Hauptrechtsquelle für den Arbeitsschutz ist das Gesetz Nr.--Nummer 3850/2010, auch als Gesetzbuch zur Gesundheit und Sicherheit von Arbeitern (Ν. 3850 - Κύρωση του κώδικα νόμων για την υγεία και την ασφάλεια των εργαζομένων) bekannt. Es deckt sehr unterschiedliche Gebiete aus dem Bereich Arbeitsschutz ab:
- Allgemeine Vorschriften (Artikel 1-3)
- Instrumente zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen im Unternehmen (Artikel 4-25)
- Einrichtungen für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen auf nationaler Ebene (Artikel 26-28)
- Anforderungen an den Arbeitsplatz (Artikel 29-33)
- Risikovorbeugung bei der Benutzung von Maschinen (Artikel 34-35)
- Schutz der Arbeiter vor physischen, chemischen und biologischen Materialien (Artikel 36-41)
- Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Artikel 42-49)
- Schutz von Minderjährigen (Artikel 50-68)
- Abschließende Vorschriften und Sanktionen (Artikel 69-73).
Den Arbeitgeber treffen für seine Angestellten Fürsorgepflichten. Diese umfassen insbesondere auch die Pflicht, dass er die Arbeit und den Arbeitsplatz so ausgestalten muss, dass das Leben und die Gesundheit seiner Arbeitnehmer geschützt ist. Dies ergibt sich aus Artikel 662 griechisches Zivilgesetzbuch (Αστικός Κώδικας) sowie Artikel 42 Absatz 1 Gesetz Nr. 3850/2010. Was dies im Einzelnen umfasst, erläutert insbesondere Artikel 42 Absatz 5-7, Artikel 43, 45 Gesetz Nr. 3850/2010. Hervorzuheben ist hierbei, dass der Arbeitgeber eine schriftliche Risikobewertung im Hinblick auf die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz ausarbeiten (lassen) und entsprechende Schutzmaßnahmen vorsehen muss (Artikel 43 Absatz 1 Gesetz Nr. 3850/2010).
Um seinen Pflichten nachzukommen, muss der Arbeitgeber bestimmte Hilfsorgane einsetzen:
- Gesundheits- und Sicherheitskommittee am Arbeitsplatz (Επιτροπή Υγείας και Ασφάλειας των Εργαζομένων, kurz: Ε.Υ.Α.Ε.): Die Anzahl der Mitglieder hängt von der Größe des Betriebes ab (Artikel 6 Absatz 1 Gesetz Nr. 3850/2010). In Betrieben mit 20-50 Arbeitnehmern übernehmen diese Funktion zwei gewählte Stellvertreter der Arbeitnehmer (Artikel 4 Absatz 2 Gesetz Nr. 3850/2010). In Betrieben mit weniger als 20 Arbeitnehmern wählen diese einen Sicherheitsbeauftragten (Artikel 4 Absatz 3 Gesetz Nr. 3850/2010). Die Wahl erfolgt entsprechend der Vorgaben von Artikel 7 Gesetz Nr. 3850/2010. Deren Aufgaben richten sich nach Artikel 5 Gesetz Nr. 3850/2010.
- Sicherheitstechniker (τεχνικός ασφάλειας): Dieser muss spezielle technische Kenntnisse nachweisen (Artikel 11-13 Gesetz Nr. 3850/2010). Ihm obliegen Beratungs- und Aufsichtsaufgaben (Artikel 14, 15 Gesetz Nr. 3850/2010).
- Betriebsarzt (ιατρός εργασίας): Dieser muss bestimmte Qualifikationen nachweisen (Artikel 16 Gesetz Nr. 3850/2010). Ihm obliegen Beratungsaufgaben (Artikel 17 Gesetz Nr. 3850/2010). Er überwacht die Gesundheit der Mitarbeiter (Artikel 18, 19 Gesetz Nr. 3850/2010).
