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Gewährleistung bei Werkverträgen
Für Werkverträge ist die Gewährleistung in den Artikeln 688 - 693 Zivilgesetzbuch (Αστικός Κώδικας) geregelt.
Weist das Werk kleinere Mängel auf, kann der Besteller Nachbesserung oder Minderung des Werklohns verlangen (Artikel 688 Zivilgesetzbuch). Sind die Mängel beträchtlich, so dass das Werk nutzlos ist oder entspricht die Beschaffenheit des Werkes nicht dessen, was vertraglich vereinbart wurde, kann der Besteller auch vom Vertrag zurücktreten. Im Hinblick auf die Minderung und den Rücktritt sind einige Vorschriften zum Kaufvertrag analog anzuwenden (Artikel 689 Zivilgesetzbuch).
Ist der Mangel am Werk auf ein Verschulden des Bestellers zurückzuführen, kann der Besteller, anstelle vom Vertrag zurückzutreten oder den Werklohn zu mindern, Schadensersatz für Nichterfüllung des Vertrages verlangen (Artikel 690 Zivilgesetzbuch). Er kann diese Ansprüche nicht geltend machen, wenn er für den Mangel mitverantwortlich ist (Artikel 691 Zivilgesetzbuch) oder wenn er das Werk trotz des Mangels abgenommen hat. Letzteres gilt allerdings nicht, wenn er den Mangel zum Zeitpunkt der Abnahme nicht im Rahmen einer normalen Überprüfung des Werkes erkennen konnte oder wenn der Unternehmer den Mangel absichtlich verschleiert hat (Artikel 692 Zivilgesetzbuch). Von diesen Haftungsregelungen für den Unternehmer und den Besteller kann vertraglich abgewichen werden.
Für die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche aus dem Werkvertrag gilt eine kürzere als die allgemeine Verjährungsfrist: Ab Abnahme des Werkes muss der Besteller sie bei beweglichen Gütern binnen sechs Monaten, bei unbeweglichen Gütern binnen zehn Jahren geltend machen (Artikel 693 Zivilgesetzbuch).
Germany Trade & Invest (Stand: 30.12.2019)