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Zollbericht GCC Internationale Handelsabkommen, übergreifend

Der Golfkooperationsrat (GCC)

Der Golfkooperationsrat ist eine internationale Organisation, der sechs Staaten der arabischen Halbinsel angehören: Saudi-Arabien, VAE, Bahrain, Kuwait, Katar und Oman.

Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

Der GCC (Gulf Cooperation Council - GCC) hat 2003 eine Zollunion mit einem gemeinsamen Zollgesetz und einem gemeinsamen Zolltarif geschaffen. Es gibt jedoch einige Ausnahmen.

Harmonisierung der Einfuhrvorschriften

Der Warenhandel innerhalb des GCC ist zollfrei. Der Außenzollsatz beträgt fünf Prozent für die meisten Waren. Einfuhrverbote, Beschränkungen und produktspezifische Regeln sind allerdings noch nicht vollständig vereinheitlicht worden, so dass hier abweichende nationale Regelungen möglich sind. Zoll- und Konformitätsverfahren werden zunehmend digitalisiert und vereinfacht.

Umsatz- und Verbrauchsteuern

Die Finanzminister des Golfkooperationsrates (GCC) haben im Mai 2016 eine einheitliche Umsatzsteuer in Höhe von fünf Prozent beschlossen. Bis März 2024 setzten lediglich Saudi-Arabien, die VAE, Bahrain und Oman den Beschluss um. Saudi-Arabien hat den Steuersatz zum 1. Juli 2020 auf 15 Prozent erhöht. Bahrain verdoppelte den Steuersatz zum 1. Januar 2022 auf zehn Prozent. Mehr dazu in unserem Bericht "Mehrwertsteuer im Golfkooperationsrat: Aktueller Stand".

Auf zahlreiche lokal hergestellte und importierte Produkte und Dienstleistungen, etwa Nahrung, Getränke, Transport, private Gesundheitsversorgung und Immobilien fällt eine Umsatzsteuer an. Eine Verbrauchsteuer auf Zigaretten, Energy Drinks und gesüßte Getränke wurde ebenfalls beschlossen und teilweise umgesetzt.

Freihandelsabkommen des Golfkooperationsrats

Zwei Freihandelsabkommen sind in Kraft: eines mit den EFTA-Staaten Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen und eines mit Singapur.

Das Abkommen mit den EFTA-Staaten einschließlich der bilateralen Landwirtschaftsabkommen ist zum 1. Juli 2014 für die EFTA-Staaten und am 1. Juli 2015 für die GCC-Staaten in Kraft getreten. Für Erzeugnisse der gewerblichen Wirtschaft (Zolltarif-Kapitel 25 bis 97) mit Ursprung in den GCC-Staaten fallen die Zölle in den EFTA-Staaten weg. Auch die GCC-Staaten gewähren für die Mehrzahl der gewerblichen Erzeugnisse aus den EFTA-Staaten zollfreien Zugang. Bei der Ausfuhr aus den EFTA-Staaten in den GCC ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 als Ursprungsnachweis zu nutzen. Einzelheiten zum Zollabbauregime für landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte, Fisch und sonstige Meereserzeugnisse sowie bei Basisagrarprodukten enthalten die Anhänge I und III zum Abkommen sowie die entsprechenden Anhänge der Landwirtschaftsabkommen. Weitere Informationen sind auf der Internetseite der EFTA zu finden.

Das Freihandelsabkommen mit Singapur ist am 1. September 2013 in Kraft getreten. Mit Inkrafttreten des Abkommens gewährt Singapur allen GCC-Ursprungswaren mit sofortiger Wirkung Zollfreiheit. Im Gegenzug sind circa 95 Prozent der Tariflinien des GCC-Einfuhrzolltarifs für Waren mit Ursprung in Singapur zollfrei, für weitere 2,7 Prozent gilt seit 2018 Zollfreiheit. Die Ursprungsregeln des Abkommens sehen grundsätzlich einen inländischen Fertigungsanteil von mindestens 35 Prozent vor.

Mit Südkorea hat sich die Staatengruppe nach fünf Verhandlungsrunden auf ein Abkommen geeinigt. Das Abkommen muss jedoch noch ratifiziert werden, bevor es in Kraft treten kann. Mit dem Vereinigten Königreich wurde im Februar 2024 die sechste Verhandlungsrunde abgeschlossen. Im März 2024 hat der Staatenbund außerdem die Aufnahme von Verhandlungen mit der Türkei bekannt gegeben.

Eine stärkere Öffnung für den internationalen Handel soll zum Wachstum und zur Diversifizierung der Wirtschaft in den GCC-Staaten beitragen.

Panarabische Freihandelszone

Die 17 Mitgliedsstaaten der Arabischen Liga unterzeichneten 1997 einen Vertrag über die Arabische Freihandelszone, auch als Great Arab Free Trade Area (GAFTA) oder Pan-Arab Free Trade Area (PAFTA) bekannt. Der Vertrag ist im Januar 1998 in Kraft getreten. Zu den Mitgliedstaaten der GAFTA gehören neben den GCC-Staaten auch Tunesien, Ägypten, Algerien, Bahrain, Irak, Jemen, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, die Palästinensischen Gebiete, Sudan und Syrien. Die Vertragsparteien gewähren sich offiziell Zollfreiheit bei der Einfuhr ihrer industriellen und landwirtschaftlichen Ursprungswaren.

Wirtschaftliche Beziehungen zur EU

Der Golfkooperationsrat unterhält ein Kooperationsabkommen mit der EU. Im Fokus stehen die wirtschaftliche Entwicklung und Diversifizierung der GCC-Länder. Die Zusammenarbeit tangiert auch die Bereiche wirtschaftliche und technische Kooperation, Energie, Industrie, Handel, Dienstleistungen, Landwirtschaft, Fischerei, Investitionen, Wissenschaft, Technik und Umweltschutz. Zum Abschluss eines Freihandelsabkommens ist es jedoch noch nicht gekommen. 

Zum 1. Januar 2014 fielen die GCC-Staaten aus dem Fördersystem für Entwicklungsländer (Allgemeines Präferenzsystem) der EU. Folglich entfallen die freiwilligen Zollvergünstigungen für GCC-Ursprungswaren bei der Einfuhr in die EU. Stattdessen werden die Regelzollsätze der EU angewandt.

Weitere Informationen zu wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der EU und dem GCC stellt die Europäische Kommission zur Verfügung.

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