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Insolvenzrecht

Deutsche Dienstleistungsempfänger können unter Umständen in die unangenehme Situation gelangen, dass ein isländischer Dienstleister in die Insolvenz gerät. Dies kann beispielsweise für noch bestehende Rückzahlungsansprüche oder offene Ansprüche auf Nachbesserung, Gewährleistung, gegebenenfalls auch für noch ausstehende Wartungsarbeiten von Bedeutung sein. Vor diesem Hintergrund wird ein kurzer Überblick über das Insolvenzverfahren in Island wichtig. Dabei steht nachfolgend ausschließlich das reguläre isländische Insolvenzverfahren im Blickpunkt, das von Gläubigern eingeleitet werden kann. 
 

Solvenzprüfung im Vorfeld

Nach Artikel 9 Absatz 1 des Insolvenzgesetzes Islands (Gesetz Nr. 21/1991, "Lög um gjaldþrotaskipti o.fl."; eine englische Übersetzung mit Stand 2018 findet sich unter diesem Link) führen die Distriktsgerichte Register der Insolvenzanmeldungen. Sie müssen nach Absatz 3 derselben Vorschrift auch Auskünfte hierüber erteilen, wenn der Antragsteller in den Augen des Richters ein legitimes Interesse hieran hat.

Gesetzlicher Rahmen des Insolvenzrechts

Das Insolvenzrecht in Island regelt vor allem das dortige Insolvenzgesetz.

Ein Schuldner kann einen Insolvenzantrag stellen, wenn er nicht in der Lage ist, seine Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen vollständig zu bedienen, und es nicht wahrscheinlich ist, dass seine Zahlungsschwierigkeiten innerhalb kurzer Zeit vorüber sein werden (Artikel 64 Abs. 1 des isländischen Insolvenzgesetzes). Nach den Artikeln 7 f. und 65 ff. des isländischen Insolvenzgesetzes können auch Gläubiger eine Insolvenzanmeldung einreichen. Hierzu muss der Schuldner unter anderem außerstande sein, seinen finanziellen Verpflichtungen zumindest binnen kurzer Zeit nachzukommen. Das Insolvenzgesetz bildet hierzu mehrere Fallgruppen, bei deren Vorliegen ein Insolvenzantrag durch einen Gläubiger möglich ist. Gläubiger dürfen jedoch keinen Insolvenzantrag stellen, wenn ihre Forderungen ausreichend besichert sind oder ein Dritter die Forderung zahlen oder besichern will.

Der Insolvenzantrag ist an das Distriktsgericht zu richten, in dessen Bezirk in Zivilklagen der Wohnsitz des Schuldners läge. Er muss schriftlich erfolgen und unter anderem nähere Angaben zur Person des Schuldners und tatsächliche und rechtliche Hintergründe des Antrags beinhalten. Gläubiger müssen den Insolvenzantrag in doppelter Ausführung stellen. Dokumente, die den Antrag stützen, sind beizufügen.

Gläubiger müssen für nicht beim Schuldner eintreibbare Kosten eines Insolvenzverfahrens in Island haften. Die Haftung für diese Kosten müssen sie bereits im Insolvenzantrag anerkennen. Falls ein Gläubiger einen Insolvenzantrag stellt, der nicht gerechtfertigt ist, und der Gläubiger hätte dies erkennen können, ist er dem betroffenen isländischen Schuldner schadensersatzpflichtig.
 

Anmeldung von Forderungen

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmt das isländische Distriktsgericht nach Artikel 75 des Insolvenzgesetzes Islands einen Insolvenzverwalter. Dieser muss nach Artikel 85 f. des Insolvenzgesetzes eine Meldung verfassen und im Gesetzes- und Ministerialblatt veröffentlichen, in der unter anderem die Gläubiger zur Forderungsanmeldung aufgefordert werden. Befinden sich Gläubiger im Ausland, kann der Insolvenzverwalter diese auch gesondert anschreiben.

Die vom Insolvenzverwalter festzusetzende Anmeldungsfrist muss grundsätzlich zwei Monate betragen. In Ausnahmefällen kann der isländische Insolvenzverwalter allerdings eine zwischen drei und sechs Monaten liegende Frist zur Anmeldung von Gläubigerforderungen festlegen.

Insolvenzen werden im isländischen Amtsblatt veröffentlicht, das allerdings nur auf isländisch und lediglich nach Anmeldung verfügbar ist.

Germany Trade & Invest (Stand: August 2024)

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