Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Portal 21 Frankreich

Außergerichtliche Streitbeilegung

Schiedsverfahren

Zunächst besteht bei Abschluss des Vertrages mit einem französischen Dienstleister die Möglichkeit, eine Schiedsgerichtsvereinbarung (convention d’arbitrage) zu treffen.

Das nationale Schiedsverfahren (arbitrage interne) richtet sich nach den Artikeln 1442 ff.--folgende des französischen Zivilprozessgesetzbuches (Code de procédure civile). Die Schiedsklausel kann für zukünftige Rechtsstreitigkeiten (clause compromissoire) oder im Rahmen bereits bestehender Rechtsstreitigkeiten (compromis) vereinbart werden (Artikel 1444 Code de procédure civile). Die clause compromissoire darf jedoch gemäß Artikel 2061 des französischen Zivilgesetzbuches (Code civil) nur aufgrund geschäftlicher Aktivitäten vorgesehen werden. Selbst während eines laufenden Gerichtsverfahrens können die Parteien sich zur Durchführung eines Schiedsverfahrens entschließen (Artikel 1446 Code de procédure civile). Die Schiedsklausel muss schriftlich entweder in den Hauptvertrag aufgenommen werden oder in einem Dokument enthalten sein, auf das der Hauptvertrag verweist (Artikel 1443 Code de procédure civile). In dieser Klausel müssen die Schiedsrichter oder die Modalitäten ihrer Bestimmung geregelt werden (Artikel 1444 Code de procédure civile). Auch muss der Gegenstand des Schiedsverfahrens festgelegt werden (Artikel 1445 Code de procédure civile). Existiert eine Schiedsvereinbarung, müssen sich staatliche Gerichte für unzuständig erklären (Artikel 1448 Code de procédure civile). Der Schiedsspruch entfaltet Rechtskraftwirkung (Artikel 1484 Code de procédure civile). Er kann vom mit dem Landgericht vergleichbaren tribunal de grande instance für vollstreckbar erklärt werden (Artikel 1487 Code de procédure civile). Berufung gegen den Schiedsspruch ist in der Regel nicht möglich (Artikel 1489 Code de procédure civile). Er kann jedoch mit dem Einwand der Nichtigkeit angefochten werden (Artikel 1491 ff. Code de procédure civile).

Bei internationalen Handelsstreitigkeiten richtet sich das Schiedsverfahren (arbitrage international) nach den Artikeln 1504 ff. Code de procédure civile. Die Schiedsvereinbarung unterliegt keinerlei Formerfordernissen (Artikel 1507 Code de procédure civile). Berufung gegen den Schiedsspruch ist nicht möglich (Artikel 1518 Code de procédure civile). Er kann jedoch mit dem Einwand der Nichtigkeit angefochten werden (Artikel 1520 Code de procédure civile).

Die weltweit größte Schiedsgerichtsorganisation, das Schiedsgericht der Internationalen Handelskammer (Cour de l'arbitrage de la Chambre de Commerce internationale), hat ihren Sitz in Paris. In Deutschland gibt es ebenfalls Schiedsgerichtsorganisationen, zum Beispiel die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS). Die Schiedsgerichtsorganisationen bieten auf ihren Internetseiten Musterklauseln, die (nach entsprechender Ausfüllung von Lücken) in den Vertrag mit aufgenommen werden können.

Da sowohl Deutschland als auch Frankreich Vertragsstaaten des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 sind, können in Frankreich ergangene Schiedssprüche grundsätzlich auch in Deutschland vollstreckt werden (und umgekehrt).

Frankreich ist genau wie Deutschland Vertragsstaat des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.04.1961.

Mediation und gütliche Einigung

Zudem kann vereinbart werden, dass vor einem Schieds- oder Gerichtsverfahren, eine Mediation (médiation) oder gütliche Einigung (conciliation) durchzuführen ist. Hierbei versucht ein neutraler Dritter – Mediator (médiateur) oder vom Gericht bestellter Schlichter (conciliateur de justice) – die Parteien zu einer von ihnen selbst erarbeiteten einvernehmlichen Lösung des Problems zu bringen (Artikel 1530 Code de procédure civile). Er hat – im Gegensatz zum Schiedsrichter – keine eigene Entscheidungsbefugnis.

Schiedsgerichtsorganisationen bieten häufig auch Mediationsverfahren an und haben auch hierfür auf ihren Internetseiten zumeist Mustervertragsklauseln.

Finden die Parteien infolge der Mediation oder gütlichen Einigung eine Lösung für ihre Streitigkeiten, so können sie das Gericht anrufen, damit dieses die Vereinbarung gerichtlich anerkennt (Artikel 1534 und 1541 Code de procédure civile).

Mitbestimmungsverfahren

Das Mitbestimmungsverfahren (procédure participative) ist ebenfalls eine Art der gütlichen Streitbeilegung. Sie wurde durch das Gesetz Nr. 2010-1609 vom 22.12.2010 (Loi n° 2010-1609 relative à l'exécution des décisions de justice, aux conditions d'exercise de certaines professions réglementées et aux experts judiciaires) eingeführt. Die Einzelheiten wurden in der Verordnung Nr.--Nummer 2012-66 vom 22.1.2012 (Décret n° 2012-66 relatif à la résolution amiable des différends) festgelegt. Die prozessualen Details sind in den Artikeln 1542 ff.--folgende Code de procédure civile geregelt.

Sie kann unter anderem in Zivil- und Handelssachen, nicht aber in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zum Einsatz kommen (Artikel 1529 Code de procédure civile).

Ziel ist es wie bei der Mediation, dass die anwaltlich vertretenen Parteien selbst eine Lösung ihrer Streitigkeiten finden. Hierfür schließen sie einen Vertrag gemäß den Artikeln 2062 ff. Code civil. In diesem regeln sie unter anderem die Verhandlungsregeln und –dauer. Während der Verhandlungen läuft die Verjährung nicht (Artikel 2238 Code civil).

Finden die Parteien eine Lösung für ihre Streitigkeiten können sie sich im Anschluss im Wege eines vereinfachten und beschleunigten Verfahrens an das Gericht wenden, um der Vereinbarung Rechtskraft zu verleihen (Artikel 1556 f.--folgende Code de procédure civile). Sofern die Parteien damit einverstanden sind, kann das Gericht die Vereinbarung auch für vollstreckbar erklären.

Finden die Parteien keine Lösung für ihre Streitigkeiten, kann ein Gerichtsverfahren schneller durchlaufen werden. Insbesondere können die Parteien den etwaig vorgesehenen Zwischenschritt der Mediation oder gütlichen Einigung auslassen (Artikel 1558 Code de procédure civile).

Germany Trade & Invest (Stand: März 2023)

nach oben
Feedback
Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.