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Internationales Privatrecht

Von Karl Martin Fischer | Bonn

Germany Trade & Invest (Stand: 30.12.2019)

Schließen ein griechischer Dienstleister und ein deutscher Dienstleistungsempfänger einen Vertrag, ist zunächst zu ermitteln, welches Recht auf den Vertrag Anwendung findet. Dies ist eine Frage des Internationalen Privatrechts (IPR). Auch wenn der Name den Anschein erweckt, ist das IPR keineswegs immer international einheitlich. Grundsätzlich kann jeder Staat eigene Bestimmungen zum IPR aufstellen. In Griechenland ist das IPR in den Artikeln 4 bis 33 des griechischen Zivilgesetzbuches (Αστικός Κώδικας) geregelt.

Sofern es um den Warenkauf zwischen gewerblichen Verkäufern geht, ist zunächst zu prüfen, ob UN-Kaufrecht nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 zur Anwendung kommt. Dies ist der Fall, sofern Käufer und Verkäufer ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder ihre Niederlassung in einem der Vertragsstaaten der UN-Kaufrechts-Konvention haben. Griechenland und Deutschland sind beide Vertragsstaaten. Darüber hinaus dürfen die Parteien die Anwendung des UN-Kaufrechts nicht ausgeschlossen haben.

Ist UN-Kaufrecht nicht anwendbar, ist in der Regel zu bestimmen, ob deutsches oder griechisches Recht einschlägig ist. Im Bereich vertraglicher Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen richtet sich dies für seit dem 17.12.2009 geschlossene Verträge nach der Europäischen "Rom I"–Verordnung (Verordnung (EG--Europäische Gemeinschaft) Nr.--Nummer 593/2008). Die "Rom I"-Verordnung hat insoweit das Europäische Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ - Römisches EWG--Europäische Wirtschaftsgemeinschaft-Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht) abgelöst, dem auch Griechenland beigetreten war.

Gemäß Artikel 3 der „Rom I“-Verordnung gilt der Grundsatz der freien Rechtswahl. Danach können die Parteien grundsätzlich frei bestimmen, nach welchem Recht ein Vertrag ausgelegt und zum Beispiel Gewährleistungsfälle entschieden werden.

Bei Fehlen einer ausdrücklichen oder sich aus anderen Umständen des Vertrages ergebenden Rechtswahl sieht die "Rom I"-Verordnung grundsätzlich Folgendes vor:

  • Kaufverträge über bewegliche Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  • Auf Dienstleistungsverträge ist das Recht des Staates anwendbar, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Im Zweifel gilt also beim Empfang von Dienstleistungen, die griechische Unternehmen für deutsche Unternehmer erbringen, das griechische Recht. Ergibt sich allerdings aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

Wer als deutscher, unternehmerisch tätiger Dienstleistungsempfänger den Vertrag nach deutschem Recht abwickeln möchte, sollte daher eine ausdrückliche, schriftliche dementsprechende Rechtswahlklausel mit dem griechischen Partner vereinbaren.

Germany Trade & Invest (Stand: 30.12.2019)

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