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Portal 21 Italien

Informationen zur Qualifikation des Dienstleisters

Reglementierte Berufe

Zahlreiche Dienstleistungstätigkeiten in Italien unterfallen sogenannten "reglementierten Berufen" im Sinne der Europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG--Europäische Gemeinschaft). Davon erfasst werden die Berufe, deren Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften besonderen Voraussetzungen bezüglich der Berufsqualifikationen unterworfen ist. Hierunter fallen Erbringer rein geistiger Dienstleistungen wie etwa der Architekt (Architetto), der Ingenieur (Ingegnere) der Psychologe (Psicologo), der Rechtsanwalt (Avvocato) ebenso wie eher körperlich tätige Dienstleister, beispielsweise der Krankengymnast (Fisioterapista) oder der Fußpfleger (Logopodo). Eine Liste mit in Italien reglementierten Berufen enthält eine Internet-Datenbank der Europäischen Kommission.

Auch unabhängig von der Europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie stellen einige italienische Gesetze Reglementierungen für bestimmte Berufe auf. So dürfen unter anderem strom- oder gasleitende Anlagen nach dem Gesetz Nr. 46 vom 5. März 1990 nur durch qualifizierte Unternehmer montiert oder instandgehalten werden. Darüber hinaus enthält beispielsweise die Handwerksordnung der Autonomen Provinz Bozen detaillierte Vorgaben zur Qualifikation in den Kraftfahrzeug-, Installations-, Nahrungsmittel-, Hygiene- und Körperpflegegewerben sowie für die Tätigkeit als Kaminkehrer.

Handwerk

Das italienische Handwerksrecht ist zum Großteil durch Gesetze und Verordnungen der einzelnen Regionen geregelt (beispielsweise die eben bereits genannte Handwerksordnung der Autonomen Provinz Bozen). Auf nationaler Ebene wurde jedoch 1985 das Rahmengesetz für das Handwerk (Legge quadro per l'artigianato) erlassen, das seither einige Änderungen erfuhr.

Artikel 3 dieses Rahmengesetzes definiert als Handwerksunternehmen nur solche Unternehmen, die bestimmte Güter produzieren oder Dienstleistungen erbringen.

Zusätzlich gibt es eine Beschränkung auf Grund der Größe des jeweiligen Handwerksbetriebes, die wiederum abhängig ist von der Art des Unternehmens. So dürfen etwa Unternehmen ohne Serienproduktion grundsätzlich höchstens 18 Beschäftigte haben, um Handwerksunternehmen zu sein, bei Bauunternehmen beispielsweise sind es dagegen grundsätzlich 10 Beschäftigte. Handwerklich tätige Unternehmer müssen nicht nur die die jeweiligen technischen und beruflichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen, sondern darüber hinaus persönlich die Lasten und Risiken der Betriebsleitung und -führung übernehmen (Artikel 2 des Rahmengesetzes für das Handwerk).

Die Eintragung in das italienische Handwerksregister (mehr hierzu im Abschnitt Register) ist konstitutiv für das Bestehen des Handwerksunternehmens.

Com Unica und SCIA

Unternehmer in Italien müssen sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit durch eine vereinheitlichte Meldung über das System ComUnica bei der zuständigen Handelskammer registrieren. Die Handelskammer leitet die Meldung sodann an andere Behörden weiter. Mit dem Eingang der Meldung beim Handelsregister und nach Erhalt der Eingangsbestätigung des Handelsregisters sind die Voraussetzungen für die Aufnahme der Tätigkeit normalerweise erfüllt. In einigen Fällen ist darüber hinaus die zertifizierte Meldung der Tätigkeitsaufnahme (Segnalazione certificata di inizio attività - kurz: Scia) erforderlich. Relevant wird die Scia bei einer Vielzahl von Tätigkeiten, bei denen besondere berufliche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, zum Beispiel bei der Ausführung von Bauarbeiten in Italien. Aber auch etwa für italienische Spediteure sowie Makler, Handelsvertreter und -agenten ist sie relevant. Mit der zertifizierten Meldung Scia erklärt der Unternehmer, die jeweiligen Voraussetzungen zu erfüllen. Diese Erklärung wird der ComUnica Meldung beigelegt und berechtigt den Unternehmer, die Tätigkeit zu beginnen.

