Zunächst besteht bei Abschluss des Vertrages mit einem französischen Dienstleister die Möglichkeit, eine Schiedsgerichtsvereinbarung (convention d’arbitrage) zu treffen.
Das nationale Schiedsverfahren (arbitrage interne) richtet sich nach den Artikeln 1442 ff.--folgende des französischen Zivilprozessgesetzbuches (Code de procédure civile). Die Schiedsklausel kann für zukünftige Rechtsstreitigkeiten (clause compromissoire) oder im Rahmen bereits bestehender Rechtsstreitigkeiten (compromis) vereinbart werden (Artikel 1444 Code de procédure civile). Die clause compromissoire darf jedoch gemäß Artikel 2061 des französischen Zivilgesetzbuches (Code civil) nur aufgrund geschäftlicher Aktivitäten vorgesehen werden. Selbst während eines laufenden Gerichtsverfahrens können die Parteien sich zur Durchführung eines Schiedsverfahrens entschließen (Artikel 1446 Code de procédure civile). Die Schiedsklausel muss schriftlich entweder in den Hauptvertrag aufgenommen werden oder in einem Dokument enthalten sein, auf das der Hauptvertrag verweist (Artikel 1443 Code de procédure civile). In dieser Klausel müssen die Schiedsrichter oder die Modalitäten ihrer Bestimmung geregelt werden (Artikel 1444 Code de procédure civile). Auch muss der Gegenstand des Schiedsverfahrens festgelegt werden (Artikel 1445 Code de procédure civile). Existiert eine Schiedsvereinbarung, müssen sich staatliche Gerichte für unzuständig erklären (Artikel 1448 Code de procédure civile). Der Schiedsspruch entfaltet Rechtskraftwirkung (Artikel 1484 Code de procédure civile). Er kann vom mit dem Landgericht vergleichbaren tribunal de grande instance für vollstreckbar erklärt werden (Artikel 1487 Code de procédure civile). Berufung gegen den Schiedsspruch ist in der Regel nicht möglich (Artikel 1489 Code de procédure civile). Er kann jedoch mit dem Einwand der Nichtigkeit angefochten werden (Artikel 1491 ff. Code de procédure civile).
Bei internationalen Handelsstreitigkeiten richtet sich das Schiedsverfahren (arbitrage international) nach den Artikeln 1504 ff. Code de procédure civile. Die Schiedsvereinbarung unterliegt keinerlei Formerfordernissen (Artikel 1507 Code de procédure civile). Berufung gegen den Schiedsspruch ist nicht möglich (Artikel 1518 Code de procédure civile). Er kann jedoch mit dem Einwand der Nichtigkeit angefochten werden (Artikel 1520 Code de procédure civile).
Die weltweit größte Schiedsgerichtsorganisation, das Schiedsgericht der Internationalen Handelskammer (Cour de l'arbitrage de la Chambre de Commerce internationale), hat ihren Sitz in Paris. In Deutschland gibt es ebenfalls Schiedsgerichtsorganisationen, zum Beispiel die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS). Die Schiedsgerichtsorganisationen bieten auf ihren Internetseiten Musterklauseln, die (nach entsprechender Ausfüllung von Lücken) in den Vertrag mit aufgenommen werden können.
Da sowohl Deutschland als auch Frankreich Vertragsstaaten des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 sind, können in Frankreich ergangene Schiedssprüche grundsätzlich auch in Deutschland vollstreckt werden (und umgekehrt).
Frankreich ist genau wie Deutschland Vertragsstaat des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.04.1961.