Der Arbeitgeber kann selbst einen oder mehreren Sicherheitstechniker und Betriebsarzt beschäftigen. Er kann deren Aufgaben aber auch auf einen externen Schutz- und Vorsorgedienst (Εξωτερικές Υπηρεσίες Προστασίας και Πρόληψης, kurz: ΕΞ.Υ.Π.Π.) übertragen (Artikel 9 Absatz 1 Gesetz Nr. 3850/2010). Letzterer muss den Anforderungen an die Artikel 23 entsprechen. Je nachdem, in welche Risikokategorie das Unternehmen fällt (A: hoch; B: mittel; Γ: niedrig), muss der Sicherheitstechniker und Betriebsarzt bestimmte Qualifikationen mitbringen. Auch variiert die Mindestanzahl von Stunden, die sie im Betrieb arbeiten müssen (Artikel 10 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 21 Gesetz Nr. 3850/2010). Besonderheiten gelten im Hinblick auf die Beschäftigung eines Sicherheitstechnikers bei Betrieben bis 50 Mitarbeitern (Artikel 8 Absatz 1 i.V.m. Artikel 12 Absatz 4 Gesetz Nr. 3850/2010, vergleiche aber auch Artikel 12 Absatz 5 bis 7 Gesetz Nr. 3850/2010). Sicherheitstechniker und Betriebsarzt haben miteinander sowie mit dem Gesundheits- und Sicherheitskommittee am Arbeitsplatz zu kooperieren (Artikel 20 Gesetz Nr. 3850/2010).
Sind an einer Arbeitsstätte mehrere Unternehmen tätig, müssen die Arbeitgeber im Bereich des Schutzes der Gesundheit und Sicherheit miteinander kooperieren und ihre Maßnahmen koordinieren. Die Verantwortung der Koordinierung der Maßnahmen trägt grundsätzlich der Arbeitgeber, der die Kontrolle über die Arbeitsstätte hat (Artikel 42 Absatz 9 Gesetz Nr. 3850/2010).
Auch die Arbeitnehmer haben Verpflichtungen im Bereich der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. Sie müssen die diesbezüglichen Regelungen einhalten und darauf sorgen, dass nach Möglichkeit niemand Anderes durch ihre Handlungen oder ihr Unterlassen am Arbeitsplatz zu Schaden kommt (Artikel 43 Absatz 1 Gesetz Nr. 3850/2010). Hierfür müssen sie insbesondere ihre Arbeitsmittel entsprechend der Schulung und den Anweisungen durch den Arbeitgeber benutzen, ihre Schutzausrüstung korrekt nutzen und dürfen Sicherheitsmaßnahmen nicht umgehen oder ausschalten. Auch müssen sie ihren Arbeitgeber über Umstände, die eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit darstellen oder über Probleme in dem Bereich informieren (Artikel 43 Absatz 2 Gesetz Nr. 3850/2010). Sie sind außerdem verpflichtet, an einschlägigen Schulungen teilzunehmen (Artikel 43 Absatz 3 Gesetz Nr. 3850/2010).
Die Arbeitsinspektion (SEPE) (Σώμα Επιθεώρησης Εργασίας, kurz: Σ.ΕΠ.Ε.) wurde durch Gesetz Nr. 2639/1998 (N. 2639 Ρύθμιση εργασιακών σχέσεων, σύσταση Σώματος Επιθεώρησης Εργασίας και άλλες διατάξεις) eingerichtet und durch das Gesetz Nr. 3996/2011 reformiert. Die Zentrale ist in Athen ansässig. Darüber hinaus gibt es diverse regionale Büros. Die Arbeitsinspektion ist für die Einhaltung und Durchsetzung der Arbeitsschutzvorschriften zuständig. Sie untersucht und verfolgt Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften und Schwarzarbeit und überprüft, ob die Arbeitnehmer ausreichend versichert sind. Darüber hinaus bietet sie Informationen und Rat im Hinblick auf die effiziente Anwendung der Arbeitsschutzvorschriften. Zu ihren Aufgaben gehört es u.a.--unter anderen, Unternehmen im privaten und öffentlichen Bereich zu kontrollieren, Ursachen von tödlichen und schweren Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu untersuchen, Beschwerden von Arbeitnehmern nachzugehen sowie schlichtend bei individuellen oder kollektiven Arbeitsstreitigkeiten einzugreifen. Die Arbeitsinspektion ist befugt, jederzeit die Betriebsstätten zu betreten. Auch darf sie bei Verstößen Sanktionen verhängen (Artikel 2, 3 Gesetz Nr. 3996/2011). Einzelheiten zu den Sanktionen enthalten die Artikel 23-28 Gesetz Nr. 3996/2011. Die Arbeitsinspektion unterliegt u.a. der Aufsicht durch SKEEE.