Bei Kaufverträgen hat der Verkäufer nach Artikel 1490 des italienischen Zivilgesetzbuches (Codice Civile) zu gewährleisten, dass die verkaufte Sache keine Mängel hat, die sie zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch untauglich machen oder ihren Wert in beachtlichem Maße vermindern. Die Haftung erstreckt sich nur auf versteckte Fehler (garanzia per vizi occulti). Die Gewährleistung des Verkäufers ist daher ausgeschlossen, wenn der Kunde zur Zeit des Vertragsschlusses den Sachmangel kannte; ebenso wenig haftet der Verkäufer, wenn der Mangel leicht erkennbar war, es sei denn, der Verkäufer hat erklärt, dass die Sache frei von Mängeln ist (Artikel 1491 Codice Civile). Der Käufer hat Mängel der ihm gelieferten Waren grundsätzlich innerhalb einer kurzen Frist von acht Tagen ab ihrer Entdeckung und innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist ab Übergabe der Kaufsache anzuzeigen. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer das Bestehen des Mangels anerkennt oder diesen verheimlicht hat (Artikel 1495 Codice Civile).
Einen weiteren Gewährleistungstatbestand regelt Artikel 1497 Codice Civile - das Fehlen zugesicherter oder für den bestimmungsmäßigen Gebrauch wesentlicher Eigenschaften. Diese Haftung setzt nicht voraus, dass es sich um einen versteckten Mangel handelt.
Die Gewährleistung kann vertraglich ausgeschlossen werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Verkäufer den Mangel verschwiegen hat.
Zwischen der Gewährleistung für Mängel bzw.--beziehungsweise für das Fehlen von wesentlichen oder von zugesicherten Eigenschaften einerseits und der Lieferung einer anderen als der vertraglich vereinbarten Sache andererseits ist zu unterscheiden. Liegt eine Falschlieferung vor, so ist dies ein Nichterfüllungstatbestand, weil der Zweck des Vertrags nicht erreicht wird. Die Haftung für Mängel der verkauften Sachen sowie das Fehlen einer wesentlichen Eigenschaft der Kaufsache ist verschuldensunabhängig.
Der gewerblich tätige Käufer hat im Gewährleistungsfall das Recht, den Vertrag aufzulösen (Wandelung) oder einen Anspruch auf Kaufpreisminderung geltend zu machen, Artikel 1492 Codice Civile. Zusätzlich kann er Schadensersatz verlangen, wenn der Verkäufer nicht beweist, ohne Verschulden die Mängel nicht gekannt zu haben (Artikel 1494 Codice Civile). Der Verkäufer hat außerdem dem Käufer die von den Mängeln der Sache herrührenden Schäden zu ersetzen. Das Verschulden wird vermutet. Der Käufer braucht es nicht zu beweisen. Gewährleistungsansprüche verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach Übergabe der Sache (Artikel 1495 Absatz 3 Codice Civile). Die Verjährung wird beispielsweise unterbrochen, wenn sich der Verkäufer zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Ist der unterbrechende Tatbestand beendet, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
Hat der Verkäufer dem gewerblich tätigen Kunden beim Kauf einer beweglichen Sache darüber hinaus deren gute Funktionsfähigkeit für eine bestimmte Zeit zugesichert, hat der Käufer gegebenenfalls zusätzlich Umtausch- oder Reparaturansprüche. Dies bestimmt Artikel 1512 Codice Civile. Für diese Ansprüche besteht eine Rügeobliegenheit des Kunden binnen 30 Tagen nach Entdeckung des Mangels der Funktionsfähigkeit. Zudem besteht hierfür eine sechsmonatige Verjährungsfrist, beginnend mit der Entdeckung des Mangels.