Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Portal 21 Frankreich

Insolvenzrecht

Ein deutscher Unternehmer kann unter Umständen in die missliche Lage geraten, dass sein unternehmerisch tätiger Vertragspartner aus Frankreich in die Insolvenz gerät. Nachstehend werden einige Besonderheiten des französischen Insolvenzrechts erläutert.

Solvenzprüfung im Vorfeld

Besonders empfehlenswert ist eine präventive Prüfung eines potentiellen Vertragspartners. Soweit ein Insolvenzverfahren über ein im französischen Handelsregister (registre national du commerce et des sociétés) eingetragenes Unternehmen bereits registerbekannt ist, bietet sich eine kostengünstige Recherchemöglichkeit über infogreffe.fr.

Mehr zum französischen Handelsregister enthält der Abschnitt Registrierung der Rubrik Gesellschaftsrecht in diesem Länderbericht.

Gesetzlicher Rahmen des Insolvenzrechts

Unternehmensinsolvenzrechtliche Bestimmungen enthalten insbesondere die Artikel L610-1 ff.--folgende und R600-1 ff. des französischen Handelsgesetzbuches (Code de commerce).

Befindet sich ein Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten, wird auf dessen Antrag das Rettungsverfahren (procédure de sauvegarde) eingeleitet (Artikel L620-1 ff. Code de commerce). Das Eröffnungsurteil (jugement d’ouverture) des Insolvenzgerichts ist Beginn einer Beobachtungsphase (période d’observation). Ziel ist es, einen Sanierungsplan (plan de sauvegarde) zur Fortsetzung des Unternehmens zu erarbeiten. Während der procédure de sauvegarde kann bei Vorliegen der Voraussetzungen jederzeit in das ordentliche Insolvenzverfahren gewechselt werden (Artikel L622-10 Code de commerce).

Ein französisches Unternehmen muss ein auf eine Unternehmenssanierung gerichtetes Planinsolvenzverfahren (redressement judiciaire) insbesondere dann einleiten, wenn es ihm unmöglich ist, seine Schulden aus seinen verfügbaren Aktiv-Mitteln zu begleichen und es seine Zahlungen einstellt (cessation des paiements) (Artikel L631-1 Code de commerce). Ist ein Sanierungsverfahren offensichtlich uneinbringlich, kann auch ein auf Liquidation (liquidation judiciaire) des Unternehmens gerichtetes Verfahren eröffnet werden (Artikel L640-1 Code de commerce).

Anmeldung von Forderungen

Nach Einleitung eines Insolvenzverfahrens durch die Beobachtungsphase schreibt der Gläubigervertreter (mandataire judiciaire) die ihm bekannten Gläubiger binnen 15 Tagen an und fordert sie zur Anmeldung ihrer Forderungen auf, Artikel R622-21 Code de commerce.

Die Frist zur Forderungsanmeldung beträgt grundsätzlich zwei Monate (Artikel R622-24 Code de commerce), beginnend mit der Veröffentlichung im offiziellen französischen Anzeiger für Meldungen über Zivil- und Handelssachen (Bulletin officiel des annonces civiles et commerciales). Gläubiger mit Sitz im Ausland erhalten grundsätzlich zwei Monate mehr Zeit zur Geltendmachung ihrer Forderungen.

Seit dem 26.6.2017 gilt die EU-Verordnung 2015/848 vom 20.5.2015 über Insolvenzverfahren. Danach können ausländische Gläubiger das in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1105 vom 12.6.2017 vorgesehene Standardformular für die Forderungsanmeldung verwenden (Artikel 55 Abs. 1 EU-Verordnung 2015/848). Die Frist für die Forderungsanmeldung beträgt für ausländische Gläubiger mindestens 30 Tage seit Bekanntmachung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses im Insolvenzregister des Staates der Verfahrenseröffnung (Artikel 55 Abs. 6 EU-Verordnung 2015/848).

Germany Trade & Invest (Stand: Dezember 2022)

nach oben
Feedback
Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.