Zollbericht Japan Freihandelsabkommen (Warenursprung, Präferenzen)
Freihandelsabkommen zwischen EU und Japan (JEFTA)
Abkommen ist seit einem Jahr in Kraft
27.01.2020
Von Klaus Möbius | Bonn
Das Freihandelsabkommen (FHA) zwischen Japan und der EU ist am 1. Februar 2019 in Kraft getreten.
Erleichterter Zugang für Agrarwaren
Im Handelsteil bringt das Abkommen insbesondere für EU-Agrarwaren einen erleichterten Zugang zum japanischen Markt. Für Schweinefleisch gilt in Japan eine Kombination aus spezifischem Zoll (Festbetrag je kg) und prozentualem Wertzoll. Letzterer sinkt innerhalb von 11 gleichen Jahreschritten von 4,3 Prozent bis auf 0. Die Festbeträge für niedrigpreisiges Schweinefleisch ( unter 399 yen/kg) werden innerhalb von 10 Jahren von 482 yen/kg auf 50 yen/kg reduziert. Die Zölle auf Rindfleisch sinken innerhalb von 16 Jahren von 38,5 Prozent auf 9 Prozent. Wein wird mit dem Inkrafttreten des Abkommens zollfrei (bisher 15 Prozent). Bei einigen Agrarwaren wurde ein Zollabbau innerhalb mengenmäßiger Quoten vereinbart. Dies gilt vor allem für Milchprodukte. Die geografischen Herkunftsangaben von ca. 200 Waren werden durch das Abkommen geschützt.
Die meisten gewerblichen Waren sind in Japan bereits tariflich zollfrei so dass ein Zollabbau hier nicht zu verhandeln war. Bei Schuhen entfällt das bisherige Quotensystem und die Zölle in Höhe von bis zu 30 Prozent werden in 11 Jahresschritten vollständig abgebaut.
Differenzierte Ursprungsregeln
Im Gegenzug senkt auch die EU Ihre Zölle für japanische Ursprungswaren. Im Agrarbereich gibt es differenzierte Regelungen. Fleisch von Schweinen, Rindern und Geflügel kann mit dem Inkrafttreten des FHA zollfrei eingeführt werden. Die Zölle auf Fisch und Meeresfrüchte werden meist in 16 Jahresschritten stufenweise zollfrei. Fleisch von Walen, Delfinen sowie Getreide und Reis sind von dem FHA ausgenommen. Die bestehenden Einfuhrzölle bleiben bestehen. Bei zahlreichen Obst- und Gemüsesorten sowie Getränken gilt in der EU eine Kombination aus preisabhängigen Festbeträgen und einer prozentualen Komponente des Zolls. Hier entfällt nur die prozentuale Komponente. Die Festbeträge bleiben bestehen. Bei Lebensmittelzubereitungen kommt es zu einer schrittweisen Reduktion der Zölle auf einen niedrigeren Wert, jedoch nicht bis auf null.
Im gewerblichen Bereich kommt es zu einem vollständigen Zollabbau. Dieser erstreckt sich meist über 3 bis 7 Jahre, bei Schienenfahrzeugen, Zugmaschinen und Bussen über 12 Jahre. Pkw und Lkw werden innerhalb von 7 Jahren zollfrei. Krafträder innerhalb von 5 Jahren.
Details ergeben sich aus den Anhängen 2-A des Abkommens. Waren, die in den Anhängen nicht genannt sind, werden mit dem Inkrafttreten des FHA zollfrei.
Von den Zollsenkungen profitieren nur Ursprungserzeugnisse der Vertragspartner. Das sind Waren, die entweder vollständig in einem Vertragsstaat hergestellt wurden oder einen bestimmten Anteil an Vorerzeugnissen aus Drittstaaten nicht überschreiten. Es können auch bestimmte Verarbeitungsschritte oder ein bestimmtes Minimum an Wertschöpfung gefordert werden. Details ergeben sich aus dem Ursprungsprotokoll in Kapitel 3 des Abkommens. Lebende Tiere oder ihr Fleisch gelten als Ursprungserzeugnis, wenn sie vollständig in der EU bzw. Japan erzeugt wurden. Tiere, die außerhalb der EU oder Japan geboren wurden oder geschlüpft sind, können also nicht Ursprungserzeugnisse im Sinne des Abkommens werden. Entsprechendes gilt für Molkereierzeugnisse, Wein und viele andere Agrarerzeugnisse.
