Mit dem Gesetz Nr.--Nummer 3588/2007 (Insolvenzordnung) wurde das griechische Insolvenzrecht umfassend reformiert, wobei die Insolvenzordnung (Πτωχευτικός Κώδικας) weiterhin ständigen Änderungen unterliegt, insbesondere durch die Gesetze 3588/2010, 4013/2011, 4336/2015, 4446/2016, 4472/2017, 4491/2017 und 4512/2018 .
Die griechische Insolvenzordnung sieht neben dem "normalen" Planinsolvenzverfahren (πτωχευτική διαδικασία; Artikel 1-98 des Gesetzes 3588/2007) verschiedene Verfahren im Falle einer (drohenden) Insolvenz vor:
- Sanierungsverfahren (προπτωχευτική διαδικασία εξυγίανσης) (Artikel 99-106ι Gesetz 3588/2007): Der Schuldner kann es bereits einleiten, wenn er sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet. Es handelt sich um eine Vereinbarung zwischen Gläubigern und Schuldner, die von einem Gericht ratifiziert werden muss. Ziel ist es, die Insolvenz zu verhindern.
- Ein Restrukturierungsplan nach Artikeln 107 – 131 des Gesetzes 3588/2007, der durch das zuständige Gericht und die Gläubiger genehmigt werden muss. Dieses Verfahren kann erst nach der Insolvenz beginnen.
- Sonderverwaltung nach den Vorschriften der Artikel 68 ff des Gesetzes 4307/2014 – die maximale Länge eines solchen Arrangements wurde durch Gesetz 4599/2019 auf 18 Monate verlängert.
- vereinfachtes Insolvenzverfahren (απλοποιημένη διαδικασία επί πτωχεύσεων μικρού αντικειμένου) (Artikel 162 ff.--folgende Insolvenzordnung, erheblich geändert durch Gesetz 4472/2017): Es kommt dann zur Anwendung, wenn mindestens zwei der folgenden drei Kriterien erfüllt sind: Bilanzsumme bis 150.000 Euro, Nettoumsatz bis 200.000 Euro, durchschnittlich maximal fünf Beschäftigte.
Im Folgenden soll nur auf das "normale" Planinsolvenzverfahren eingegangen werden.
Die Verfahren nach der Insolvenzordnung finden auf Kaufleute (έμπορος) und Personenvereinigungen (ένωση προσώπων) mit Rechtspersönlichkeit, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, Anwendung (Artikel 2 Insolvenzordnung). Dies gilt insbesondere auch für griechische Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und private Kapitalgesellschaften (Artikel 96 ff. Insolvenzordnung) (Einzelheiten zu den Gesellschaftsformen enthält der Abschnitt Gesellschaftsrecht dieses Länderberichts). Privatinsolvenzen richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes Nr. 3869/2010 in seiner aktuellen Fassung.
Die Insolvenz eines griechischen Unternehmers oder Unternehmens setzt die (drohende) (Zahlungsunfähigkeit (παύση πληρωμών) voraus, d.h. dass die Unternehmensverbindlichkeiten dauerhaft nicht mehr erfüllt werden können und daher das Unternehmen seine Zahlungen einstellt (Artikel 3 Insolvenzordnung).
Der Schuldner ist verpflichtet, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne schuldhafte Verzögerung, spätestens aber innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Feststellung der eigenen Zahlungsunfähigkeit zu stellen (Artikel 5 Absatz 2 Insolvenzordnung in der Fassung des Gesetzes Nr. 4013/11) zu stellen. Neben dem Schuldner kann der Insolvenzantrag auch durch die Gläubiger gestellt werden, die hieran ein legitimes Interesse haben, was in der Regel eine fällige Forderung ist (Artikel 5 Absatz 1 Insolvenzordnung).
Der Insolvenzantrag ist beim zuständigen Insolvenzgericht (πτωχευτικό δικαστήριο) zu stellen, welches in Griechenland das Gericht erster Instanz in Besetzung mit mehreren Richtern (πολυμελές πρωτοδικείο) ist (Artikel 4 Insolvenzordnung). Örtlich zuständig ist das Insolvenzgericht des Gerichtsbezirks, in dem der Schuldner das Zentrum seiner Interessen hat (Artikel 4 Absatz 1 Insolvenzordnung). Bei juristischen Personen ist dies gewöhnlich der Sitz des insolventen Unternehmens aus Griechenland (Artikel 4 Absatz 2 Insolvenzordnung). Das Insolvenzgericht Im Insolvenzverfahren entscheidet über den Insolvenzantrag unter Anwendung der Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit (εκούσια δικαιοδοσία), die in den Artikeln 741 ff. der griechischen Zivilprozessordnung (Κώδικας Πολιτικής Δικονομίας) geregelt sind (Artikel 4 Absatz 3 Insolvenzordnung).
Das griechische Insolvenzgericht prüft sodann von Amts wegen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Liegen die Voraussetzungen vor, reichen insbesondere die verbliebenen Vermögenswerte aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken, erklärt es den Schuldner für insolvent (απόφαση που κηρύσσει την πτώχευση). Mit der Entscheidung ernennt das Insolvenzgericht einen Richter als Berichterstatter (εισηγητή) (Artikel 58 ff. Insolvenzordnung) und einen Insolvenzverwalter (σύνδικος πτώχευσης) (Artikel 63 ff. Insolvenzordnung). Darüber hinaus ordnet es die Versiegelung der Insolvenzmasse (πτωχευτική περιουσία) an (Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 Insolvenzordnung). Einzelheiten zur Versiegelung enthält Artikel 11 Insolvenzordnung.
Eine Zusammenfassung der Entscheidung wird im Bericht der Gerichtsveröffentlichungen (Δελτίο Δικαστικών Δημοσιεύσεων) des Rechtsfonds (Ταμείο Νομικών) veröffentlicht (Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 Insolvenzordnung).
Der Insolvenzverwalter erstellt ein Vermögensverzeichnis (απογραφή). Dieses erhalten neben dem richterlichen Berichterstatter all diejenigen, die ein Interesse daran haben (Artikel 68 Insolvenzordnung). Darüber hinaus informiert er den richterlichen Berichterstatter über den Zustand der Insolvenzmasse (Artikel 69 Insolvenzordnung). Außerdem muss er für die Gläubigerversammlung einen Bericht (έθεση του συνδίκου) vorlegen. Dieser enthält Informationen zur finanziellen Situation des Schuldners und zu den Gründen der Insolvenz, zu den Aussichten, das Unternehmen vollständig oder teilweise weiterzuführen sowie zum Potential eines möglichen Insolvenzplans (σχέδιο αναδιοργάνωσης), der sich nach den Artikeln 107 ff. Insolvenzordnung richtet (Artikel 70 Insolvenzordnung).