Unternehmensinsolvenzrechtliche Bestimmungen enthalten insbesondere die Artikel L610-1 ff.--folgende und R600-1 ff. des französischen Handelsgesetzbuches (Code de commerce).
Befindet sich ein Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten, wird auf dessen Antrag das Rettungsverfahren (procédure de sauvegarde) eingeleitet (Artikel L620-1 ff. Code de commerce). Das Eröffnungsurteil (jugement d’ouverture) des Insolvenzgerichts ist Beginn einer Beobachtungsphase (période d’observation). Ziel ist es, einen Sanierungsplan (plan de sauvegarde) zur Fortsetzung des Unternehmens zu erarbeiten. Während der procédure de sauvegarde kann bei Vorliegen der Voraussetzungen jederzeit in das ordentliche Insolvenzverfahren gewechselt werden (Artikel L622-10 Code de commerce).
Ein französisches Unternehmen muss ein auf eine Unternehmenssanierung gerichtetes Planinsolvenzverfahren (redressement judiciaire) insbesondere dann einleiten, wenn es ihm unmöglich ist, seine Schulden aus seinen verfügbaren Aktiv-Mitteln zu begleichen und es seine Zahlungen einstellt (cessation des paiements) (Artikel L631-1 Code de commerce). Ist ein Sanierungsverfahren offensichtlich uneinbringlich, kann auch ein auf Liquidation (liquidation judiciaire) des Unternehmens gerichtetes Verfahren eröffnet werden (Artikel L640-1 Code de commerce).