz des Schuldners eine Forderung, die entweder schriftlich vom Schuldner anerkannt wurde, mittels eines durchsetzbaren Urteils festgestellt oder in anderer Weise völlig unzweifelhaft ist. Dass ein Schuldner insolvent ist, wird unter anderem in folgenden Fällen gemäß Kapitel 2 § 3 des Konkursgesetzes angenommen:

  • Der Schuldner hat seine Zahlungen eingestellt, oder
  • im Rahmen der Zwangsvollstreckung, die sich über sechs Monate vor dem Konkursantrag erstreckt haben muss, kam heraus, dass der Schuldner die Forderung nicht vollständig begleichen kann, oder
  • ein buchführungspflichtiger Schuldner hat eine klare und fällige Forderung des Gläubigers nicht binnen einer Woche nach Erhalt einer in bestimmter Form zugestellten Mahnung, die überdies den Konkursantrag androhen muss, gezahlt. In diesem Fall muss der Gläubiger darüber hinaus anschließend binnen drei Monaten den Konkursantrag stellen.

Anmeldung von Forderungen

Der finnische Insolvenzverwalter setzt den Gläubigern gewöhnlich eine Frist, binnen derer sie ihre Forderungen in bestimmter Form anmelden müssen. Diese Frist soll mindestens einen und höchstens zwei Monate betragen. Die Fristsetzung wird im Öffentlichen Staatsanzeigeblatt Finnlands bekanntgemacht, außerdem benachrichtigt der Insolvenzverwalter den Schuldner sowie ihm bekannte Gläubiger. Dies bestimmen Kapitel 12 § 5 und Kapitel 22 § 3 des finnischen Konkursgesetzes.

Auch nach Verstreichen der Frist ist eine Forderungsanmeldung für Gläubiger nach Kapitel 12 § 16 des finnischen Konkursgesetzes in der Regel noch möglich, solange das Verteilungsverzeichnis nicht festgestellt ist. Hierzu hat der Gläubiger allerdings grundsätzlich 1 % des Forderungswertes, jedoch mindestens 600 Euro und maximal 6.000 Euro, an die Konkursmasse zu zahlen. Von dieser Zahlung kann sich der Gläubiger jedoch regelmäßig befreien lassen, wenn er nicht über die Frist zur Zahlungsanmeldung benachrichtigt wurde oder wenn er einen anderen guten Grund für die Fristversäumung vorbringt.

weiterführende Informationen

Wie oben bereits geschildert, gibt es neben dem gewöhnlichen Konkursverfahren überdies Verfahren zur Unternehmensrestrukturierung. Diese sind überwiegend in einem eigenen Gesetz (Laki yrityksen saneerauksesta/Lag om företagssanering) geregelt.

Das finnische Gesetzesportal Finlex hat in seinen Internetauftritt nicht auf dem letzten Stand befindliche englische Übersetzungen des Konkursgesetzes sowie des Unternehmensrestrukturierungsgesetzes eingestellt.

Germany Trade & Invest (Stand: 04.09.2020)

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