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Bagatellverfahren

Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen deutschen Dienstleistungsempfängern und griechischen Dienstleistern kann das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen (bis zu 5.000 Euro) als Alternative zum normalen Gerichtsprozess gewählt werden. Auch dieses steht - wie das Europäische Mahnverfahren - Dienstleistern bei ausbleibenden Kundenzahlungen ebenso offen wie zum Beispiel Dienstleistungsempfängern bei Mängeln in der Ausführung.

Das durch Formblätter standardisierte Verfahren gibt es erst seit dem 1.1.2009, es wurde durch die Verordnung (EG--Europäische Gemeinschaft) Nr.--Nummer 861/2007 geschaffen. Das Verfahren wird regelmäßig schriftlich durchgeführt; eine mündliche Verhandlung findet nur auf Antrag einer Partei statt oder wenn das Gericht diese für erforderlich hält (Artikel 5 Verordnung (EG) Nr. 861/2007). Auch dieses Verfahren hat den Vorteil, dass es in anderen EU-Mitgliedstaaten ohne Vollstreckbarerklärung vollstreckt werden kann. Überdies kann die Anerkennung des Urteils in anderen Mitgliedstaaten nicht angefochten werden (Artikel 20 Verordnung (EG) Nr. 861/2007). Auch kann – ungeachtet möglicher Rechtsmittel – keine Sicherheitsleistung verlangt werden (Artikel 15 Verordnung (EG) Nr. 861/2007).

Weiterführende Informationen zum Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen sind auf dem Internet-EU-Portal mit Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung zu finden.

Griechisches Bagatellverfahren

Auch das griechische Zivilverfahrensrecht kennt ein spezifisches Verfahren für geringfügige Forderungen (διαδικασία επίλυσης μικροδιαφορών) vor dem Friedensrichter (ειρηνοδικείο). Es ist in den Artikeln 466 bis 472 der griechischen Zivilprozessordnung (Κώδικας Πολιτικής Δικονομίας) geregelt. Es ist obligatorisch und betrifft Forderungen mit einem Streitwert bis 5.000 Euro (Artikel 466 Absatz 1 Zivilprozessordnung). Darüber hinaus kommt es zur Anwendung, wenn der Streitwert zwar 5.000 Euro übersteigt, der Kläger aber erklärt, dass er mit der Geltendmachung von 5.000 Euro zufrieden ist, d.h.--das heißt de facto auf den damit entfallenen Differenzbetrag verzichtet (Artikel 466 Absatz 2 Zivilprozessordnung). Die Artikel 468 ff.--folgende Zivilprozessordnung sehen Verfahrensvereinfachungen vor. Es ist keine Berufung gegen Entscheidungen des Friedensrichters, die im Rahmen des Verfahrens für geringfügige Forderung ergangen sind, möglich (Artikel 512 Zivilprozessordnung).

Germany Trade & Invest (Stand: 30.12.2019)

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