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Portal 21 Frankreich

Informationen zur Qualifikation des Dienstleisters

Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie in Frankreich

Frankreich hat die Europäische Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG--Europäische Gemeinschaft) nicht in einem einzigen Gesetz umgesetzt. Vielmehr erging im Laufe der Zeit eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen, Anordnungen und Erlassen, mittels derer existierende Regelungen an die EU-Dienstleistungsrichtlinie angepasst wurden. Eine umfangreiche Übersicht der im Zusammenhang mit der Dienstleistungsrichtlinie erlassenen nationalen Vorschriften kann unter diesem Link abgerufen werden.

Einheitlicher Ansprechpartner für Dienstleister

Entsprechend der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie hat Frankreich die Internetplattform Guichet Entreprises (Unternehmens-Schalter) eingerichtet. Sie ist das zentrale Portal für die Einheitlichen Ansprechpartner in Frankreich, und neben Französisch auch in englischer Sprache verfügbar.

Die Plattform soll es Unternehmen ermöglichen, alle Formalitäten online zu erledigen.Dazu enthält sie eine Liste der Formalitäten, die erforderlich sind, unterteilt in Gründung, Mitteilung von Änderungen sowie Beendigung eines Unternehmens. Außerdem gibt es eine ausführliche FAQ-Sektion in englischer Sprache.   


Reglementierte Berufe in Frankreich

Viele Berufe in Frankreich sind reglementierte Berufe im Sinne der Europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG). Das bedeutet, dass sie besonderen Voraussetzungen bezüglich der Berufsqualifikationen unterworfen sind.

Hierzu zählen unter anderem Freiberufler wie Rechtsanwälte, Ärzte, Zahnärzte, Hebammen, Apotheker, Tierärzte und Architekten. Aber auch zum Beispiel Krankenpflegeberufe und viele andere Berufsbilder werden davon erfasst. Was generell unter "freiem Beruf" (profession libérale) zu verstehen ist, ist in Artikel 29 des Gesetzes Nr. 2012-387 vom 22.3.2012 (Loi n° 2012-387 relative à la simplification du droit et à l'allègement des démarches administratives) definiert. Aber auch viele andere Berufe dürfen in Frankreich nur von speziell befähigten Personen ausgeübt werden.

In Frankreich dürfen beispielsweise gemäß Artikel 16 des Gesetzes Nr. 96-603 vom 5.7.1996 (Loi n° 96/603 relative au développement et à la promotion du commerce et de l'artisanat) Dienstleistungen in den folgenden Bereichen nur durch professionell qualifizierte Personen (une personne qualifiée professionellement) ausgeübt werden:

  • Fahrzeug- und Maschinenwartung und –reparatur (l'entretien et la réparation des véhicules et des machines) – zum Beispiel Kraftfahrzeugmechaniker, Karosseriebauer, Landmaschinenmechaniker
  • Gebäudebau, -instandhaltung, -reparatur (la construction, l'entretien et la réparation des bâtiments)
  • Einrichtung, Instandhaltung und Reparatur von fluidführenden Versorgungsnetzen/Anlagen und von Geräten/Anlagen für die Gasversorgung, die Gebäudeheizung und die elektrischen Installationen (la mise en place, l'entretien et la réparation des réseaux et des équipements utilisant les fluides, ainsi que des matériels et équipements destinés à l'alimentation en gaz, au chauffage des immeubles et aux installations électriques) – zum Beispiel Klempner, Elektriker, Heizungsmonteur, Wasser-, Gas- und Elektroinstallateur, Klimatechniker
  • Schornsteinfegen (ramonage)
  • Ausführung von Zahnprothesen (la réalisation de prothèses dentaires)
  • Schönheitspflegeberufe (les soins esthétiques à la personne), die weder medizinische noch paramedizinische Behandlungen darstellen – zum Beispiel Kosmetikerin
  • Zubereitung zahlreicher frischer Speisen durch Bäcker, Konditor, Fleischer, Metzger, Fischhändler (préparation ou fabrication de produits frais de boulangerie, pâtisserie, boucherie, charcuterie et poissonnerie) sowie von Speiseeis (préparation ou fabrication de glaces alimentaires artisanales)
  • Hufschmied (maréchal-ferrant)
  • das Frisieren (la coiffure)
  • die Pflege von Hunden, Katzen und anderen Haustieren.

Diese Berufe unterliegen bestimmten, in Einzelverordnungen festgelegten Anforderungen bezüglich etwa der Ausbildung oder auch der Dauer und Verfahrensmodalitäten einer berufsqualifizierenden Tätigkeit ohne entsprechende Fachausbildung. Näheres hierzu enthält das Dekret Nr. 98-246 vom 2.4.1998 (Décret n° 98-246 relatif à la qualification professionnelle exigée pour l'exercice des activités prévues à l'article 16 de la loi n° 96-603)  

Eine Liste mit reglementierten Berufen in Frankreich enthält außerdem eine Datenbank der Europäischen Kommission.

