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Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug
Gesetz gilt für seit dem 16.3.2013 geschlossene Verträge.
Irland hat mit der European Communities (Late Payment in Commercial Transactions) Regulations 2012 (S.I. 580 of 2012) vom 22.12.2012 die Vorgaben der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.2.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ins nationale Recht umgesetzt. Sie ist zum 16.3.2013 in Kraft getreten und gilt für seither geschlossene Verträge. Auf vorher geschlossene Verträge findet weiterhin die European Communities (Late Payment in Commercial Transactions) Regulations 2002 (S.I. No. 388 of 2002) vom 26.7.2002 Anwendung.
Der gtai-Artikel „Kampf der EU gegen Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ geht ausführlich auf den Inhalt der Bestimmungen der Richtlinie ein. Die unten folgende Entsprechungstabelle zeigt, welche Regelungen der Richtlinie Einzug in das Umsetzungsgesetz gefunden haben. Daher folgt hier nur ein Überblick über die Regelungen, die Ausdruck des Ermessensspielraums Irlands bei der Umsetzung sind:
- Der gesetzliche Zinssatz bei Zahlungsverzug im Anwendungsbereich des Gesetzes vom 22.12.2012 beläuft sich auf 8 Prozentpunkte über dem Bezugszinssatz. Der Bezugszinssatz ist grundsätzlich der von der Europäischen Zentralbank auf ihre jüngsten Hauptrefinanzierungsoperationen angewendete Zinssatz. Er kann auf der Internetseite der Europäischen Zentralbank abgerufen werden (Artikel 5 Gesetz vom 22.12.2012). Außerdem wird er auf der Internetseite der Central Bank and Financial Services Authority of Ireland veröffentlicht. Für das zweite Halbjahr 2013 beläuft er sich auf 0,5%. Folglich beträgt der gesetzliche Zinssatz bei Zahlungsverzug im Augenblick 8,5%.
Der Gläubiger kann sich wegen einer grob benachteiligenden Vertragsklausel im Hinblick auf den Zahlungstermin oder die Zahlungsfrist und auf den für Verzugszinsen geltenden Zinssatz entweder an den Circuit Court oder an einen Schiedsrichter wenden (Artikel 7 Absatz 1 Gesetz vom 22.12.2012). Das Gericht oder der Schiedsrichter kann feststellen, dass die Vertragsklausel grob benachteiligend ist und / oder nicht vollstreckbar ist. Darüber hinaus kann er die Vertragsklausel anpassen und den Schuldner dazu verpflichten, Schadensersatz zu zahlen (Artikel 7 Absatz 2 Gesetz vom 22.12.2012). Bei der Beurteilung der groben Benachteiligung gibt Artikel 7 Absatz 3 Gesetz vom 22.12.2012 diverse zu berücksichtigende Kriterien vor und wird damit noch konkreter als die Zahlungsverzugsrichtlinie.
Verbände, die kleine und mittlere Unternehmen vertreten, können auf deren Bitten oder auch auf eigene Initiative hin beim Circuit Court Beschwerde im Hinblick auf Gläubiger grob benachteiligende Klauseln einreichen (Artikel 8 Gesetz vom 22.12.2012).
Die pauschale Entschädigung für Beitreibungskosten ist gestaffelt geregelt (Artikel 9 Absatz 1 i.V.m.--in Verbindung mit Schedule Gesetz vom 22.12.2012):
Ausstehender Betrag | Pauschale Entschädigung |
≤ 1.000 Euro | 40 Euro |
> 1.000 Euro, aber ≤ 10.000 Euro | 70 Euro |
> 10.000 Euro | 100 Euro |
Entsprechungstabelle:
Richtlinie 2011/7/EU | Irisches Umsetzungsgesetz |
Erwägungsgrund 8 | Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 1 Absatz 2 | Artikel 3 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 3 | Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 2 Nr. 1, 2, 4, 7 a (i) | Artikel 2 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 1 | Artikel 4 Absätze 1 und 3 |
Artikel 3 Absatz 2 | Artikel 5 Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 3 | Artikel 2 Absatz 1 („relevant payment date“ (a) – (c)), Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 5 | Artikel 2 Absatz 1 („relevant payment date“ (d)) |
Artikel 4 Absatz 1 | Artikel 4 |
Artikel 4 Absatz 2 | Artikel 5 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 3 | Artikel 2 Absatz 1 („relevant payment date“ (a) – (b)) |
Artikel 4 Absatz 5 | Artikel 2 Absatz 1 („relevant payment date“ (c)) |
Artikel 4 Absatz 6 | Artikel 2 Absatz 1 („relevant payment date“ (d)) |
Artikel 5 | Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 6 | Artikel 9 i.V.m. Schedule |
Artikel 7 Absatz 1 | Artikel 6 |
Artikel 7 Absatz 4 | Artikel 6 Absatz 2 |
Artikel 7 Absatz 5 | Artikel 8 |
Germany Trade & Invest (25.9.2013)