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Zuständige Gerichte

Wer seine Forderungen vor Gericht durchsetzen möchte, muss sich zunächst klar darüber werden, wo er dies machen kann. Er muss also seine Gegenpartei vor dem zuständigen Gericht verklagen.

Bei Gerichtsprozessen zwischen Parteien aus verschiedenen Staaten muss hierzu geklärt werden, ob die Gerichte des einen oder des anderen Staates den Streit entscheiden dürfen. Das Gericht, vor dem man klagt (oder verklagt wird), muss also international zuständig sein.

Anschließend muss man sich bewusst machen, an welchem Ort in diesem Staat geklagt werden muss (örtliche Zuständigkeit). Gleichzeitig muss man wissen, ob es (zum Beispiel wegen der Höhe der Forderung oder des besonderen Gegenstandes des Streits) speziellen Gerichten vorbehalten ist, in dem Fall zu entscheiden. Dies bezeichnet man als sachliche Zuständigkeit.

Internationale Zuständigkeit

Bei Streitigkeiten zwischen italienischen Dienstleistungserbringern und deutschen Dienstleistungsempfängern richtet sich im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Frage der internationalen und örtlichen Zuständigkeit zunächst nach der EG--Europäische Gemeinschaft-Verordnung Nr.--Nummer 1215/2012 (EuGVVO). Gerichtsstandsvereinbarungen sind dabei grundsätzlich zulässig.

Unter einer Gerichtsstandsvereinbarung versteht man eine Vertragsklausel, die bestimmt, an welchem Ort oder vor welchem Gericht bei Streitigkeiten geklagt werden darf. Es ist also möglich, mit einer Gerichtsstandsvereinbarung die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts vertraglich zu regeln. Auch wenn gemäß Artikel 25 EuGVVO nicht nur schriftliche Gerichtsstandsvereinbarungen möglich sind, ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien jedoch ratsam. Auch bei Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung kann sich deren Unwirksamkeit bei bestimmten Angelegenheiten, zum Beispiel Versicherungs- und Verbraucherverträgen, ergeben.

Fehlt eine Gerichtsstandsvereinbarung im Vertrag, sind nach Artikel 4 EuGVVO grundsätzlich die Gerichte des Wohnsitzstaates des Beklagten international zuständig. Für juristische Personen wie zum Beispiel eine GmbH wird (mangels Wohnsitzes) auf den satzungsmäßigen Sitz, die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung abgestellt.

Beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr ist allerdings die besondere Zuständigkeit nach Aritkel 7 EuGVVO zu beachten. Danach kann trotz Wohnsitzes in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (beispielsweise Deutschland) der Dienstleistungsempfänger an dem Ort verklagt werden, an dem die Dienstleistung nach dem Vertrag erbracht worden ist oder hätte erbracht werden müssen (beispielsweise Italien).

Einen detaillierteren Überblick über die EuGVVO bietet ein EU--Europäische Union-Portal mit Zusammenfassungen der EU--Europäische Union-Gesetzgebung in deutscher Sprache.

Denkbar sind im Ergebnis folgende Fälle, in denen in Streitigkeiten deutscher gewerblicher Dienstleistungsempfänger mit italienischen Dienstleistern vor einem italienischen Gericht zu klagen wäre:

  1. Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung sieht dies ausdrücklich vor.
  2. Bei Fehlen einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung lässt sich die internationale Zuständigkeit des italienischen Gerichts aus den Regeln der EuGVVO ableiten.

In diesen Fällen stellt sich für den deutschen Dienstleistungsempfänger die Frage nach der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des italienischen Gerichts.

Örtliche und sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit der italienischen Gerichte bei Zivilstreitigkeiten ergibt sich aus den Artikeln 7 ff.--folgende des italienischen Zivilverfahrensgesetzbuches (Codice di procedura civile): Der Friedensrichter (Giudice di pace) ist bei Streitigkeiten grundsätzlich bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro sachlich zuständig, wenn nicht die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gesetzlich angeordnet ist.

Das Gericht erster Instanz (Tribunale) ist für alle zivilrechtlichen Verfahren sachlich zuständig, die nicht ausdrücklich anderen Gerichten zugewiesen sind (Artikel 9 Codice di procedura civile).

Die örtliche Zuständigkeit ist in den Artikeln 18 ff.--folgende des Codice di procedura civile geregelt. Grundsätzlich ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten natürlichen Person oder juristischen Person örtlich zuständig. Hiervon gibt es jedoch einige Ausnahmen, beispielsweise bei Streitigkeiten um dingliche Rechte (etwa das Eigentum) an unbeweglichen Sachen. Hier ist das Gericht an deren Standort nach Artikel 21 Codice di procedura civile ausschließlich zuständig. In manchen Fällen hat der Kläger auch ein Wahlrecht zwischen verschiedenen Gerichtsorten: So kann er beispielsweise wählen, ob er am Sitz des Beklagten oder am Entstehungs- oder Erfüllungsort einer Verpflichtung klagen möchte (Artikel 20 Codice di procedura civile).

Rechtsmittel

Das Gericht erster Instanz (Tribunale) ist Berufungsinstanz für Urteile des Friedensrichters (Giudice di pace), solange kein Billigkeitsurteil des Friedensrichters vorliegt. Billigkeitsurteile können Friedensrichter grundsätzlich in Verfahren mit einem Streitwert bis zu 2.500 Euro fällen (Artikel 113 Codice di procedura civile).

Gegen erstinstanzliche Urteile des Tribunale ist die Einlegung einer Berufung beim Appellationsgerichtshof (corte di appello) möglich. Oberste Revisionsinstanz ist der italienische Kassationsgerichtshof (corte suprema di cassatione).

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