Zunächst besteht bei Abschluss des Vertrages mit einem italienischen Dienstleister die Möglichkeit, eine Schiedsgerichtsklausel zu vereinbaren. Es gibt zahlreiche international tätige Schiedsgerichtsorganisationen, etwa die Internationale Handelskammer (ICC – International Chamber of Commerce) oder in Deutschland zum Beispiel die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS). In Italien bieten unter anderem die deutsche Auslandshandelskammer (Deutsch-Italienische Handelskammer) sowie die Mailänder Schiedskammer (Camera Arbitrale di Milano) ihre Tätigkeiten als Schiedsgerichte an. Die Schiedsgerichtsorganisationen haben auf ihren Internetseiten zudem Musterklauseln, die (nach entsprechender Ausfüllung von Lücken) in den Vertrag mit aufgenommen werden können.
Die rechtliche Grundlage des italienischen Schiedsrechts bilden insbesondere die Artikel 806 ff.--folgende des italienischen Zivilverfahrensgesetzbuches (Codice di procedura civile). Schiedsfähig sind grundsätzlich alle Arten von Streitigkeiten, allerdings müssen die Parteien über die betroffenen Rechte verfügen können (das ist zum Beispiel bei Forderungen oder Eigentumsrechten regelmäßig der Fall). Arbeitsrechtliche Streitigkeiten sind hingegen nur dann schiedsfähig, wenn dies durch Gesetz oder Tarifvertrag bestimmt ist. Schriftform ist für eine Schiedsvereinbarung nötig, allerdings gilt diese als gewahrt, wenn sich die Schiedsvereinbarung aus Schriftstücken ergibt, die elektronisch übermittelt wurden. Damit eine in AGB vorgesehene Schiedsvereinbarung wirksam wird, bedarf sie allerdings einer gesonderten Unterschrift, siehe Artikel 1341 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches (Codice Civile). Hiernach sind von einem Vertragspartner zu seinen Gunsten vorformulierte allgemeine Vertragsbedingungen unwirksam, die unter anderem eine Schiedsklausel betreffen, wenn die Klausel nicht ausdrücklich schriftlich von der anderen Seite bestätigt wurde. Weitere Anwendungsfälle des Artikel 1341 Absatz 2 Codice Civile erläutert die Rubrik Vertragsrecht in diesem Italien-Länderbeitrag.
Da sowohl Deutschland als auch Italien als Vertragsstaaten das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 ratifiziert haben, können in Italien ergangene Schiedssprüche grundsätzlich auch in Deutschland vollstreckt werden (und umgekehrt).