Gewerberecht

Handwerk

Spezifische Regelungen zur Qualifikation gibt es insbesondere bei Handwerkern in Frankreich. Zum Handwerk gehörig zählt eine natürliche oder juristische Person, die eine berufliche selbständige Aktivität im Produktions-, Weiterverarbeitungs-, Reparatur- oder Dienstleistungsbereich ausübt, wenn diese Tätigkeit im Anhang des Dekrets Nr. 98-247 vom 2.4.1998 (Décret n° 98-247 relatif à la qualification artisanale et au répertoire des métiers), zuletzt geändert durch das Dekret 2019-987 vom 25. September 2019, aufgelistet ist und nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden (Artikel 19 des Gesetzes Nr. 96-603). Außerdem erforderlich: eine Eintragung im Nationalen Unternehmensregister in der Sparte Handwerk. Dies ist ab Januar 2023 die einzige Registrierung für Handwerker, mit Ausnahme gewerblich tätiger Handwerker (artisan commerçant), die außerdem im Handels- und Gesellschaftsregister (RCS) gelistet sein müssen.  

Bestimmte französische Meisterprüfungszeugnisse sind auch in Deutschland anerkannt (und umgekehrt). Dies regelt das am 9.12.1996 unterzeichnete deutsch-französische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Meisterprüfungszeugnisse im Handwerk (Bundesgesetzblatt 1999, Teil II, Nr. 6 vom 3.3.1999, Seite 131), das am 12.8.1998 in Kraft getreten ist. Laut dessen Anlage werden die folgenden Prüfungszeugnisse gegenseitig anerkannt:

  • Meisterprüfung im Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk = Brevet de Maîtrise mécanicien réparateur auto
  • Meisterprüfung im Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk = Brevet de Maîtrise électricien électronicien spécialiste automobile
  • Meisterprüfung im Landmaschinenmechaniker-Handwerk = Brevet de Maîtrise mécanicien réparateur rural
  • Meisterprüfung im Zimmerer-Handwerk = Brevet de Maîtrise charpentier
  • Meisterprüfung im Tischler-Handwerk = Brevet de Maîtrise menuisier de bâtiment et d’agencement, ébéniste, menuisier en meubles
  • Meisterprüfung im Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk = Brevet de Maîtrise carreleur mosaïste
  • Meisterprüfung im Maurer-Handwerk = Brevet de Maîtrise maçon
  • Meisterprüfung im Konditoren-Handwerk = Brevet de Maîtrise pâtissier
  • Meisterprüfung im Friseur-Handwerk = Brevet de Maîtrise coiffeur (Option C)
  • Meisterprüfung im Textilreiniger-Handwerk = Brevet de Maîtrise nettoyeur-apprêteur

Allgemein gilt, dass EU- und EWR-Angehörigen ebenfalls die Bezeichnung artisan, artisan d'art und maître d'artisan zuerkannt werden kann. Voraussetzung ist, dass sie entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten durch Vorlage ihrer Zeugnisse / Diplome sowie eine Bestätigung ihres Heimatstaates über das dortige Ausbildungsniveau oder Nachweise über ihre Tätigkeit vorlegen können. Die Zeugnisse / Diplome bzw. Ausbildungsnachweise müssen von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellt sein (Artikel 5 des Dekrets Nr. 98-247).

Reisegewerbe

Französische Reisegewerbetreibende (commerçant ambulant) müssen nach Artikel L123-29 des französischen Handelsgesetzbuches (Code de commerce) sich grundsätzlich eine Reisegewerbekarte (carte permettant l’exercice d’une activité commerciale ou artisanale ambulante) ausstellen lassen. Diese wird nach Anzeige der Reisegewerbetätigkeit durch den Reisegewerbetreibenden von den zuständigen Behörden ausgestellt (Artikel R123-208-2 Code de commerce). 

Artikel A123-80-1 Code de commerce schreibt vor, welche Unterlagen der Erklärung beizufügen sind: u.a. eine Kopie des Personalausweises, zwei aktuelle Fotos, je nachdem einen nicht älter als drei Monate alten Auszug aus dem französischen Handelsregister, der französischen Handwerksrolle oder dem französischen Unternehmens- und Niederlassungsverzeichnis SIRENE. 

Die Ausübung des Reisegewerbes ohne deren vorherige Anzeige wird mit einer Geldbuße geahndet (Artikel R123-208-8 Code de commerce).

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