Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Portal 21 Italien

Gewährleistungsrecht

Kaufvertrag

Bei Kaufverträgen hat der Verkäufer nach Artikel 1490 des italienischen Zivilgesetzbuches (Codice Civile) zu gewährleisten, dass die verkaufte Sache keine Mängel hat, die sie zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch untauglich machen oder ihren Wert in beachtlichem Maße vermindern. Die Haftung erstreckt sich nur auf versteckte Fehler (garanzia per vizi occulti). Die Gewährleistung des Verkäufers ist daher ausgeschlossen, wenn der Kunde zur Zeit des Vertragsschlusses den Sachmangel kannte; ebenso wenig haftet der Verkäufer, wenn der Mangel leicht erkennbar war, es sei denn, der Verkäufer hat erklärt, dass die Sache frei von Mängeln ist (Artikel 1491 Codice Civile). Der Käufer hat Mängel der ihm gelieferten Waren grundsätzlich innerhalb einer kurzen Frist von acht Tagen ab ihrer Entdeckung und innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist ab Übergabe der Kaufsache anzuzeigen. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer das Bestehen des Mangels anerkennt oder diesen verheimlicht hat (Artikel 1495 Codice Civile).

Einen weiteren Gewährleistungstatbestand regelt Artikel 1497 Codice Civile - das Fehlen zugesicherter oder für den bestimmungsmäßigen Gebrauch wesentlicher Eigenschaften. Diese Haftung setzt nicht voraus, dass es sich um einen versteckten Mangel handelt.

Die Gewährleistung kann vertraglich ausgeschlossen werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Verkäufer den Mangel verschwiegen hat.

Zwischen der Gewährleistung für Mängel bzw.--beziehungsweise für das Fehlen von wesentlichen oder von zugesicherten Eigenschaften einerseits und der Lieferung einer anderen als der vertraglich vereinbarten Sache andererseits ist zu unterscheiden. Liegt eine Falschlieferung vor, so ist dies ein Nichterfüllungstatbestand, weil der Zweck des Vertrags nicht erreicht wird. Die Haftung für Mängel der verkauften Sachen sowie das Fehlen einer wesentlichen Eigenschaft der Kaufsache ist verschuldensunabhängig.

Der gewerblich tätige Käufer hat im Gewährleistungsfall das Recht, den Vertrag aufzulösen (Wandelung) oder einen Anspruch auf Kaufpreisminderung geltend zu machen, Artikel 1492 Codice Civile. Zusätzlich kann er Schadensersatz verlangen, wenn der Verkäufer nicht beweist, ohne Verschulden die Mängel nicht gekannt zu haben (Artikel 1494 Codice Civile). Der Verkäufer hat außerdem dem Käufer die von den Mängeln der Sache herrührenden Schäden zu ersetzen. Das Verschulden wird vermutet. Der Käufer braucht es nicht zu beweisen. Gewährleistungsansprüche verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach Übergabe der Sache (Artikel 1495 Absatz 3 Codice Civile). Die Verjährung wird beispielsweise unterbrochen, wenn sich der Verkäufer zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Ist der unterbrechende Tatbestand beendet, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

Hat der Verkäufer dem gewerblich tätigen Kunden beim Kauf einer beweglichen Sache darüber hinaus deren gute Funktionsfähigkeit für eine bestimmte Zeit zugesichert, hat der Käufer gegebenenfalls zusätzlich Umtausch- oder Reparaturansprüche. Dies bestimmt Artikel 1512 Codice Civile. Für diese Ansprüche besteht eine Rügeobliegenheit des Kunden binnen 30 Tagen nach Entdeckung des Mangels der Funktionsfähigkeit. Zudem besteht hierfür eine sechsmonatige Verjährungsfrist, beginnend mit der Entdeckung des Mangels.


Werkvertrag/Dienstvertrag

Bei Werk- und Dienstleistungsverträgen muss der Kunde nach dem italienischen Recht des Werkvertrags (appalto) das Werk umgehend prüfen, sobald er durch den Auftragnehmer in die Möglichkeit dazu versetzt wird. Wird er durch den Auftragnehmer hierzu aufgefordert und nimmt diese entweder ohne berechtigte Gründe nicht vor oder teilt die Prüfungsergebnisse nicht binnen kurzer Frist mit, gilt das Werk als abgenommen. Nach der Abnahme haftet der Werkunternehmer grundsätzlich nicht mehr für Mängel, die dem Auftraggeber bekannt oder erkennbar waren. Nicht bei Abnahme erkennbare Mängel sind vom Kunden binnen 60 Tagen ab Entdeckung zu rügen, ansonsten verliert er seine Gewährleistungsrechte. Diese Einschränkungen der Mängelhaftung des Werkunternehmers gelten jedoch nicht, wenn er den Mangel bösgläubig verschweigt beziehungsweise verheimlicht. Dies bestimmen die Artikel 1665 und 1667 Codice Civile.

Will der Auftragnehmer seinerseits bei Subunternehmern Rückgriff nehmen, muss er sie innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Mängelanzeige in Kenntnis setzen (Artikel 1670 Codice Civile).

Die Gewährleistungsrechte des Kunden umfassen die Mängelbeseitigung oder Preisminderung. Sind die Mängel so gravierend, dass die Sache für den angestrebten Zweck völlig untauglich ist, kann der Empfänger auch die Vertragsaufhebung verlangen. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren gemäß Artikel 1667 Absatz 3 Codice Civile bei beweglichen Sachen in zwei Jahren ab dem Tag der Übergabe. Zusätzlich können Schadensersatzansprüche seitens des Kunden geltend gemacht werden, wenn dem Werkunternehmer ein Verschulden zur Last liegt.

Bei Baumängeln kann es auch zu einer zehnjährigen Haftung des Werkunternehmers (gerechnet ab der Herstellung des Bauwerkes) kommen. Hierzu muss das Bauwerk wegen des Mangels ganz oder zum Teil zerstört worden sein oder eine diesbezügliche Gefahr bestehen. Auch die Gefahr schwerer Mängel lässt diese Haftung eingreifen. Der Kunde muss dem Werkunternehmer binnen eines Jahres nach Entdeckung eine Anzeige machen, binnen eines weiteren Jahres verjährt sein Anspruch.

Abweichungen von diesen allgemeinen werkvertraglichen Regelungen bestehen insbesondere bei den im Abschnitt Vertragsrecht bereits angesprochenen besonders geregelten Werk- und Dienstleistungsverträgen. Unter anderem beträgt die Rügefrist des Kunden nur acht Tage ab Entdeckung bei Werkverträgen, mit denen sich jemand zur Werkerstellung durch eigene Arbeit ohne Unterordnungsverhältnis zum Besteller verpflichtet. Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche beträgt bei diesen Verträgen lediglich ein Jahr ab dem Übergabedatum (Artikel 2226 Codice Civile). Bei geistigen Berufen besteht darüber beispielsweise eine Haftung des Dienstleisters auf Schadensersatz nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, wenn besonders schwierige technische Fragen Auftragsgegenstand waren (Artikel 2236 Codice Civile).


Germany Trade & Invest (Stand: April 2022)

nach oben
Feedback
Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.