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Katar: Produzentenhaftung
Eine Produzentenhaftung im europäischen Sinne ist der katarischen Rechtsordnung noch fremd. Die Fälle waren bislang nur über das allgemeine Delikts- und Schadensrecht zu lösen.
06.02.2023
Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem
Dort normiert Art. 212 Abs. 1 ZGB für den Umgang mit gefährlichen Gütern zumindest eine Beweislastumkehr: Wer die Aufsicht über eine Sache ausübt, die besondere Vorsichtsmaßnahmen erfordert, um den Eintritt eines Schadens zu verhindern - die also gefährlich ist - der hat für den durch sie verursachten Schaden einzustehen. Die Ersatzpflicht entfällt nur dann, wenn er beweisen kann, dass der Schaden durch Eingreifen von dritter Seite, worauf er keinen Einfluss hatte, verursacht worden ist. Durch diese Möglichkeit zur Exkulpation verringert sich der Schutz des Geschädigten beträchtlich.
Der Gesetzgeber hat durch Einführung eines Verbraucherschutzgesetzes (Gesetz Nr. 8/2008) im Jahr 2008 auch eine Anspruchsgrundlage geschaffen. Das Gesetz nennt unter anderem das Recht des Konsumenten nicht durch den ordnungsgemäßen Gebrauch des Produkts geschädigt zu werden, das Recht ordnungsgemäße Informationen über Produkte und Dienstleistungen zu erhalten und natürlich auch das Recht bei Verletzung der sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte zu klagen. Neben dem Recht des Konsumenten auf Schadensersatz, ist ein Verstoß gegen die Vorschriften des Gesetzes auch unter Strafe (Gefängnis bis zu zwei Jahren und/oder Geldstrafe zwischen 5.000 und 50.000 katarische Riyal (ca. 1.250 - 12.500 Euro); zudem Schließung des Geschäfts für bis zu drei Monate) gestellt.