Für Bekleidung werden bestimmte Verarbeitungsschritte, zum Beispiel das Zuschneiden des Stoffes gefordert. Für Maschinen, Elektrotechnik und Fahrzeuge ist grundsätzlich ein Wechsel der Zolltarifposition festgeschrieben bzw. bestimmte maximale Prozentanteile von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft aus Drittländern (VoU), bezogen auf den ex-works-Preis. Auch ein bestimmter Prozentsatz an Wertschöpfung im liefernden Vertragsstaat(bezogen auf den Free on Board (FOB)-Preis) kann erforderlich sein. Für Pkw gilt ein dreistufiges Regelwerk. Bis zum dritten Jahr ab Inkraftreten: maximal 55 Prozent VoU oder mindestens 50 Prozent lokale Wertschöpfung (lW), Jahr 4 bis 7: maximal 50 Prozent VoU oder 55 Prozent lW, danach: maximal 45 Prozent VoU oder 60 Prozent lW. Die Anforderungen werden also strenger.
Als Ursprungsnachweis dient eine Erklärung auf der Handelsrechnung oder einem anderen Handelspapier, das die Ware hinreichend beschreibt. Die Erklärung kann in allen Amtssprachen der EU oder in japanischer Sprache erfolgen (Anhang 3D des Abkommens). Der Wortlaut ist vorgeschrieben:
„Der Ausführer (Referenz- Nr. des Ausführers….) der Waren, auf das sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren – soweit nicht anders angegeben – präferenzbegünstigte Ursprungswaren ( Land x) sind. (Verwendete Ursprungskriterien)…, (Ort und Datum)…, (Name des Ausführers in Druckbuchstaben)… .“
Im Bereich der Nichttarifären Handelshemmnisse wurde vereinbart, die technischen Standards bei Kraftfahrzeugen anzugleichen. Damit genügt künftig eine Typzulassung. Diese wird dann auch in Japan anerkannt und umgekehrt. Für Chemikalien, Arzneimittel und Textilien wurden ähnliche Vereinbarungen getroffen.
Im Dienstleistungssektor wurden die Märkte für Finanzdienstleistungen, E-Commerce und Telekommunikation geöffnet. Dienstleistungen, die häufig durch die öffentliche Hand erbracht werden, wie Gesundheits- oder Erziehungswesen bzw. Wasserversorgung müssen nicht privatisiert werden. Auch die künftige Erbringung von Dienstleistungen durch die öffentliche Hand, die bisher von Privaten erbracht wurden, ist weiterhin möglich.
Das Abkommen enthält noch Vereinbarungen zum Öffentlichen Auftragswesen, Schutz geistigen Eigentums, Wettbewerbsrecht, Subventionen, Staatseigene Unternehmen, Schutzmaßnahmen, Handelserleichterungen, Streitbeilegung, Nachhaltigkeit und zu kleinen und mittleren Unternehmen.
Weitere Informationen hierzu hält der Bereich Ausländisches Wirtschaftsrecht der GTAI bereit.
Der Text des Freihandelsabkommen wurde am 27. Dezember 2018 im Amtsblatt der EU, Ausgabe L 330, veröffentlicht.
Zum besseren Verständnis des Freihandelsabkommens hat die deutsche Zollverwaltung Merkblätter über das Abkommen und über den registrierten Ausführer (Rex) veröffentlicht.
Steckbrief: Zollabbau, Ursprungsregeln und Nachweise
EU | ||
Zollabbau (Einfuhrland) | ||
Kap. 28/29 | meist mit Inkrafttreten | |
Kap. 30 | mit Inkrafttreten | |
Kap. 84 | meist mit Inkrafttreten oder in 3, 5 oder 7 Jahresschritten | |
Kap. 85 | wie Kap. 84 | |
Kap 87 | meist in 7 oder 12 Jahresschritten | |
Ursprungsregeln | ||
Kap. 28/29 | Tarifsprung oder Herstellen durch chemische Reaktion, Reinigen, Produktion von Standardmaterialien, Trennung von Isomeren oder max. 50% Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder mindestens 55% Wertschöpfung im Exportland | |
Kap. 30 | wie Kap. 28/29 | |
Kap. 84 | Tarifsprung oder max. 50% Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder mindestens 55% Wertschöpfung im Exportland | |
Kap. 85 | wie Kap. 84 | |
Kap. 87 |
| |
Ursprungsnachweis | Erklärung auf Handelspapier |