Zudem kann eine Mediation (διαμεσολάβηση) durchgeführt werden. Hierbei versucht ein neutraler Dritter – Mediator (μεσολαβητής) –, die Parteien zu einer von ihnen selbst erarbeiteten einvernehmlichen Lösung des Problems zu bringen. Er hat – im Gegensatz zum Schiedsrichter – keine eigene Entscheidungsbefugnis. In Griechenland ist die Mediation in Zivil- und Handelssachen derzeit noch in den Artikeln 178-206 des Gesetzes Nr. 4512/2018 geregelt. Ab dem 15. März 2020 tritt jedoch das neue Mediationsgesetz 4640/2019 in Kraft.
Eine wesentliche Änderung, die das neue Gesetz bringt, ist die Einführung verpflichtender Mediation. In allen zivil- und handelsrechtlichen Disputen muss, bevor die staatlichen Gerichte angerufen werden können, zumindest eine erste Mediationssitzung durchgeführt werden, in der die Parteien über das Mediationsverfahren informiert werden. Diese neue Regelung gilt für alle Ansprüche, wenn eine Geldsumme eingeklagt werden soll aber nur für Ansprüche von EUR 30.000,- oder mehr.
Eine freiwillige Mediation kann entweder aus der oben genannten verpflichtenden ersten Mediationssitzung entstehen oder auch zwischen den Parteien im Rahmen einer Mediationsklausel (ρήτρα διαμεσολάβησης) vereinbart werden. Verpflichtend ist allerdings auch bei der freiwilligen Mediation, dass beide Parteien während des Verfahrens anwaltlich betreut sein müssen.
Wird eine Einigung erreicht, dann wird sie schriftlich niedergelegt und von Mediator und Parteien unterschrieben. Sie kann durch das zuständige Gericht in einen Titel umgeschrieben werden, der dann falls erforderlich auch vollstreckt werden kann.
Germany Trade & Invest (Stand: 30.12.2019)