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Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug

Neue Vorschriften auf Vertragsschlüsse seit 1.1.2013 anwendbar.

Per Gesetzesdekret vom 9.11.2012 (Decreto legislativo, n. 192/2012) wurde das Gesetzesdekret vom 9.10.2002 (Decreto legislativo, n. 231/2002) geändert. Die Änderungen setzen größtenteils die Vorgaben der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.2.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ins nationale Recht um. Sie sind auf Verträge, die seit dem 1.1.2013 abgeschlossen wurden und werden, anwendbar.

Der gtai-Artikel „Kampf der EU gegen Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ geht ausführlich auf den Inhalt der Bestimmungen der Richtlinie ein. Die unten folgende Entsprechungstabelle zeigt, welche Regelungen der Richtlinie Einzug ins Decreto legislativo n. 231/2002 gefunden haben. Daher folgt hier nur ein Überblick über die Regelungen, die Ausdruck des Ermessensspielraums Italiens bei der Umsetzung sind und die von den Vorgaben der Richtlinie etwas abweichen:

  • Die Regelungen zum Zahlungsverzug gelten ganz im Sinne der Richtlinie grundsätzlich für alle Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind. Italien hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Schulden auszunehmen, die Gegenstand eines gegen den Schuldner eingeleiteten Insolvenzverfahrens (inklusive eines Verfahrens zur Umschuldung) sind. Darüber hinaus sind Schadensersatzzahlungen (einschließlich Zahlungen, die aus diesem Grund von einem Versicherer geleistet werden) ausgenommen (Artikel 1 Absatz 2b Decreto legislativo, n. 231/2002).
  • Italien hat die Zahlungsfristen für folgende Einrichtungen auf 60 Kalendertage verlängert (Artikel 4 Absatz 5 Decreto legislativo, n. 231/2002): öffentliche Unternehmen, die an die Einhaltung der Anforderungen zur Transparenz im Sinne des Gesetzesdekrets vom  11.9.2003 (Decreto-legislativo, n. 333/2003) gebunden sind sowie öffentliche Einrichtungen, die Gesundheitsdienste anbieten und zu diesem Zweck anerkannt sind.

  • Klauseln, die den Gläubiger grob benachteiligen, sind nichtig. Die Zivilgerichte müssen von Amts wegen eine solche Vertragsklausel für nichtig erklären. Das Gleiche gilt, wenn ein Vertrag zwischen einem Unternehmen und einer öffentlichen Stelle eine Regelung enthält, wonach der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung festgesetzt oder geändert werden kann (Artikel 7 Absatz 5 Decreto legislativo, n. 231/2002).

  • Der gesetzliche Zinssatz  bei Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr beläuft sich auf 8 Prozentpunkte über dem Bezugszinssatz (Artikel 2 Absatz 1 lit. e Decreto legislativo, n. 231/2002). Der Bezugszinssatz ist grundsätzlich der von der Europäischen Zentralbank auf ihre jüngsten Hauptrefinanzierungsoperationen angewendete Zinssatzc(Artikel 2 Absatz 1 lit. f Decreto legislativo, n. 231/2002). Er kann auf der Internetseite der Europäischen Zentralbank abgerufen werden. Außerdem wird das Wirtschafts- und Finanzministerium (Ministero dell’Economia e delle Finanze) den Bezugszinssatz  im italienischen Gesetzblatt (Gazzetta Ufficiale della Repubblica italiana) bis zum fünften Arbeitstag eines jeden Kalenderhalbjahres veröffentlichen (Artikel 8 Absatz 1a Decreto legislativo, n. 231/2002). Für das erste Halbjahr 2013 beläuft er sich auf 0,75%. Folglich beträgt der gesetzliche Zinssatz bei Zahlungsverzug im Augenblick 8,75%.

Entsprechungstabelle:

Richtlinie 2011/7/EU

Decreto legislativo, n. 231/2002 mit den Änderungen des Decreto legislativo, n. 192/2012

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Nr. 1,2,3,5,6,7,8

Artikel 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3ª

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 3b

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3a

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3b

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 5

Artikel 4 Absatz 7

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absätze 1 und 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1a

 Germany Trade & Invest (26.02.2013)

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