Finnland kennt verschiedene Insolvenzverfahren: Zum einen ein Konkursverfahren, zum anderen Verfahren zur Unternehmensrestrukturierung. Hier wird allerdings nur das gewöhnliche Konkursverfahren betrachtet, das sich vor allem nach den Vorschriften des finnischen Konkursgesetzes (Konkurssilaki/Konkurslag; Gesetz 120/2004) richtet.
Die §§ 1 und 3 des ersten Kapitels des Konkursgesetzes bestimmen, dass der Konkursfall eintritt, wenn jemand seine fälligen Schulden nicht zurückzahlen kann und dass die Zahlungsunfähigkeit nicht nur vorübergehend ist. Vom Konkurs können sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen betroffen sein.
Auch Gläubiger können einen Konkursantrag stellen, nicht nur der Schuldner selbst. Hierzu benötigt der Gläubiger neben der Insolvenz des Schuldners eine Forderung, die entweder schriftlich vom Schuldner anerkannt wurde, mittels eines durchsetzbaren Urteils festgestellt oder in anderer Weise völlig unzweifelhaft ist. Dass ein Schuldner insolvent ist, wird unter anderem in folgenden Fällen gemäß Kapitel 2 § 3 des Konkursgesetzes angenommen:
- Der Schuldner hat seine Zahlungen eingestellt, oder
- im Rahmen der Zwangsvollstreckung, die sich über sechs Monate vor dem Konkursantrag erstreckt haben muss, kam heraus, dass der Schuldner die Forderung nicht vollständig begleichen kann, oder
- ein buchführungspflichtiger Schuldner hat eine klare und fällige Forderung des Gläubigers nicht binnen einer Woche nach Erhalt einer in bestimmter Form zugestellten Mahnung, die überdies den Konkursantrag androhen muss, gezahlt. In diesem Fall muss der Gläubiger darüber hinaus anschließend binnen drei Monaten den Konkursantrag stellen.