Das Insolvenzrecht in Island regelt vor allem das dortige Insolvenzgesetz.
Ein Schuldner kann einen Insolvenzantrag stellen, wenn er nicht in der Lage ist, seine Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen vollständig zu bedienen, und es nicht wahrscheinlich ist, dass seine Zahlungsschwierigkeiten innerhalb kurzer Zeit vorüber sein werden (Artikel 64 Abs. 1 des isländischen Insolvenzgesetzes). Nach den Artikeln 7 f. und 65 ff. des isländischen Insolvenzgesetzes können auch Gläubiger eine Insolvenzanmeldung einreichen. Hierzu muss der Schuldner unter anderem außerstande sein, seinen finanziellen Verpflichtungen zumindest binnen kurzer Zeit nachzukommen. Das Insolvenzgesetz bildet hierzu mehrere Fallgruppen, bei deren Vorliegen ein Insolvenzantrag durch einen Gläubiger möglich ist. Gläubiger dürfen jedoch keinen Insolvenzantrag stellen, wenn ihre Forderungen ausreichend besichert sind oder ein Dritter die Forderung zahlen oder besichern will.
Der Insolvenzantrag ist an das Distriktsgericht zu richten, in dessen Bezirk in Zivilklagen der Wohnsitz des Schuldners läge. Er muss schriftlich erfolgen und unter anderem nähere Angaben zur Person des Schuldners und tatsächliche und rechtliche Hintergründe des Antrags beinhalten. Gläubiger müssen den Insolvenzantrag in doppelter Ausführung stellen. Dokumente, die den Antrag stützen, sind beizufügen.
Gläubiger müssen für nicht beim Schuldner eintreibbare Kosten eines Insolvenzverfahrens in Island haften. Die Haftung für diese Kosten müssen sie bereits im Insolvenzantrag anerkennen. Falls ein Gläubiger einen Insolvenzantrag stellt, der nicht gerechtfertigt ist, und der Gläubiger hätte dies erkennen können, ist er dem betroffenen isländischen Schuldner schadensersatzpflichtig.