Das Insolvenzrecht für italienische Unternehmen befindet sich derzeit im Umbruch. Aktuell ist es im Konkursdekret von 1942 geregelt, das allerdings insbesondere durch das Gesetzesdekret vom 9. Januar 2006, das Gesetzesdekret vom 12. September 2007 und das Gesetzesdekret vom 30. Mai 2010 umfassend überarbeitet wurde.
Künftig wird es im Gesetzbuch über Unternehmenskrisen und Insolvenzen (GUKI) geregelt sein. Das Inkrafttreten dieses Gesetzbuchs hat sich durch die Coronakrise verzögert. Es wird für Mai 2022 erwartet.
Das neue Recht legt einen stärkeren Fokus auf die Abwendung von Insolvenzen und eine frühere Krisenintervention. Insofern differenziert es zwischen Verfahren, die eine Abwendung der Insolvenz zum Ziel haben und dem formellen Insolvenzverfahren, das häufig in einer Liquidation der Insolvenzschuldnerin endet.
Für das Vorliegen einer Krise gibt es eine Definition in Artikel 2 des GUKI und einige Fallbeispiele in Artikel 13. Sie ist Voraussetzung für ein Arrangement mit den Gläubigern ("concordato preventivo").
Für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens ("liquidazione giudiziale") ist es erforderlich, dass das Schuldnerunternehmen zahlungsunfähig ist, dass es also seine laufenden Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann. Antragsberechtigt sind unter anderem auch die Gläubiger des insolventen Unternehmens.