Allerdings kann die zuständige Stelle innerhalb einer 60tägigen Frist Unterlagen nachfordern. Ggf.--gegebenenfalls kann sie auch die Einstellung der Tätigkeit anordnen, wenn ein Verstoß gegen geltendes Recht vorliegt und dieser vom Dienstleister nicht fristgemäß ausgeräumt werden kann.

System italienischer Handelskammern

Anstelle jeweils einzelner Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Landwirtschaftskammern, wie sie etwa in Deutschland bestehen, gibt es in Italien die zusammengefassten Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammern (Camere di Commercio, Industria, Artigianato e Agricoltura - nachstehend: italienische Handelskammern).

Sie führen unter anderem die Handelsregister, bei denen sich eine Vielzahl von Unternehmen registrieren lassen muss (Näheres hierzu Abschnitt Registrierung des Kapitels Gesellschaftsrecht).

Die Vorstände der italienischen Handelskammern werden von den jeweiligen Unternehmensverbänden, Verbraucherschutzorganisationen und Gewerkschaften gewählt. Kontaktdaten und Internetlinks der einzelnen italienischen Handelskammern sind auf der englischsprachigen Homepage der italienischen Handelskammern unter "Your Chamber of Commerce" abrufbar.

Arbeitssicherheit / Arbeitsschutz

Italienische Dienstleister müssen ihre Betriebsstätten in Italien gemäß den nationalen Regelungen über die Arbeitssicherheit ausrichten. Betroffen sind unter anderem die Bereiche Lärmschutz, Brandschutz oder auch im Betrieb verwendete chemische Stoffe und Substanzen sowie etwa im Betrieb genutzte technische Anlagen oder Maschinen. Die Vorschriften abermals verschärft hat das Gesetzesdekret Nr.--Nummer 81 vom 9. April 2008 (in der durch das Gesetzesdekret Nr. 106 vom 3. August 2009 stark geänderten Fassung). Unternehmen müssen unter anderem eine eingehende Risikobewertung betreiben und einen Plan mit Sicherheitsmechanismen ausarbeiten. Außerdem ist unter anderem der Besuch eines Kurses für Arbeitssicherheit, Brandschutz und Erste Hilfe Pflicht. Aber auch Dienstleistungsempfänger müssen beispielsweise bei einem Werkvertrag (appalto) die nötigen technischen und professionellen Fähigkeiten des Dienstleisters überprüfen.

Selbständige müssen, auch wenn sie keine Arbeitnehmer beschäftigen, Arbeitsgeräte und die persönliche Schutzausrüstung gemäß den geltenden Sicherheits- und Unfallschutzbestimmungen verwenden. Falls die Räumlichkeiten, in denen der Selbständige tätig ist, auch von anderen Personen (zum Beispiel von Arbeitnehmern, Kunden oder Patienten) betreten werden, finden die Sicherheitsbestimmungen für Arbeitsgeräte und Anlagen volle Anwendung.

Technische Normen

Technische Normen gibt in Italien insbesondere das italienische Institut für Normung (Ente Nazionale Italiano di Unificazione - kurz: UNI) heraus. Die mit der Kennzeichnung "UNI" versehenen nationalen Normen sind im Webshop von UNI in italienischer Sprache kostenpflichtig beziehbar. Die Suche nach Normen ist dort allerdings auch auf Englisch möglich. Darüber hinaus bestehen beispielsweise im Baubereich umfangreiche technische Vorschriften. Nähere Informationen hierzu sind auf einer Homepage des italienischen Obersten Rates für öffentliche Bauten in italienischer Sprache abrufbar.

Berufsausbildung

Die Berufsausbildung (Lehre - apprendistato) in Italien dauert zumeist bis zu drei Jahre an. Sie enthält grundsätzlich einen verpflichtenden Schulbesuch, flankiert von Unternehmensbesuchen und praktischer Ausbildung. Die verschiedenen Berufsbilder arbeitet die jeweilige italienische Region oder Autonome Provinz in Zusammenarbeit mit den fachlich involvierten Institutionen aus.

Germany Trade & Invest (Stand: 10.06.2022)

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