Die S.A.R.L. ist in Frankreich zahlenmäßig am stärksten vertreten. Die grundlegenden Vorschriften finden sich in den Artikeln L223-1 ff., L241-2 ff. und R223-1 ff. Code de commerce. Die Gesellschafter können natürliche oder juristische Personen sein. Die Gesellschafterzahl beträgt mindestens eins, maximal 100 (Artikel L223-3 Code de commerce). Das Stammkapital kann in den Statuten frei vereinbart werden. Die Gründung einer S.A.R.L. erfordert kein Mindestgrundkapital. Gesellschafter können Sacheinlagen (apports en nature) und Bareinlagen (apports numéraires), aber auch ihr technisches Wissen und Fachkenntnisse (apports en industrie) einbringen. Bei der Gesellschaftsgründung sind die vereinbarten Sacheinlagen vollständig, die Bareinlagen in Höhe von mindestens einem Fünftel einzuzahlen; der Rest ist in den darauffolgenden fünf Jahren beizubringen (Artikel L223-7 Code de commerce). Die S.A.R.L. ist zur Publizität verpflichtet (Artikel L210-1, L210-4, R210-1 Code de commerce); ab Eintragung in das Handelsregister besitzt sie Rechtsfähigkeit (Artikel L210-6 Code de commerce). Für die Schulden der Gesellschaft haften die Gesellschafter grundsätzlich nicht persönlich; die Haftung ist auf die jeweilige Kapitaleinlage der Gesellschafter beschränkt. Dies gilt nicht für Verpflichtungen, die im Namen der Gesellschaft vor deren Eintragung ins Handelsregister vorgenommen wurden, sofern nicht nach der Eintragung ausdrücklich die Verpflichtungen von der Gesellschaft übernommen werden (Artikel L210-6 Code de commerce). Darüber hinaus ist zu beachten, dass dem Firmennamen unmittelbar der Rechtsformzusatz, vollständig ausgeschrieben "société à responsabilité limitée" oder in abgekürzter Weise "S.A.R.L." zu folgen hat. Auch ist die Höhe des Stammkapitals auf den Geschäftsbriefen anzugeben (Artikel L223-1 und R123-238 Code de commerce).