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Gewerblicher Rechtsschutz

Patente

Rechtsgrundlage für Patente (ευρεσιτεχνία) ist insbesondere das Gesetz Nr.--Nummer 1733/1987 (Ν. 1733/1987, Μεταφορά τεχνολογίας, εφευρέσεις, τεχνολογική καινπτομία και σύσταση Επιτροπής Ατομικής Ενέργειας) in seiner aktuellen Fassung. Auf der Internetseite der griechischen Behörde für Gewerblichen Rechtsschutz (Οργανισμός Βιομηχανικής Ιδιοκτησίας, kurz: OBI) kann man die wichtigsten Rechtstexte auf Englisch abrufen.

Die Anmeldung erfolgt in griechischer Sprache über OBI (Artikel 7 Gesetz Nr. 1733/1987).

Patente laufen in der Regel 20 Jahre, sofern die Jahresgebühren regelmäßig beglichen werden (Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 3 i.V.m.--in Verbindung mit Artikel 16 Gesetz Nr. 1733/1987).

Ob es die Erfindung bereits gibt, kann man im Nationalen Patentregister (Εθνικό Μητρώο Τίτλων) abfragen.

Ausführliche Informationen zu griechischen Patenten bietet OBI auf ihrem Internetauftritt.

Ausführungen zum europäischen Patent finden sich in Artikel 23 Gesetz Nr. 1733/1987. Ausführliche Informationen zum Europäischen Patent bietet die Internetseite des Europäischen Patentamtes.

Geschmacksmuster und Modelle

Rechtsgrundlage für Geschmacksmuster und Modelle (βιομηχανικό σχέδιο και υπόδειγμα) sind die Präsidialverordnung Nr.--Nummer 259/1997 (ΠΔ 259/1997 που αφορά τις διατάξεις εφαρμογής του Διακανονισμού της Χάγης για τη διεθνή κατάθεση των βιομηχανικών σχεδίων και υποδειγμάτων) und die Präsidialverordnung Nr. 161/31.5.2002 (ΠΔ 161/31.05.2002 προσαρμογή του ΠΔ 259/1997 προς τις διατάξεις της οδηγίας 98/71/ΕΚ του Ευρωπαϊκού Κοινοβουλίου και του Συμβουλίου της 13ης Οκτωβρίου 1998 για τη νομική προστασία σχεδίων και υποδειγμάτων), die der Umsetzung des Haager Abkommens über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle dienen, in ihrer aktuellen Fassung. Auf der Internetseite der griechischen Behörde für Gewerblichen Rechtsschutz (Οργανισμός Βιομηχανικής Ιδιοκτησίας, kurz: OBI) kann man die wichtigsten Rechtstexte auf Englisch abrufen.

Die Anmeldung eines griechischen Geschmacksmusters erfolgt über OBI (Artikel 20 Präsidialverordnung Nr. 259/1997).

Die Laufzeit für Geschmacksmuster beträgt fünf Jahre (mit Verlängerungsmöglichkeit), sofern die Jahresgebühren regelmäßig beglichen werden (Artikel 29 Absatz 1 und 2 Präsidialverordnung Nr. 259/1997).

Ausführliche Informationen zu griechischen Geschmacksmustern und Modellen bietet OBI auf ihrem Internetauftritt.

OBI stellt ihre Geschmacksmusterdaten über das Online-Abruftool DesignView zur Verfügung. Mit Designview kann jeder Internetnutzer die Geschmacksmusteranmeldungen und -eintragungen der nationalen teilnehmenden Ämter (also auch von OBI), einschließlich des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (kurz: HABM), kostenlos durchsuchen. Darüber hinaus bietet das mehrsprachige Tool Links zum HABM und zu nationalen Datenbanken, die Möglichkeit, Dokumente auszudrucken und herunterzuladen sowie Informationen der amtlichen Geschmacksmusterregister.

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