Ausländische Investoren dürfen in Kenia grundsätzlich in allen Bereichen investieren. Die Kenya Investment Authority unterstützt sie durch verschiedene Dienstleistungsangebote.
Rechtsgrundlage
In Kenia gibt es kein reines Investitionsgesetz. Investitionen werden allerdings durch den Investment Promotion Act 2004 geregelt. Darüber hinaus sind der Foreign Investments Protection Act, der Export Processing Zones Act und der Special Economic Zones Act zu beachten.
Weitere Informationen sind abrufbar auf der Webseite der kenianischen Investitionsbehörde Kenya Investment Authority (KenInvest).
Die KenInvest bietet ausländischen Investoren ein sogenanntes One Stop Center, in dem die für Investoren relevanten Dienstleistungen unter einem Dach zusammengefasst wurden. Dadurch sollen die bürokratischen Schritte für Investoren erleichtert werden. Zu den dort gebotenen Dienstleistungen zählen:
- Business Registration Service: berät und unterstützt Investoren bei der Gründung und Registrierung ihres Unternehmens;
- Department of Immigration: unterstützt die Investoren bei der Beantragung der notwendigen Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen;
- Kenya Revenue Authority: berät und unterstützt die Investoren bei Steuerfragen;
- National Environmental Management Authority: berät hinsichtlich Fragen zu Umweltverträglichkeitsprüfungen und des Umweltmanagements;
- Kenya Power: unterstützt Investoren bei Fragen bezüglich Stromanschlüssen;
- County Government of Nairobi: erteilt Geschäftslizenzen und andere Genehmigungen für den Bezirk Nairobi;
- Export Processing Zones Authority: berät Investoren hinsichtlich ihrer Tätigkeit in einer Export Processing Zone (weitere Informationen siehe unten).
Investitionsbeschränkungen
Ausländische Investoren dürfen grundsätzlich in allen Bereichen investieren. Lediglich bei den lokalen Beteiligungsrechten gibt es in einigen Bereichen Beschränkungen. So sind beispielsweise mindestens 25 Prozent der Anteile an börsennotierten Unternehmen kenianischen Investoren vorbehalten. Im Informations- und Kommunikationstechnologiesektor gilt eine Quote von 30 Prozent, im Versicherungssektor 25 Prozent und im Telekommunikationssektor 20 Prozent. Außerdem dürfen Ausländer in Kenia kein Grundstück erwerben. Sie dürfen lediglich Pachtverträge bis zu einer Höchstdauer von 99 Jahren abschließen.
Investitionsanreize
Ausländische Investoren können bei der KenInvest eine Investitionslizenz (investment certificate) beantragen. Voraussetzung sind Investitionen in Höhe von mindestens 100.000 US-Dollar und eine Erklärung darüber, inwiefern die potenziellen Investitionen für Kenia auf der Grundlage von Kriterien wie Beschäftigung, Qualifizierung, Technologietransfer, Devisengenerierung oder Steigerung der Steuereinnahmen von Nutzen sein werden. Die Investitionslizenz soll die Erteilung der für die Investition notwendigen Genehmigungen erleichtern.
Weitere Investitionsanreize vergibt die kenianische Regierung in den Exportproduktionszonen (Export Processing Zones, EPZ). Dabei handelt es sich um Bereiche, in denen exportorientierte Investitionen in den Bereichen Produktion, Handel und Dienstleistungen gefördert werden. Investoren in diesen Zonen erhalten insbesondere Steuervorteile, beispielsweise eine Befreiung von der Registrierung zur Mehrwertsteuer, eine Befreiung oder teilweise Befreiung von der Körperschaftsteuer und von der Quellensteuer auf Dividenden. Außerdem sind sie nicht verpflichtet, Stempelsteuer zu bezahlen und unterliegen keinen Miet- oder Pachtkontrollen. Weitere Informationen sind auf der Webseite der Export Processing Zones Authority, die die EPZ verwaltet, abrufbar.
Erleichterungen werden darüber hinaus in den Special Economic Zones (SEZ) gewährt. Eine SEZ kann unter anderem ein Industriepark, ein Dienstleistungspark, eine Freihafenzone, eine Freihandelszone, ein Informations- und Kommunikationstechnologiepark, ein Wissenschafts- und Technologiepark, eine Landwirtschaftszone, eine Viehzuchtzone, eine Tourismus- und Erholungszone oder eine Kongress- und Konferenzeinrichtung sein. Zu den Investitionsanreizen, die in einer SEZ gewährt werden, gehören unter anderem die teilweise Befreiung von der Bezahlung der Stempelsteuer, die Garantie, für 20 Prozent der Arbeitnehmer Arbeitsgenehmigungen zu erhalten, eine Befreiung von der Beantragung bestimmter Lizenzen und Genehmigungen oder eine reduzierte Körperschaftsteuer. Die SEZ werden von der Special Economic Zones Authority (SEZA) verwaltet.
Investitionsschutzabkommen
Zwischen Deutschland und Kenia besteht ein Investitionsschutz- und -fördervertrag vom 3. Mai 1996. Er ist am 7. Dezember 2000 in Kraft getreten.
Investitionsstreitigkeiten
Kenia ist seit 1966 Vertragsstaat der Konvention zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (Convention on the Settlement of Investment Disputes; ICSID-Konvention) vom 18. März 1965, in Kraft getreten am 14. Oktober 1966, abrufbar auf der Webseite des International Centre for Settlement of Investment Disputes. Damit können sich Investoren bei Investitionsstreitigkeiten gegen Staaten an das ICSID wenden.
Investitionsgarantien
Bei einem Investitionsvorhaben in Kenia können außerdem die Investitionsgarantien des Bundes hilfreich sein. Durch diese können sich insbesondere kleine und mittlere Unternehmen vor politisch bedingten Forderungsausfällen absichern. Weitere Informationen stehen auf der Webseite des AGA-Portals (AuslandsGeschäftsAbsicherung) der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung.
Von Katrin Grünewald
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Bonn