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Bagatellverfahren

Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen deutschen Dienstleistungsempfängern und irischen Dienstleistern kann das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen (bis zu 5.000 Euro) als Alternative zum normalen Gerichtsprozess gewählt werden. Auch dieses steht - wie das Europäische Mahnverfahren - Dienstleistern bei ausbleibenden Kundenzahlungen ebenso offen wie zum Beispiel Dienstleistungsempfängern bei Mängeln in der Ausführung.

Das durch Formblätter standardisierte Verfahren gibt es erst seit dem 1.1.2009, es wurde durch die Verordnung (EG--Europäische Gemeinschaft) Nr.--Nummer 861/2007 geschaffen. Das Verfahren wird regelmäßig schriftlich durchgeführt; eine mündliche Verhandlung findet nur auf Antrag einer Partei statt oder wenn das Gericht diese für erforderlich hält (Artikel 5 Verordnung (EG) Nr. 861/2007). Auch dieses Verfahren hat den Vorteil, dass es in anderen EU-Mitgliedstaaten ohne Vollstreckbarerklärung vollstreckt werden kann. Überdies kann die Anerkennung des Urteils in anderen Mitgliedstaaten nicht angefochten werden (Artikel 20 Verordnung (EG) Nr. 861/2007). Auch kann – ungeachtet möglicher Rechtsmittel – keine Sicherheitsleistung verlangt werden (Artikel 15 Verordnung (EG) Nr. 861/2007).

Zuständige Gerichte für das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen in Irland und Formblätter können im Webauftritt des "Europäischen Gerichtsatlasses für Zivilsachen" abgerufen werden.

Weiterführende Informationen zum Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen sind auf dem Internet-EU-Portal mit Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung zu finden.

Irland hat zum europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen durch die Verordnung Nr. 533/2008 (European Communities (European Small Claims Procedure) Regulations 2008) Ausführungsbestimmungen erlassen. Diese finden sich in Order 53B der District Court Rules.

Irisches Bagatellverfahren

Ein eigenständiges Bagatellverfahren als Alternative zum Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen gibt es mit der sogenannten Small Claims Procedure vor dem District Court auch im irischen nationalen Recht. Auch hier dürfen die Forderungen den Streitwert von 2.000 Euro nicht übersteigen. Die Verfahrensregeln finden sich in Order 53A der District Court Rules. Mit diesem Verfahren können seit dem 11.1.2010 auch zwei Unternehmer im Rahmen dieser Verfahrensart gegeneinander prozessieren. Zuvor konnten nur Verbraucher dieses Verfahren einleiten. Formulare zur Einleitung einer Small Claims Procedure stellt der irische Gerichtsdienst (Irish Courts Service) online zur Verfügung. Der Anwendungsbereich für den B2B-Bereich ist nicht nur durch die Klagehöchstgrenze von 2.000 Euro eingeschränkt. Auch sind etwa Klagen aus Mietverträgen (leasing agrements) oder solche auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes (liquidated damages) grundsätzlich nicht mit der Small Claims Procedure verfolgbar.

Germany Trade & Invest (Stand: Dezember 2020)

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