Das italienische Handwerksrecht ist zum Großteil durch Gesetze und Verordnungen der einzelnen Regionen geregelt (beispielsweise die eben bereits genannte Handwerksordnung der Autonomen Provinz Bozen). Auf nationaler Ebene wurde jedoch 1985 das Rahmengesetz für das Handwerk (Legge quadro per l'artigianato) erlassen, das seither einige Änderungen erfuhr.
Artikel 3 dieses Rahmengesetzes definiert als Handwerksunternehmen nur solche Unternehmen, die bestimmte Güter produzieren oder Dienstleistungen erbringen.
Zusätzlich gibt es eine Beschränkung auf Grund der Größe des jeweiligen Handwerksbetriebes, die wiederum abhängig ist von der Art des Unternehmens. So dürfen etwa Unternehmen ohne Serienproduktion grundsätzlich höchstens 18 Beschäftigte haben, um Handwerksunternehmen zu sein, bei Bauunternehmen beispielsweise sind es dagegen grundsätzlich 10 Beschäftigte. Handwerklich tätige Unternehmer müssen nicht nur die die jeweiligen technischen und beruflichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen, sondern darüber hinaus persönlich die Lasten und Risiken der Betriebsleitung und -führung übernehmen (Artikel 2 des Rahmengesetzes für das Handwerk).
Die Eintragung in das italienische Handwerksregister (mehr hierzu im Abschnitt Register) ist konstitutiv für das Bestehen des Handwerksunternehmens.