Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Rechtsbericht Israel Schiedsgerichtsbarkeit

Neues internationales Schiedsgesetz in Israel

Am 12. Februar 2024 ist ein neues Gesetz über internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit in Kraft getreten. Es orientiert sich am UNCITRAL-Modellgesetz der Vereinten Nationen.

Von Jakob Kemmer | Bonn

Vorbild: UNCITRAL-Modellgesetz

Das israelische Parlament (Knesset) hat ein neues Gesetz über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit im Land verabschiedet. Als Grundlage dafür dient das sogenannte UNCITRAL-Modellgesetz. Bei UNCITRAL (United Nations Commission on International Trade Law) handelt es sich um die Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht. Diese hat im Jahr 1985 (zuletzt 2006 geändert) ein unverbindliches Modellgesetz über internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit verfasst, welches Staaten ganz oder in Teilen als Vorschlag für ihre nationalen Schiedsgesetze verwenden können. Seitdem wurden in über 90 Staaten Gesetze verabschiedet, die auf dem Modellgesetz beruhen oder von ihm beeinflusst sind.

Das neue internationale israelische Schiedsgesetz ersetzt das alte Gesetz (Gesetz Nr. 5728 – 1968) auf diesem Gebiet, das als veraltet und international nicht wettbewerbsfähig galt.

Abweichungen vom UNCITRAL-Modellgesetz

Um den Grundprinzipien und Besonderheiten des israelischen Rechtssystems Rechnung zu tragen, weicht das neue Gesetz an einigen entscheidenden Stellen von dem UNCITRAL-Modellgesetz ab. 

Das neue israelische Schiedsgesetz hat grundsätzlich zwar die sogenannte Option I des Artikel 7 des UNCITRAL-Modellgesetzes übernommen, wonach eine Schiedsvereinbarung der Schriftform bedarf. Anders als dort geregelt, kann dieses Erfordernis gemäß des israelischen Schiedsgesetzes aber auch durch elektronische Kommunikation erfüllt werden.

Anders als im Modellgesetz verankert (Art. 11 Abs. 1), ermöglicht es das israelische Schiedsgesetz, eine Person aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit von der Ausübung des Schiedsrichteramtes auszuschließen.

Im Unterschied zum Modellgesetz, gibt das israelische Gesetz den Parteien auch die Möglichkeit, beim gewählten Schiedsgericht die Zulassung einer Berufung gegen bestimmte Entscheidungen des Gerichts zu beantragen. Darunter fällt beispielsweise die Bestellung der Schiedsrichter oder auch deren Ablehnung sowie Fragen zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts.

Das israelische Schiedsgesetz stärkt in Artikel 6 zudem die Rolle der Schiedsrichter und gibt ihnen eine größere Autonomie im Vergleich zum Modellgesetz.

Artikel 17 des Schiedsgesetzes ermächtigt die Schiedsrichter zudem, über ihre eigenen Befugnisse zu entscheiden. Dieses als Kompetenz-Kompetenz bekannte Prinzip findet sich so auch nicht im UNCITRAL-Modellgesetz.

Übernahme des UNCITRAL-Modellgesetzes in weiten Teilen

In der wichtigen Frage der Auslegungsregeln hat das neue israelische Schiedsgesetz in Artikel 2(e) die Bestimmungen des Modellgesetzes übernommen. Dieser Artikel legt fest, dass bei der Auslegung der Gesetzesbestimmungen, der internationale Kontext, der Grundsatz von Treu und Glauben und die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung berücksichtigt werden sollen. Artikel 2(e) Abs. 2 des neuen Schiedsgesetzes besagt ferner, dass Fragen, die im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt sind, in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen, auf denen es beruht, gelöst werden sollen. 

Artikel 3(a) des israelischen Gesetzes sieht vor, dass es auf internationale Handelsschiedsverfahren anwendbar ist. Darüber hinaus legt Artikel 3(a) fest, dass Fragen, die unter das neue israelische Schiedsgesetz fallen und die auch durch einen internationalen Vertrag geregelt werden, dem Israel beigetreten ist (wie beispielsweise das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche) nach den Bestimmungen dieses Vertrages entschieden werden.

Artikel 9(a) des neuen Schiedsgesetzes übernimmt weiter die Bestimmung über die Vollstreckung von Schiedsvereinbarungen aus dem Modellgesetz, die ihrerseits auf dem New Yorker Übereinkommen beruht. Artikel 2 Abs. 3 des New Yorker Übereinkommens sieht dabei vor, dass ein Gericht eines Vertragsstaates, für den Fall, dass es mit einer Klage in einer Angelegenheit befasst wird, für die die Parteien eine Schiedsvereinbarung getroffen haben, auf Antrag einer der Parteien diese auf das schiedsrichterliche Verfahren zu verweisen hat. Dies gilt nur dann nicht, sollte das ordentliche Gericht feststellen, dass die Schiedsvereinbarung der Parteien hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist.

nach oben
Feedback
Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.